Zusammenfassung
- Beam-It stellte fest, ob ein Nutzer eine CD besaß; Instant Listening prüfte einen Kauf bei einem Partnerhändler. MP3.com bot die Musik anschließend im Online-Schließfach an, ohne dass der Nutzer die Stücke selbst kodieren und speichern musste.
- Nach Angaben des Unternehmens stellte ein Gericht am 28. April 2000 seine Haftung für Urheberrechtsverletzungen fest. Am 10. Mai sperrte MP3.com Material ohne ausdrückliche Genehmigung und baute den Katalog später mit getrennten Verträgen für Aufnahmen und Kompositionen wieder auf.
Das Bild des Produkts war ein CD-Fach, kein Serverraum. Der Kunde schob seine Scheibe in den Rechner, Beam-It prüfte den Besitz, und My.MP3.com ließ die passenden Titel über das Netz hören. Bei Instant Listening genügte ein nachgewiesener Kauf bei einem kooperierenden Händler. In seinem SEC-Quartalsbericht für März 2001 beschrieb MP3.com beide Wege. Der Kunde sollte keine Titel selbst umwandeln und aufbewahren müssen. Die Arbeit lief beim Dienst zusammen.
Damit verschob sich auch die entscheidende Frage. Eine CD in der Wohnung belegt den Besitz eines Gegenstands. Für Kopien, die MP3.com auf seiner Infrastruktur vorbereitete und auslieferte, brauchte das Unternehmen eigene Rechte. Es hatte die lästige Datei-Arbeit aus dem Haushalt geholt und an eine zentrale Stelle verlegt. Das machte den Dienst schnell und ortsunabhängig. Es machte denselben Dienst abhängig von Genehmigungen für das Material hinter der Benutzeroberfläche.
Am 21. Januar 2000 klagten zehn Plattenfirmen. MP3.com hielt in seinem Bericht für das zweite Quartal 2000 ihren Vorwurf fest, es habe ungefähr 45.000 CDs unerlaubt kopiert. Die Zahl stammt aus der Klage. Der Bericht dokumentiert auch das Urteil vom 28. April, mit dem das Gericht die Haftung des Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen feststellte. Am 10. Mai nahm MP3.com die Inhalte der Kläger aus dem Dienst. Im Bericht des folgenden Jahres formulierte die Firma die Maßnahme umfassender: Alles ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber wurde deaktiviert.
Der Besitztest war damit nicht technisch widerlegt. Wer am 11. Mai die CD erneut in den Rechner legte, hatte sie noch immer. Doch das Schließfach im Netz enthielt nur, was MP3.com anbieten durfte. Die Bedienung hatte eine Schranke versprochen, die das Unternehmen kontrollierte. Der nutzbare Katalog hing an einer anderen Schranke, die bei den Rechteinhabern stand.
MP3.com verhandelte sich anschließend Titel für Titelgruppen zurück. Zwischen Juni und August 2000 schloss es Vergleiche und Lizenzen mit Warner Music Group, BMG Entertainment, Sony Music und Capitol Records. Zusammen vertraten diese Gruppen acht der zehn ursprünglichen Kläger. Der verbleibende Streit mit UMG führte später zu einem Urteil und einer Lizenz. Laut Bericht von 2001 durfte MP3.com die erfassten Aufnahmen unter den vereinbarten Bedingungen nutzen. Dass eine Kundin ihre CD vorzeigte, blieb ein Baustein des Produkts. Die Verträge bestimmten nun, welche Aufnahme hinter diesem Baustein lag.
Auch diese Verträge deckten noch nicht jede Ebene ab. Die Tonaufnahme und das zugrunde liegende Musikwerk konnten unterschiedliche Rechteinhaber haben. Mit Musikverlagen verhandelte MP3.com ebenfalls. Der im Februar 2001 abgeschlossene Vertrag mit der Harry Fox Agency sah für künftige Nutzung ein Viertel US-Cent pro Abruf aus einem Nutzer-Schließfach und zusätzlich eine einmalige Zahlung pro aufgenommenem Titel vor. Das waren Konditionen dieses konkreten Vertrags. Sie zeigen, wie sich der scheinbar grenzenlose Zugriff in einzeln abrechenbare Handlungen zerlegte: einen Titel hinzufügen, einen Titel abspielen.
Wie langsam die zweite Schranke sein konnte, schilderte MP3.com selbst am 3. April 2001 vor einem Ausschuss des US-Senats. Firmenpräsident Robin Richards sagte, für Jennifer Lopez’ Album J.Lo seien die Rechte an der Aufnahme und Vereinbarungen zur Aufführung vorhanden gewesen. Die benötigte Verlagserlaubnis über die Harry Fox Agency fehlte. Nach Richards’ Aussage nannte die Agentur sechs bis acht Wochen, um Verlage zu ermitteln und wenigstens einen Teil der Songs freizugeben. Käufer konnten weder Instant Listening nutzen noch die Lieder nach Erhalt der CD über Beam-It hinzufügen. Das war die Darstellung des Unternehmens vor dem Senat; ein schnelleres Laufwerk hätte diese Wartezeit nicht verkürzt.
Der Zeitplan war kurz. Im Januar 2000 präsentierte MP3.com den CD-Check als Zugang zur persönlichen Musiksammlung im Netz. Im April entschied das Gericht über die Haftung; im Mai schrumpfte das Angebot auf ausdrücklich genehmigte Inhalte. Bis 2001 beruhte die verfügbare Bibliothek auf gesonderten Abmachungen mit Inhabern von Aufnahme- und Werkrechten. Der Rechner konnte eine CD lesen. Das Unternehmen musste das Recht, Musik aus seinem Rechenzentrum zu liefern, erst beschaffen.
Originalunterlagen
- MP3.com, Form 10-Q für das Quartal bis 30. Juni 2000: Klage, Haftungsentscheidung und Sperre im Mai.
- MP3.com, Form 10-Q für das Quartal bis 31. März 2001: Funktionsweise von Beam-It und Lizenzverträge.
- US-Senat, Anhörung vom 3. April 2001: Aussage von MP3.com-Präsident Robin Richards zu Beam-It und J.Lo.
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