Zusammenfassung

  • Der am 1. Oktober vorgelegte SEC-Entwurf behandelt die Selbstverwahrung durch Anlageberater als bedingten Weg für bestimmte Vermögenswerte, nicht als allgemeinen Ersatz für qualifizierte Verwahrer. Für jeden Vermögenswert wäre schriftlich festzustellen, dass kein qualifizierter Verwahrer ihn übernehmen kann; diese Feststellung müsste mindestens vierteljährlich erneuert werden.
  • Bei regulierten Fonds müsste ein Verwaltungsrat mit einer Mehrheit nicht interessierter Mitglieder diese Verfügbarkeitsfeststellung prüfen und getrennt beurteilen, ob die Verwahrung durch den Berater angemessene Sorgfalt bietet. Der Entwurf steht noch zur Kommentierung; er ist keine geltende Regel.

Die Ausnahme gilt für jeden Vermögenswert einzeln

Der SEC-Vorschlag zur Verwahrung, am 1. Oktober veröffentlicht und am 6. Oktober im Federal Register bekannt gemacht, würde Regeln nach dem Investment Advisers Act und dem Investment Company Act ändern. Er richtet sich an registrierte Anlageberater und regulierte Fonds, darunter registrierte Investmentgesellschaften und Business Development Companies. Der Kreis der erfassten Anlagen ist enger als der Alltagsbegriff „Krypto“. Nach Darstellung der SEC betreffen die Regeln für Berater Kryptoanlagen, die Fonds oder Wertpapiere sind; für Fonds geht es um Wertpapiere oder ähnliche Anlagen. Ein Eintrag auf einer Distributed-Ledger-Technologie macht einen Vermögenswert nicht automatisch zum Wertpapier.

Bevor ein Berater einen erfassten Vermögenswert selbst verwahrt, müsste er schriftlich festhalten, dass nach angemessener Prüfung eine vernünftige Grundlage für die Annahme besteht, kein qualifizierter Verwahrer werde ihn verwahren. Eine pauschale Aussage für alle Token reichte nicht aus. Die SEC nennt die Merkmale des jeweiligen Vermögenswerts, den Verwahrungsmarkt und die Angebote der dort allgemein bekannten Verwahrer als relevante Faktoren. Die Kosten eines externen Verwahrers dürften die Selbstverwahrung nicht allein rechtfertigen.

Mit der ersten Feststellung wäre die Prüfung nicht abgeschlossen. Vermögenswerte, die weiter selbst verwahrt werden, müsste der Berater mindestens vierteljährlich schriftlich neu bewerten. Wird ein qualifizierter Verwahrer verfügbar, wäre die Anlage so bald wie vernünftigerweise möglich dorthin zu übertragen. Die SEC fragt, ob die endgültige Regel eine feste Höchstfrist vorgeben sollte; der zeitliche Maßstab ist also noch offen.

Wer die Schlüssel kontrolliert, trägt die operative Last

Der Entwurf würde verlangen, dass der Berater seine Fachkenntnis zur Sicherung jedes Vermögenswerts dokumentiert und geeignete Technik, Hardware, Software und Abläufe gegen Verlust, Diebstahl, Missbrauch und Veruntreuung unterhält. Die Systeme müssten mindestens Schlüsselverwaltung, gemeinsame Freigabe von Transaktionen und die Trennung der Kryptoanlagen jedes Kunden von den Anlagen anderer Kunden, des Beraters und verbundener Personen abdecken. Die SEC schreibt weder eine bestimmte Wallet-Architektur noch ein einzelnes Sicherheitsprodukt vor; sie legt Schutzziele fest, die der Berater auf seinen Betrieb zuschneiden müsste.

Auch ein Dienstleister nähme dem Berater die Verantwortung nicht ab. Nach Auffassung der SEC bliebe er für die vorgeschlagenen Pflichten verantwortlich und müsste genug Fachwissen besitzen, um ausgelagerte Aufgaben zu überwachen. Ein Vertrag mit einem Anbieter dokumentiert einen Teil des Kontrollmodells, überträgt aber nicht die regulatorische Verantwortung.

