Summary
- Die Interventionsmitteilung vom 5. Oktober macht die Kontinuität der Telekommunikationsversorgung zu einem Gemeinwohlbelang in der BT–TalkTalk-Prüfung, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Abschnitt 58 des Enterprise Act 2002 stand.
- Die Mitteilung ändert das Gesetz nicht selbst. Abschnitt 42 lässt den Gesichtspunkt in diesem Fall zu; seine formelle Festschreibung und die Entscheidung über eine Verweisung in Phase 2 sind getrennte Schritte.
Ein Fallgrund, noch keine allgemeine Regel
Die Mitteilung nennt zwei Gemeinwohlbelange. Bereits in Abschnitt 58 aufgeführt ist die Fähigkeit des Vereinigten Königreichs, öffentliche Gesundheitsnotlagen zu bekämpfen und ihre Folgen abzumildern. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Telekommunikationsversorgung aufrechtzuerhalten, um Störungen von Wirtschaft und Gesellschaft zu verhindern – darunter bei öffentlichen Diensten, kritischer Infrastruktur und der Versorgung möglicherweise schutzbedürftiger Kunden. Der zuständige Minister hält fest, dass dieser zweite Gesichtspunkt am 5. Oktober nicht in Abschnitt 58 stand, dort aber seiner Ansicht nach aufgeführt werden sollte.
Abschnitt 42(3) des Enterprise Act 2002 erlaubt es, einen nicht in Abschnitt 58 genannten Belang in einer Interventionsmitteilung zu berücksichtigen, wenn der Minister meint, er sollte dort aufgenommen werden. Damit kann die Regierung eine neue Gemeinwohlfrage in die laufende Fusionsprüfung einbringen. Aus der Mitteilung allein entsteht jedoch kein dauerhaft geltender Prüfgrund für alle künftigen Transaktionen.
Das Gesetz trennt die Anwendung im Einzelfall von der formellen Festschreibung. Nach Abschnitt 42(7) muss der Minister so bald wie praktikabel die ihm möglichen Schritte unternehmen, um einen noch nicht finalisierten Belang zu finalisieren. Abschnitt 42(8) knüpft die Finalisierung an die Aufnahme in Abschnitt 58. Sie kann auch durch eine Anordnung nach Abschnitt 58(3) erfolgen, die dem Parlament vorgelegt und nach Abschnitt 124(7) von ihm gebilligt wird. Im Begleitschreiben an TalkTalk kündigt die Regierung an, diese Schritte so bald wie möglich einzuleiten.
Zwei Fristen, zwei Zuständigkeiten
Die Competition and Markets Authority (CMA) hat eine feste Frist: Sie muss ihren Bericht bis 17 Uhr am 19. Oktober vorlegen. Darin soll sie prüfen, ob eine relevante Fusion vorliegt und ob diese den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt hat oder voraussichtlich beeinträchtigen könnte. Außerdem muss sie zu den für eine Verweisung maßgeblichen Fragen beraten und relevante Stellungnahmen zusammenfassen. Die CMA erstellt die Beweisgrundlage und bewertet den Wettbewerb; über eine Verweisung an eine Phase-2-Prüfung entscheidet der Minister unter Berücksichtigung von Wettbewerb und Gemeinwohl.
Die Interventionsmitteilung ist daher weder eine Feststellung eines Wettbewerbsnachteils noch ein Befund, dass eine Unterbrechung bevorsteht. Im Begleitschreiben erklärt die Regierung ihre Sorge, eine Liquidation könne Kunden vom Netz trennen, darunter Nutzer von Telecare-Diensten. Das sind von der Regierung angeführte und noch zu prüfende Risiken – kein Beleg für eine bereits eingetretene Unterbrechung und kein Nachweis, dass die BT-Übernahme die einzige Kontinuitätsoption ist.
Die Frist für Stellungnahmen endete am 9. Oktober. Als Nächstes folgen der CMA-Bericht, die Entscheidung des Ministers und gegebenenfalls eine Anordnung samt parlamentarischem Verfahren zur Festschreibung des neuen Belangs. Für den Bericht gibt es einen konkreten Zeitpunkt; die Finalisierung soll „so bald wie praktikabel“ erfolgen. Diese Etappen sind nicht mit einer einzigen Genehmigung gleichzusetzen.
Die CMA-Fallseite führt außerdem eine gesonderte Anordnung vorbeugender Maßnahmen mit Datum 6. Oktober auf. Sie regelt das Verhalten während der Untersuchung; sie ist nicht der Rechtsakt, der Telekomkontinuität in Abschnitt 58 aufnehmen würde.
Quellen
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