Zusammenfassung
- Neuseelands Wettbewerbsbehörde empfiehlt, den regulierten Zugang zu Mobilfunkmasten aus dem Telecommunications Act 2001 zu streichen. Nach dem Verkauf der passiven Türme im Jahr 2023 gehören die Anlagen Unternehmen, auf die die gesetzliche Definition des Zugangsanbieters nicht passt.
- Die Mitnutzung läuft vertraglich weiter. Die Behörde sieht keine systemische Zugangssperre. TUANZ befürchtet hingegen, dass langfristige Verträge mit etablierten Betreibern neuen Anbietern schlechte Konditionen hinterlassen. Über die Streichung entscheidet der Minister; Regeln für die heutigen Turmeigner bräuchten ein eigenes Verfahren.
Ein Gesetz an der falschen Klingel
Auf dem Mast hängen mehrere Antennen. Daneben liegt ein Gesetz, das den Zugang zu eben diesem Mast sichern sollte. Nur ist es an den früheren Eigentümer adressiert. Die neuseeländische Commerce Commission hat diesen Widerspruch in ihrem Abschlussbericht vom 27. Oktober ungewöhnlich direkt beschrieben: Der regulierte Dienst Mobile Co-location gilt inzwischen für niemanden. Gemeinsame Nutzung gibt es weiterhin. Ihre Grundlage sind heute Verträge mit den tatsächlichen Turmeignern.
Die Behörde empfiehlt dem zuständigen Minister, den Dienst aus Anhang 1 des Telecommunications Act 2001 zu entfernen. Er kann zustimmen, ablehnen oder Erläuterungen verlangen. Bis zu seiner Entscheidung bleibt der Eintrag bestehen. Ein Gesetz kann also formal fortleben, während seine praktische Schutzwirkung schon ausgezogen ist.
Als die Vorschrift 2001 entstand, kontrollierten die Mobilfunkbetreiber selbst die meisten Standorte. Dem Konkurrenten Platz am eigenen Turm zu geben, entsprach selten dem eigenen Wettbewerbsinteresse. Die Pflicht verschaffte einem zweiten Netz Zugang und half laut Behörde 2degrees beim Markteintritt 2009. Sie passte zu einer Branche, in der Betreiber und Eigentümer dieselbe Adresse hatten.
Diese Adresse wurde 2023 geändert. Spark, One NZ und 2degrees verkauften passive Turmanlagen an Connexa und Fortysouth. Die spezialisierten Unternehmen verdienen an zusätzlichen Mietern. Der gesetzliche „Access Provider“ muss aber ein zellulares Mobilfunknetz betreiben. Connexa und Fortysouth besitzen die Türme, betreiben jedoch kein solches Netz. In ihrem Schreiben an den Minister sagt die Kommission, die alte Vorschrift erfülle deshalb keine Funktion mehr und biete auch keinen Auffangschutz.
Ein voller Turm ist noch kein fairer Vertrag
Seit dem Verkauf verhandeln Eigentümer und Netzbetreiber seit mehr als drei Jahren ohne regulatorischen Eingriff über die Nutzung. Die Behörde fand keine systemischen Zugangshindernisse. Die beiden großen Turmfirmen stehen im Wettbewerb miteinander und mit kleineren Anbietern. Gemeinsame Funkzugangsnetze, Roaming und benachbarte Standorte eröffnen weitere Wege zum Ausbau. Das sind konkrete Gründe, den leerlaufenden Eintrag zu entfernen.
TUANZ, ein Verband der Techniknutzer, hält dagegen: Langfristige Verträge mit den bisherigen Betreibern können die besten Flächen blockieren oder neuen Anbietern schlechte Preise, lange Wartezeiten und technische Auflagen bescheren. Ein Turm kann auf der Landkarte frei wirken und in der Vertragsmappe längst belegt sein. TUANZ wollte einen wirksamen Regulierungshebel erhalten oder eine neue Pflicht für die heutigen Eigentümer schaffen. One NZ unterstützte die Streichung.
Die Antwort der Kommission ist eine Prüfung des tatsächlich vorhandenen Hebels. Die bisherige Regel steuert weder Kapazitätsreservierungen noch Vorrang noch die Zahl der Mieter pro Standort. Sie erreicht die Turmfirmen überhaupt nicht. Sie im Gesetz zu lassen, würde die von TUANZ beschriebenen Risiken nicht bearbeiten. Zudem meldete im Verfahren kein Akteur außerhalb der Mobilfunkbetreiber ein konkretes Zugangsproblem mit diesen Firmen. Der öffentliche Bericht enthält aber keine vergleichbaren Angebote für einen künftigen Neueinsteiger mit Preis, freier Kapazität und Installationsfrist.
Ein solcher Vorgang würde den nächsten Streit auf belastbare Daten stellen.
Das laufende Verfahren durfte den vorhandenen Dienst nur behalten oder als Ganzes entfernen. Eine neue Definition des Zugangsanbieters oder eine Pflicht für TowerCos erfordert eine gesonderte Untersuchung nach Anhang 3. Die Behörde will Markt und Zugang über Jahresberichte und gezielte Analysen beobachten. Der Minister entscheidet über den alten Paragrafen. Für den nächsten Netzbetreiber zählt die Tür, die der heutige Eigentümer tatsächlich öffnet.
Quellen
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