Zusätzlich müsste ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer einen internen Kontrollbericht erstellen. Er soll beurteilen, ob die Verwahrungskontrollen angemessen gestaltet und umgesetzt wurden und im Prüfzeitraum wirksam funktionierten. Der erste Bericht wäre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Selbstverwahrung einzuholen, danach mindestens einmal jährlich, solange der Berater noch Kryptoanlagen von Kunden selbst verwahrt. Der Bericht prüft Kontrollen über einen Zeitraum; er garantiert weder den Wert eines Vermögenswerts noch den Ausschluss von Verlusten.

Der Verwaltungsrat des Fonds trifft ein eigenes Urteil

Bei einem regulierten Fonds würde der Berater nicht allein entscheiden. Vor Beginn der Selbstverwahrung müsste der Verwaltungsrat, in dem nicht interessierte Mitglieder die Mehrheit stellen, die schriftliche Feststellung prüfen, dass kein qualifizierter Verwahrer den Vermögenswert übernehmen kann. Diese Prüfung würde danach vierteljährlich wiederholt.

Eine zweite Pflicht hätte einen anderen Turnus. Vor der ersten Verwahrung und anschließend jährlich müsste der Verwaltungsrat beurteilen, ob der Vermögenswert beim Berater mit angemessener Sorgfalt verwahrt würde. Dabei wären die einschlägigen Sicherungsfaktoren zu berücksichtigen. Der Berater müsste alle vernünftigerweise erforderlichen Informationen bereitstellen; dazu könnten seine schriftliche Kompetenz- und Systembewertung, der jährliche Bericht über Sicherheits- und Cyberkontrollen sowie – sobald verfügbar – der interne Kontrollbericht des Wirtschaftsprüfers gehören.

Verluste, Diebstahl, Missbrauch oder ein erheblicher Cybervorfall wären dem Verwaltungsrat unverzüglich zu melden, statt bis zur nächsten regulären Sitzung zu warten.

Die beiden Prüfungen beantworten unterschiedliche Fragen. Bei der vierteljährlichen Prüfung geht es darum, ob inzwischen ein externer Verwahrer verfügbar ist. Die jährliche Sorgfaltsentscheidung fragt, ob der Fonds die Verwahrung durch den Berater akzeptieren sollte. Ein positives Ergebnis bei der ersten Frage entscheidet die zweite nicht.

Was die SEC noch offenlässt

Die SEC schlägt außerdem vor, bestimmte bundesstaatlich beaufsichtigte Trust-Unternehmen unter Bedingungen als Verwahrer für Kryptoanlagen anzuerkennen. Das könnte den Spielraum für die Behauptung verkleinern, es gebe keinen qualifizierten Verwahrer. Der Entwurf sieht jedoch Voraussetzungen vor; nicht jedes Trust-Unternehmen wäre automatisch zugelassen.

Auf der SEC-Regelseite ist der 7. Dezember 2026 als Frist für Stellungnahmen angegeben. Die SEC fragt, ob vierteljährliche Prüfungen der richtige Abstand sind, ob für eine spätere Übertragung eine feste Frist gelten soll und wie konkret die erforderliche Fachkenntnis für jeden Vermögenswert beschrieben werden sollte. Das ist relevant, weil eine „vernünftige Grundlage“ durch Unterlagen gestützt werden muss und keine selbsterklärende Marktgegebenheit ist.

Lu Hengs Note 73 trennt die Teilnahme an einer Diskussion von der Befugnis, eine bindende Entscheidung zu treffen. Diese Unterscheidung hilft, das Verfahren einzuordnen, ohne die Kommentierung mit einer Abstimmung zu verwechseln: Öffentliche Stellungnahmen können Schwächen des Entwurfs sichtbar machen, die SEC entscheidet über den endgültigen Text, und der Verwaltungsrat eines regulierten Fonds erhält eine klar umrissene Rolle für die eigene Verwahrungsvereinbarung. Jede Seite verantwortet eine andere Entscheidung und Dokumentation.

Quellen: SEC-Vorschlag und Mitteilung; SEC-Regelseite und Kommentierungsfrist; Veröffentlichung im Federal Register; Stellungnahme von Commissioner Hester M. Peirce; Lu Heng, Note 73, nur als redaktionelle Perspektive.