Zusammenfassung
- In der Schweizer Vergabe von ab 2029 verfügbaren Mobilfunkfrequenzen müssen Konzessionärinnen bis spätestens 31. Dezember 2033 mindestens 50 Prozent der Bevölkerung mit ihren zugeteilten Frequenzen und eigener terrestrischer Funkinfrastruktur versorgen.
- Standorte, Masten und Kabel dürfen auch für diese Pflicht geteilt werden. Die Sende- und Empfangseinheiten müssen eigene sein. Betreibergeführte Kleinzellen können zählen; eine kundenseitige Femtocell ohne allgemein verlässlich verfügbaren Dienst zählt nicht.
Eine Mobilfunkkarte ist für Reisende eine Gebrauchsanweisung: Hier soll mein Telefon funktionieren. Sie verliert ihren Wert, wenn ein Punkt nur deshalb als versorgt gilt, weil ein Kunde eine kleine Funkbox hinter seiner Wohnungstür aufgestellt hat. Die Antworten von ComCom und BAKOM vom 22. Oktober machen aus dem Wort „eigene“ eine überprüfbare Grenze zwischen gemeinsamem Mast und öffentlichem Dienst. Die Frequenzen sollen ab 2029 neu genutzt werden; die Versteigerung ist für das zweite Quartal 2027 vorgesehen.
Im Ausschreibungstext steht die Zahl: Bis Ende 2033 muss jede Konzessionärin mindestens die Hälfte der Schweizer Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten erreichen. Gemeint sind Menschen, nicht 50 Prozent der Landesfläche. Bewerberinnen müssen eine Karte der geplanten Versorgung, den erwarteten Bevölkerungsanteil und Zeitangaben vorlegen. Die ComCom kann weitere Belege zur Plausibilisierung verlangen. Die Karte ist damit eine Behauptung mit Beweislast.
Eine Frage in der neuen Sammlung betrifft das Teilen von Netzinfrastruktur. Die Antwort erlaubt gemeinsame passive Elemente: Standorte, Masten und Kabel. Für die Mindestversorgung müssen hingegen die Sende- und Empfangseinheiten der Konzessionärin gehören beziehungsweise von ihr selbst betrieben werden; gemeinsam genutzte aktive Netzelemente erfüllen diese Pflicht nicht. Jenseits der vorgeschriebenen Abdeckung ist auch aktives Teilen zulässig. Frequenz-Pooling ist derzeit nicht erlaubt und wäre bewilligungspflichtig.
Die zweite Frage ist beinahe komisch klein: Zählt eine Femtocell? Ja, sofern der Betreiber sie kontrolliert, sie seine zugeteilten Frequenzen verwendet, Teil seines terrestrischen Netzes ist und kommerzielle Mobilfunkdienste dauerhaft und nachprüfbar bereitstellt. Ein Raster aus Hochleistungsmasten schreibt die ComCom nicht vor. Ein vom Kunden installiertes Gerät, dessen Signal der Bevölkerung weder allgemein noch zuverlässig offensteht, bleibt dagegen aus der Rechnung. Mit einer guten WLAN-Ecke im Wohnzimmer lässt sich keine landesweite Pflicht erfüllen.
Die BAKOM-Seite zur Vergabe nennt die Sicherung und Weiterentwicklung der drei Schweizer Mobilfunknetze als Ziel. Die Antworten legen fest, welcher Teil dieses Ziels wirklich auf dem Konto der einzelnen Konzessionärin landet.
Quellen
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