Zusammenfassung

  • Eine Markeninhaberin verlangte Maßnahmen gegen zwei weitergeleitete Domains, doch ihre Aufforderung entschied nicht selbst über die bösgläubige Absicht des Registranten.
  • Der Ninth Circuit verneinte einen Anspruch wegen mittelbaren Cybersquattings nach dem ACPA; Gesetz und UDRP trennen Sachentscheidung und technische Umsetzung.

Die Aufforderung erreichte den technischen Schalter

Ein Dritter registrierte petronastower.net und petronastowers.net 2003 über einen anderen Registrar. 2007 wechselte der Registrierungsdienst zu GoDaddy. Der Inhaber nutzte anschließend GoDaddys Weiterleitung, um Besucher auf eine von einem Dritten gehostete Erwachsenen-Website zu führen.

Für Nutzer konnte dies wie ein einziger Dienst wirken. Tatsächlich bestanden drei Kontrollpunkte: GoDaddy verwaltete die Registrierung, der Kunde bestimmte das Weiterleitungsziel, ein Dritter hostete die Zielseite. Technische Einflussmöglichkeiten waren vorhanden, aber sie bedeuteten nicht dasselbe.

Ende 2009 forderte eine Petronas-Tochter GoDaddy zum Handeln auf. Auch malaysische und US-amerikanische Behördenvertreter nahmen Kontakt auf. Laut Berufungsurteil untersuchte GoDaddy den Fall, änderte die Domains aber nicht. Das Unternehmen hostete die Zielseite nicht und verstand die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy so, dass der Registrar den Marken- und Inhaberstreit nicht selbst entscheidet.

Die Rechtsfrage lautete deshalb nicht, ob GoDaddy technisch etwas ändern konnte. Sie lautete, ob das ACPA eine mittelbare Haftung gegen einen Vermittler enthält, der weder Registrant war noch die subjektive bösgläubige Gewinnerzielungsabsicht des Registranten haben sollte.

Weiterleitung verlieh keine richterliche Rolle

Das Bezirksgericht ließ begrenzte Beweiserhebung zu, um Weiterleitung, Routing und deren Verhältnis zum Registrierungsdienst zu klären. Danach erging Summary Judgment zugunsten GoDaddys. Petroliam Nasional griff im Berufungsverfahren nur die Abweisung des mittelbaren Cybersquattings an.

Diese Begrenzung verhindert ein pauschales Immunitätsverständnis. Das Gericht erklärte weder alle Registrar-Dienste für neutral noch jede andere Haftung wegen Weiterleitung für ausgeschlossen. Es prüfte, ob eine nicht ausdrücklich geregelte Sekundärhaftung in das ACPA hineingelesen werden durfte.

Die Antwort war aus drei Gründen nein. Das Gesetz erfasst Personen, die mit bösgläubiger Gewinnerzielungsabsicht eine Domain registrieren, mit ihr handeln oder sie benutzen; eine Haftung für das Verwalten fremder Registrierungen nennt es nicht. Das ACPA schuf einen neuen, eigenständigen Anspruch und kodifizierte nicht lediglich das traditionelle Markenrecht. Eine Erweiterung würde Dienstleister zudem zwingen, bei Millionen Domains die subjektive Absicht jedes Kunden zu ermitteln.

Das Gericht sah vor allem Fehlentscheidungen. Ein risikoscheuer Registrar könnte nach einer plausibel klingenden Aufforderung eine rechtmäßige Domain sperren. Der Markeninhaber erhielte dann tatsächliche Kontrolle, ohne die ACPA-Voraussetzungen vor Gericht beweisen zu müssen.

Die UDRP liefert den Entscheidungsweg, nicht das Registrar-Urteil

Der Registrar Accreditation Agreement von 2009 verlangte Streitbeilegungsverfahren und die Einhaltung der UDRP. Dort muss der Beschwerdeführer vor einem anerkannten Panel Verwechslungsähnlichkeit, fehlende Rechte oder berechtigte Interessen sowie bösgläubige Registrierung und Nutzung nachweisen.

Der Registrar erfüllt eine andere Aufgabe. Er führt das Verfahren nicht und entscheidet nicht in der Sache. Er ändert eine Registrierung nach Weisung des Inhabers, aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer Panelentscheidung, des Registrierungsvertrags oder einer anderen gesetzlichen Vorgabe. Während des Verfahrens wahrt er den Status nach den geltenden Regeln.

Eine Meldung bleibt ein operativer Auslöser. Sie kann Aktenanlage, Beweissicherung, Abuse-Routing und die Erläuterung verfügbarer Rechtswege veranlassen. Sie ist jedoch kein Panelentscheid und keine gerichtliche Anordnung.

Andere Rechtswege blieben offen

Der Ninth Circuit nannte Alternativen: den unmittelbaren Cybersquatter verklagen; bei nicht auffindbarem oder persönlich nicht erreichbarem Registranten eine In-rem-Klage gegen die Domain führen; oder traditionelle unmittelbare beziehungsweise mittelbare Markenansprüche geltend machen, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Urteil gewährt daher keine allgemeine Registrar-Immunität. Es verneint einen bestimmten Anspruch nach dem ACPA. Es schützt keine eigene Bösgläubigkeit des Registrars, beseitigt nicht die Pflicht zur Umsetzung einer wirksamen Entscheidung und entscheidet keine außerhalb der Berufung liegenden Rechtsgrundlagen.

Beweisgrenzen

Das Urteil enthält weder die vollständige Weiterleitungskonfiguration noch interne Meldungsakten, Traffic, Erlöse oder bezifferte Schäden. Heutige ICANN-Verträge dürfen nicht rückwirkend zum Sachverhalt von 2013 gemacht werden. Bestand hat die institutionelle Aussage: Wer einen technischen Zustand ändern kann, darf damit nicht automatisch die umstrittenen Tatsachen entscheiden.

Quellen