Zusammenfassung
- Die CRTC wies am 18. August Ztar Mobiles Antrag ab, nach dem Ende des Großhandelsverhältnisses wieder Zugang zum Aktivierungsverwaltungssystem von Rogers zu erhalten.
- Kommissar Bram Abramson stimmte der Ablehnung zu. Sein Sondervotum sah aber Raum für eine befristete Prüfung, wer eine noch nicht neu vergebene Rufnummer zuletzt genutzt hatte.
Eine abgeschaltete Rufnummer kann noch auf ihre Wiedervergabe warten. Der frühere Nutzer steht derweil vor einem geschlossenen Schalter. Genau diese zeitliche Lücke macht die CRTC-Entscheidung 2026-211 sichtbar. Rogers beendete die Versorgung von Ztar Mobile Canada am 11. Dezember 2025 und gewährte bis zum 22. Januar 2026 vorübergehend Zugang zum drahtlosen Aktivierungssystem. Am 27. Januar beantragte Ztar dessen Wiederöffnung. Die Mehrheit lehnte ab.
Rogers hatte die Trennung bereits im Dezember 2024 angekündigt und Fristen verlängert. Nach Ansicht der Behörde erfüllte das Unternehmen seine Pflichten; die Kundenmigration lag bei Ztar. Die CRTC verpflichtete den Wiederverkäufer, abgeschaltete Kunden über neue Dienste und Beschwerdemöglichkeiten zu informieren. Aus einem beendeten Vertrag wurde kein Dauerpass für die Systeme des ehemaligen Partners.
Für die Rufnummer selbst läuft eine andere Frist. Nach der CRTC-Regel von 2006 darf ein Mobilfunkanbieter die Mitnahme verweigern, wenn die Nummer durch Sperrung oder Kündigung außer Betrieb ist. Ztars unportierte Nummern waren bei Antragstellung seit mehr als sechs Wochen abgeschaltet. Sie befanden sich wieder im Bestand von Rogers; einzelne könnten schon neu vergeben worden sein. In der Akte stehen 30.000 bis 40.000 betroffene Nummern. So viele tatsächliche Rückforderungsanträge weist sie nicht aus. Die Mehrheit vermerkte zudem, dass die überwiegende Zahl in den vorangegangenen 90 Tagen nicht genutzt worden war.
Abramson trennte die Systemfrage von der Identitätsfrage. Die von der CRTC aufgeführten Nummerierungsrichtlinien sehen für abgeschaltete Mobilfunknummern gewöhnlich eine Ruhezeit von einem bis drei Monaten vor. Sie soll eine Wiederverbindung beim bisherigen Anbieter ermöglichen. Verlässt dieser Anbieter den Markt, kann die Nummer noch ruhen, während die Stelle mit dem Nachweis über ihren letzten Nutzer schon verschwunden ist.
Sein Sondervotum skizzierte deshalb einen schmalen Weg: Ztar oder eine datenschutzgebundene Zwischenstelle bestätigt den letzten Nutzer; Rogers hilft nur, wenn ein bestehender Prozess eine noch verfügbare Nummer zurückholen kann. Neuvergabe oder technische Unmöglichkeit beenden das Zeitfenster. Die Mehrheit machte daraus keine Anordnung.
Eine Zahl fehlt: Wie viele Menschen wollten eine noch freie und technisch rückholbare Nummer tatsächlich zurück? Erst damit ließe sich die Größe der Lücke messen. Ihr Baufehler ist schon erkennbar. Der Nummer wird ein Warteplatz zugewiesen, dem Nachweis ihres alten Nutzers keiner.
Quellen
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