Zusammenfassung
- Die ComCom untersagt während des Kollusionsverbots Gespräche möglicher Bieterinnen über die gemeinsame Nutzung der Frequenzen, die erst nach der Auktion zugeteilt werden. Solche Gespräche können Teilnahme- und Gebotsabsichten offenlegen.
- Seit der Veröffentlichung der definitiven Unterlagen sind Kontakte und Informationsaustausch zur Beeinflussung des Auktionsergebnisses verboten. Die Regeln sehen Nichtzulassung, Ausschluss und gegebenenfalls einen entschädigungslosen Widerruf der Konzession vor.
Die kostensparende Frage kam rechtzeitig auf den Tisch: Dürfen Interessentinnen vor der Schweizer Mobilfunkauktion über späteres Network Sharing reden? ComCom und BAKOM antworteten am 22. Oktober, dass Gespräche über die künftige Koordination der nach der Auktion zugeteilten Frequenzen während des Kollusionsverbots unzulässig sind. Aus einem technischen Plan könnte sich ablesen lassen, wer teilnehmen will und welche Blöcke er ersteigern möchte.
Bei einer Auktion soll jeder den eigenen Bedarf unabhängig beziffern. Die Netze später gemeinsam zu betreiben kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Verhandlung darüber vor dem Zuschlag verschafft dem möglichen Konkurrenten Informationen über die Nachfrage. Diese Kenntnis kann Teilnahme und Gebote beeinflussen. Laut der BAKOM-Seite zur Vergabe sollen die Frequenzen ab 2029 nutzbar sein. Die Versteigerung ist für das zweite Quartal 2027 vorgesehen.
Die Auktionsregeln in Anhang II reichen bis zur Veröffentlichung der definitiven Unterlagen am 1. September zurück. Sie untersagen direkte oder über Dritte geführte Kontakte und Informationsaustausch mit dem Ziel, das Ergebnis zu beeinflussen. Ebenso verboten sind öffentliche Äusserungen zu vermuteten Strategien, konkreten Geboten oder anderem, das Teilnahme und Gebotsverhalten der Konkurrenz verändern könnte. Ein Etikett wie „Infrastrukturgespräch“ schafft keine sichere Ausnahme, wenn es inhaltlich um die späteren Frequenzen geht.
Das Risiko endet nicht mit einem gerügten Termin im Kalender. Eine wegen Kollusion betroffene Bewerberin kann die Zulassung verlieren oder aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Ist die Konzession bereits erteilt, sehen die Regeln einen Widerruf ohne Entschädigung vor. Andere Verstösse, die Mitbietende benachteiligen können, erlauben Ausschluss und Wiederholung betroffener Runden. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis kann die Behörde auf Ausschluss verzichten und eine Verwaltungssanktion vorbehalten. Jeder Schritt hängt vom konkreten Befund ab.
Die Frage an die Behörde hat das Problem sichtbar gemacht. Nun wissen mögliche Bieterinnen, dass ausgerechnet das Gespräch über zukünftige gemeinsame Frequenznutzung die Unabhängigkeit ihrer heutigen Gebote gefährdet.
Quellen
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