Summary

  • Ofcom hat AE Technology Services IV UK Limited am 2. November Code-Rechte für ein Infrastruktursystem eingeräumt, das Netzbetreibern zur Verfügung steht. Die Entscheidung gilt im gesamten Vereinigten Königreich.
  • Auf die Anhörung gingen keine Stellungnahmen ein. Hintergrund des Antrags war der Plan der AtlasEdge Group, den Betrieb des Rechenzentrums MAN001 in Manchester auf diese Gesellschaft zu übertragen.

Eine leere Eingangsmappe kann die öffentliche Begründung nicht übernehmen. In der unterzeichneten Verfügung hält Ofcom fest, dass auf seine Anhörung zwischen September und Oktober keine Stellungnahme folgte. Am 2. November verlieh die Behörde AE Technology Services IV UK Limited, Handelsregisternummer 16984323, Rechte nach dem Electronic Communications Code für ein Infrastruktursystem im gesamten Vereinigten Königreich. Die Verfügung wurde mit Veröffentlichung wirksam. Für die Prüfung des öffentlichen Interesses stand Ofcom damit allein mit seiner eigenen Begründung da.

Der Anhörungstext beschreibt einen sehr konkreten Anlass. Die neu gegründete Gesellschaft gehört zur AtlasEdge Group. Nach dem Konzernplan soll sie Betreiberin des Rechenzentrums MAN001 in Manchester werden. Zum Zeitpunkt der Anhörung lag dieser Betrieb bei AE Technology Services 1 UK Limited, die bereits Code-Rechte besaß. Die Antragstellerin beabsichtigte, Glasfaserverbindungen zwischen Konzerndatenzentren, Netzrandstandorten und Übergabepunkten zu lokalen Zugangsnetzen zu betreiben und auszubauen. Der Anlass hatte eine Adresse; die Verfügung hat keine regionale Begrenzung.

Die gesetzliche Formulierung legt fest, wer handeln darf. Empfängerin ist die Gesellschaft IV. Ihr Zweck ist ein Infrastruktursystem, das sie Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze bereitstellt oder bereitstellen will. Die Verfügung belegt weder einen abgeschlossenen Betreiberwechsel bei MAN001 noch bestimmte fertiggestellte Glasfaserstrecken. Wer die tatsächliche Ausübung dieser Rechte bewerten will, braucht Betriebs- und Baubelege.

Auf öffentlichem Grund können Code-Betreiber bestimmte Kommunikationsanlagen ohne gesonderte Genehmigung für Straßenarbeiten errichten und unterhalten; die übrigen Arbeitsauflagen gelten weiter. Für einzelne Anlagen greifen vereinfachte Regeln des Planungsrechts. Scheitert eine Einigung über Privatgrund, kann der Betreiber ein Gericht um ein Code-Recht anrufen. Diese Möglichkeiten verschieben die Verhandlungsposition, aber der Weg über Privatland führt durch einen konkreten Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung.

Ofcom prüfte vier gesetzliche Gesichtspunkte: öffentlichen Nutzen, praktische Durchführbarkeit ohne Code, gemeinsame Nutzung von Anlagen und Fähigkeit zur Deckung von Haftungsfolgen. In der Anhörung hielt die Behörde Betrieb und Ausbau ohne die Rechte für kaum praktikabel. Sie dokumentierte auch die Zusage eines Direktors, bei Bedarf ausreichende Mittel für Verpflichtungen bereitzustellen. Auf diese Gründe verweist die endgültige Verfügung. Offen bleiben der nachweisbare Wechsel bei MAN001 und die Orte späterer Arbeiten. Erst diese Unterlagen zeigen, welche Teile des nationalen Spielraums beansprucht werden.