Zusammenfassung
- EISMEA stellte fest, dass einzelne externe Gutachter KI zum Überarbeiten ihrer Texte und für Hintergrundrecherchen nutzten.
- European Ombudsman hielt die Erklärung zur abgelehnten Einzelbewerbung für klar und angemessen; die offene Kontrollfrage betrifft den Nachweis, den die Förderbehörde mit dem Gutachten erhält.
Drei Prüfer, ein fehlender Beleg
Horizon-Europe-Anträge werden gewöhnlich von mindestens drei unabhängigen externen Experten bewertet. Die Förderbehörde erstellt aus den Gutachten eine Rangliste und benennt die zur Finanzierung vorgeschlagenen Anträge. Sie bekommt also eine Empfehlung, während ein möglicher KI-Nachweis beim einzelnen Gutachter liegen kann.
So verlief der konkrete Fall. Ein in Polen ansässiges Unternehmen beantragte Förderung beim European Innovation Council Accelerator. Der Antrag wurde 2024 abgelehnt. Nach Antworten von EISMEA beschwerte sich das Unternehmen im Oktober 2025 und erklärte, externe Gutachter hätten Drittanbieter-KI bei der Vorbereitung ihrer Bewertungen eingesetzt. Es stellte Fragen zu Fairness und zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
Die Akten belegen, dass EISMEA KI-Nutzung zum Bearbeiten von Bewertungen und zur Recherche von Hintergrundinformationen festgestellt hatte. European Ombudsman bewertete EISMEAs Erklärung zur konkreten Prüfung als klar und angemessen und untersuchte deren Ergebnis nicht weiter. Die öffentliche Akte nennt weder Werkzeug noch Gutachter oder den genauen Beitrag der KI in diesem Antrag. Sie stellt auch nicht fest, dass KI die Punktzahl bestimmte.
Der Vertrag wurde später ergänzt
Zum Zeitpunkt dieser Bewertung enthielt der Expertenvertrag noch keine formelle KI-Klausel. Die European Commission aktualisierte ihren Code of Conduct am 15. Dezember 2025, nachdem Antragsteller 2024 Beschwerden eingereicht hatten. Abschnitt 1.3 erlaubt KI nur für strikt unterstützende Aufgaben, belässt die Verantwortung beim Experten und verlangt eine Dokumentation, die der Vergabestelle auf Anfrage vorgelegt werden kann. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten weiter.
Der Code schreibt kein einheitliches Ablageformat vor. Vertreter der Commission nannten eine Fassung vor und eine nach einer KI-Bearbeitung als mögliche Belege. Das ist keine Pflicht. EISMEA ergänzt verpflichtende Experten-Briefings durch mündliche Hinweise.
EISMEA fordert die Unterlagen besonders dann an, wenn eine Beschwerde KI-Nutzung nennt. European Ombudsman bat die Commission, eine regelmäßige Angabe zu Nutzung, Zweck und Beitrag zu prüfen und diese mit jedem Gutachten an die zuständige Förderbehörde weiterzugeben.
Die Verwaltungslast hat zwei Seiten
Die Programme und Agenturen der Commission bearbeiten zehntausende Vorschläge, jedes Gutachten stammt von mindestens drei unabhängigen Experten. Eine Routineangabe kostet Zeit. Eine spätere Suche nach Unterlagen kostet ebenfalls Zeit und beginnt erst, wenn jemand den KI-Einsatz zum Beschwerdegrund macht.
Die Commission soll bis Ende April 2027 antworten. Entscheidend ist, ob der Nachweis Teil der Akte wird, die die Förderbehörde ohnehin für ihre Rangliste nutzt.
Quellen
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