Zusammenfassung

  • Ein New Yorker Richter behandelte Prodigy in einer Verleumdungsklage wegen eines Beitrags Dritter auf einem Finanzforum als Verleger; die redaktionelle Kontrolle des Dienstes floss in die Einordnung ein.
  • Chris Cox brachte den Fall in die Kongressdebatte über Moderation ein. Das Gesetz von 1996 schützte anschließend Informationen Dritter und erklärte die Beseitigung von Hemmnissen für Filtertechnik zum politischen Ziel.

Am 8. Februar 1996 nahm der Bund mit Section 509 des Telecommunications Act die Section 230 ins Kommunikationsgesetz auf. Der Text benannte ein politisches Ziel: Hemmnisse für die Entwicklung und Nutzung von Blockier- und Filtertechnik sollten verschwinden. Anbieter sollten außerdem nicht als Verleger oder Sprecher von Informationen gelten, die andere bereitgestellt hatten; für bestimmte freiwillige Einschränkungen nach bestem Wissen und Gewissen gab es einen eigenen Schutz.

Die Debatte dazu hatte schon im Vorjahr einen konkreten Fall. Am 4. August 1995 bezeichnete der Abgeordnete Chris Cox die Prodigy-Auseinandersetzung als Verleumdungsklage über 200 Millionen Dollar und nannte den rechtlichen Anreiz „verkehrt herum“. Wenn Filtermaßnahmen die Gefahr einer Verlegerhaftung erhöhen konnten, lohnte sich für einen Dienst womöglich weniger Eingreifen. Cox wollte Anbieter schützen, die Familien bei der Auswahl der Inhalte für ihr Zuhause halfen. Die 200 Millionen Dollar bezeichneten die Größe der Klage; das Gericht hatte keinen Schadenersatz festgesetzt.

Der Rechtsstreit selbst drehte sich um eine Nachricht auf einem Finanzforum. Am 24. Mai 1995 entschied ein Richter eines New Yorker Gerichts erster Instanz einen Teil der Verleumdungsklage. Ein Dritter hatte Aussagen veröffentlicht, die als verleumderisch beanstandet wurden. Für die Klage behandelte das Gericht Prodigy als Verleger. Die New Yorker Appellate Division beschrieb die Begründung später so: Das Erstgericht habe angenommen, Prodigy übe redaktionelle Kontrolle über das Forum aus. Der Nutzer verfasste den Beitrag; die Regeln des Dienstes beeinflussten seine rechtliche Rolle.

Vor dem Repräsentantenhaus sagte Cox, der Richter habe Prodigys familienfreundliche Werbung, Filter- und Sperrsoftware, Inhaltsregeln und Personal für schnelle Löschungen als Gründe angeführt. Diese Betriebsentscheidungen machten Moderation zum Teil des Produkts. Im Verfahren flossen sie in die Einstufung als Verleger ein.

1998 begrenzte die New Yorker Appellate Division in Lunney die Reichweite des früheren Falls. Sie erklärte, Stratton Oakmont gegen Prodigy entscheide keinen anderen Streit über E-Mails und Forenbeiträge, die unter dem Namen einer anderen Person versandt worden waren. Nach dem Beweismaterial in diesem späteren Verfahren hatte Prodigy die zuvor beschriebenen redaktionellen Kontrollversuche bis Januar 1994 aufgegeben. Die Unterscheidung band das frühere Urteil an sein Forum und den damaligen Sachverhalt.

Damit bekam die gesetzliche Reaktion ihre konkrete Form. Im Prodigy-Verfahren stützte die redaktionelle Arbeit des Dienstes die Einordnung als Verleger. Das Bundesgesetz hielt die Sorge fest, dass Haftungsrisiken Anbieter vom Filtern abhalten könnten, und schuf Schutzregeln für Informationen Dritter und freiwillige Beschränkungen. Der Kongress änderte die Anreize, die den Betrieb eines moderierten Forums prägten.

Prodigy machte diese Abwägung sichtbar. Der Dienst konnte eingreifen und sein Familienversprechen verteidigen oder mehr Filter den Haushalten überlassen. Der Kongress wollte die rechtlichen Kosten dieser Wahl verschieben. So wurde eine alltägliche Verwaltungsentscheidung zur Frage, wer über Nachrichten bestimmt und wer das Risiko einer Moderation trägt.

Quellen