Zusammenfassung

  • Eircom bot ausgewählten Haushalten 50 Euro als Gutschein für einen neuen aktiven Glasfaseranschluss im eigenen Netz. ComReg sah darin eine genehmigungspflichtige Vorleistungsaktion, obwohl das Geschenk beim Endkunden ankam.
  • Der Vergleich vom Dezember 2025 verpflichtete Eircom zur vorherigen ausdrücklichen Zustimmung für solche Aktionen. Die vorherige Sofortmaßnahme stoppte neue Anmeldungen, verlangte aber keine Ablehnung bereits registrierter Ansprüche.

Ein Geschenk braucht eine Adresse. Eircoms Glasfaseraktion hatte gleich zwei: die des Haushalts, der einen Gutschein bekommen sollte, und die des Netzes, das dafür einen Anschluss gewann. Auf dem Werbezettel stand die erste. Die irische Regulierungsbehörde interessierte sich für die zweite.

Im Oktober 2025 sollten ausgewählte Haushalte nach Bestellung und Aktivierung eines Glasfaseranschlusses einen Gutschein über 50 Euro erhalten. Der Laden, bei dem sie ihren Internetvertrag kauften, durfte variieren. Das Netz darunter stand fest: Open eir. Genau diese Kombination macht den Fall interessanter als den üblichen Streit zwischen einer Werbeabteilung und einer Behörde, die Spaß nur nach Terminvereinbarung zulässt.

Der Haushalt konnte beim Händler wählen. Beim Netz belohnte die Aktion eine bestimmte Wahl. Wettbewerb an der Ladentür und Wettbewerb um die Leitung bis zum Haus sind zwei verschiedene Geschäfte.

Der Gutschein fuhr auf der Vorleistung mit

Die Sofortentscheidung von ComReg vom 17. Oktober 2025 beschreibt den Ablauf: Ein angeschriebener Haushalt registrierte sich mit Eircode und E-Mail-Adresse, bestellte bei einem Anbieter auf dem Open-eir-Netz und konnte nach Installation, Aktivierung und der erforderlichen Wartefrist den Gutschein auswählen. Die Aktion war am 13. Oktober gestartet und bis zum 23. November geplant. Die Adressdatei enthielt 77.464 Eircodes. Das war die Zielgruppe, keine Erfolgsmeldung über ebenso viele neue Anschlüsse.

ComReg verfolgte den Vorgang eine Ebene tiefer. Die Aktivierung erzeugte einen Auftrag für eine Glasfaser-Vorleistung. Die Kosten des Geschenks trug nach Darstellung der Behörde Open eir, der Vorleistungsarm. Damit reduzierte die Aktion wirtschaftlich den Preis für den gewonnenen Anschluss. Dass der Gutschein den Kunden des Händlers erreichte statt den Händler selbst, änderte für ComReg nichts an dieser Einordnung.

Auf einer monatlichen Rechnung musste dafür keine neue Rabattzeile erscheinen. Ein Anbieter kann die Rechnung für eine Kaufentscheidung auch neben der Rechnung für den laufenden Dienst begleichen. Wer nur den veröffentlichten Tarif betrachtet, sieht dann einen unveränderten Preis und übersieht den Anreiz, den Vertrag gerade über dieses Netz abzuschließen.

Eircom hatte eine andere Grenze gezogen. Laut Entscheidung erklärte das Unternehmen am 14. Oktober gegenüber ComReg, es handle sich aus seiner Sicht um keine Vorleistungsaktion und daher um keinen meldepflichtigen Vorgang. Gestartet wurde ohne vorherige Genehmigung. Der Streit betraf also sehr konkret die Reichweite einer bestehenden Regel: Folgt sie dem Adressaten des Geschenks oder dem Anschlussgeschäft, an das dieses gebunden ist?

