Zusammenfassung
- Das Department of Telecommunications (DoT) ordnete an, Calling Name Presentation (CNAP) ab dem 1. November in drahtlosen 4G-Netzen und neueren Generationen ohne gesonderten Antrag des Anschlussinhabers einzuführen.
- In einer 2025 dokumentierten Stellungnahme hatte DoT erklärt, Angerufene könnten CNAP „gemäß dem Verfahren“ abschalten lassen. Die Rundverfügung vom Oktober 2026 beschreibt dieses Verfahren nicht.
Analyse
Für die Betreiber ist die neue Regel ein Datenfluss. Für die angerufene Person ist sie zunächst ein Standardwert. Genau zwischen diesen beiden Perspektiven klafft die Lücke: Der Weg des Namens ist geregelt, der Weg zum Ausschalten nicht.
Die Telecom Regulatory Authority of India (TRAI) hatte im Februar 2024 empfohlen, CNAP auf Wunsch der Nutzer bereitzustellen. Im September 2025 setzte DoT einen anderen Akzent: Der Name sollte standardmäßig erscheinen; wer ihn nicht wolle, könne die Deaktivierung „gemäß dem Verfahren“ beantragen. TRAI vermerkte diese Auffassung im Oktober nur mit „Noted“. DoTs Circular no. 01/Licensing Policy/2026 vom 13. Oktober verpflichtet die Zugangsanbieter nun, CNAP ab dem 1. November in 4G- und neueren Funknetzen einzuführen.
Die Anzeige setzt zwei Betreiber voraus. Der Anbieter, in dessen Netz ein Anruf beginnt, muss Namen und Telekommunikationskennung jedes Nutzers in einer Datenbank verknüpfen. Der Anbieter am Ziel ruft den Namen ab und zeigt ihn an. Ist die Nummer im Telefon der angerufenen Person gespeichert, gilt der lokale Kontakteintrag zuerst. Bei einer ungespeicherten inländischen Nummer erscheint der Name aus dem Datensatz des Ursprungsanbieters; bei einem internationalen Anruf steht auf dem Bildschirm „International Call“.
Das angezeigte Wort kann also aus dem privaten Adressbuch oder aus der Teilnehmerdatenbank eines Netzes stammen. Für Geschäfts- und Massenanschlüsse darf der Anbieter einen Wunschnamen zulassen, sofern es sich um eine verifizierte, auf den Anschlussinhaber eingetragene Marke oder einen im GST-Portal registrierten Handelsnamen handelt. Wer Calling Line Identification Restriction (CLIR) nutzt, darf nicht mit Namen angezeigt werden.
DoT verlangt außerdem, dass der Abfrage-Antwort-Vorgang die Namensidentität nach Gesprächsende nicht speichert. Datenbanken, Netze und Verbindungen müssen für die Abfragen ausgelegt sein. Beschwerden sind aufzunehmen und innerhalb einer Frist zu bearbeiten; die Rundverfügung nennt jedoch keine konkrete Zahl von Tagen. Sie beschreibt auch kein Formular oder einen Kanal, über den der Empfänger CNAP abbestellt.
Fehlerkorrektur und Abschaltung sind zwei unterschiedliche Rechte in der Praxis. Wer einen falschen Namen sieht, will den Datensatz berichtigen. Wer keinen netzseitig gelieferten Namen sehen möchte, will die Anzeige deaktivieren. Das Dokument regelt eine Beschwerdestelle, erklärt aber nicht, ob und wie diese zweite Entscheidung umgesetzt wird. Zudem weist es keine operatorweise Einführung nach. Ein Startdatum ist noch kein veröffentlichter Nachweis, dass jeder Anbieter bereits umgestellt hat.
Die Quellen tragen daher eine begrenzte, aber klare Aussage: Der Standard wechselt am 1. November für die erfassten Netze zur automatischen Anzeige; die operative Rundverfügung lässt den Ausgang des Empfängers unerklärt. Eine separate aktuelle DoT-Anweisung oder ein offizielles Portal mit dem Verfahren würde diesen Befund ändern. Für den tatsächlichen Stand je Anbieter wäre eine Compliance-Meldung oder eine offizielle Bestätigung nötig.
Quellen
DoT Circular no. 01/Licensing Policy/2026, 13. Oktober 2026 · TRAI-Antwort auf DoTs Rückverweisung, 28. Oktober 2025 · TRAI-Empfehlung zu CNAP, 23. Februar 2024
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