Die Adressliste war ein Teil des Preises

Für Eircom galten wegen seiner beträchtlichen Marktmacht besondere Regeln. Die damalige Entscheidung D05/24 verlangte vor solchen Rabatten und Aktionen eine ausdrückliche Zustimmung. Vier Bedingungen mussten zusammen erfüllt sein: ein effektiver Preis oberhalb der Preisuntergrenze, keine Begünstigung des eigenen Einzelhandelsarms, keine gezielte geografische Preisdifferenzierung und keine Schädigung von Investitionen oder Wettbewerb. Die praktische Zugänglichkeit für mehrere Vorleistungsnachfrager gehörte ebenfalls zur Gleichbehandlungsprüfung.

Ein Gutschein kann deshalb wirtschaftlich größer sein als sein Nennwert. Nicht weil 50 Euro heimlich mehr Geld wären, sondern weil die Frage „Wer bekommt sie?“ die Verteilung des Vorteils bestimmt. Derselbe Betrag für alle erreichbaren Haushalte und derselbe Betrag für eine ausgesuchte Adressliste setzen andere Wettbewerbsanreize.

ComReg hatte zunächst erhebliche Zweifel an der geografischen Auswahl. Die Behörde sah außerdem ein Risiko, dass die Kombination mit einer anderen, genehmigten Aktion die Preisuntergrenze verletzen könnte. Diese Prüfung betraf den gesamten Vorteil am Anschluss, nicht die hübsche Verpackung jeder einzelnen Maßnahme. Zwei Marketingbudgets werden beim Kunden schließlich nicht zu zwei getrennten Kaufentscheidungen.

Die Behörde hatte das frühere allgemeine Verbot von Vorleistungsaktionen 2024 gelockert. Auch ein mächtiger Netzbetreiber soll preislich konkurrieren können. Der Konflikt lag in der Bedingung dieser Freiheit: Erst sollten die Auswirkungen geprüft werden, dann durfte das Angebot auf die Straße. Wer das Verfahren erst nach dem Start diskutiert, verlagert die Kosten der Unklarheit auf alle, die bereits auf die Werbung reagieren.

Die Tür schließen, ohne die Wartenden hinauszuwerfen

ComReg ließ neue Registrierungen stoppen, die Verteilung der Werbung einstellen und die Bewerbung der Aktion beenden. Ein wichtiges Detail steckt in der Behandlung bereits registrierter Kunden: Die Verfügung verlangte nicht, deren Ansprüche abzulehnen. Die Behörde zog die Bremse vor dem nächsten Versprechen, statt automatisch die schon angesprochenen Haushalte zur Reparaturmasse zu machen.

Das ist ein brauchbares Prinzip für Markteingriffe. Eine Werbung kann in wenigen Tagen Erwartungen schaffen; eine wirtschaftliche Prüfung braucht Unterlagen. Wird jede offene Frage auf die Kunden abgewälzt, bezahlt derjenige die Verfahrenslücke, der sie am wenigsten beurteilen konnte. Die bestehende Registrierung getrennt von neuen Anmeldungen zu behandeln, begrenzt diesen Effekt.

Die Vereinbarung vom 5. Dezember 2025 beendete Fall 3006. Eircom erkannte die Einordnung solcher mit FTTP-VUA verbundenen Gutscheinaktionen an und verpflichtete sich zur vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. ComReg schloss die Untersuchung und sagte zu, in diesem Fall keine zivil- oder strafrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Eine Geldbuße wurde dort nicht festgelegt.

ComReg erklärte, die Sofortmaßnahmen hätten einen nachteiligen Effekt auf den Vorleistungsmarkt verhindert. Die veröffentlichten Unterlagen enthalten keine Abrechnungsreihe über eingelöste Gutscheine und tatsächlich zusätzlich gewonnene Anschlüsse; damit ließe sich die Wirkung genauer vermessen. Klar geregelt wurde dagegen die Zuständigkeit. Das Geschenk blieb ein Geschenk für den Haushalt. Seine Verbindung zum Netzgeschäft blieb eine Sache der Aufsicht.