Zusammenfassung
- Die CRTC verhängte am 16. Oktober 350.000 kanadische Dollar gegen ZenLeads und am 19. Oktober 215.000 gegen Cognism. Beide Bescheide betreffen Abschnitt 10 der Regeln für unerbetene Telefonwerbung.
- Die Liste dient der Einhaltung von Anrufverboten. Ihre Weitergabe außerhalb der Organisation, auch an verbundene Unternehmen, ist beschränkt; für notwendige Compliance-Dienstleister gilt eine enge vertrauliche Ausnahme.
Wer unerwünschte Werbeanrufe verhindern will, muss den Anrufern sagen, welche Nummern tabu sind. Damit entsteht eine Datei, die gerade von jenen Unternehmen gebraucht wird, vor denen sie schützen soll. Kanadas nationale Nicht-anrufen-Liste funktioniert nur, wenn diese praktische Notwendigkeit keinen Freibrief zum Weiterreichen der Daten schafft.
Die kanadische Rundfunk- und Telekommunikationsbehörde CRTC hat dazu im Oktober zwei getrennte Verstöße geahndet. Am 16. Oktober setzte sie gegen ZenLeads Inc. eine Verwaltungsgeldbuße von 350.000 kanadischen Dollar fest. Der Bescheid hält fest, dass das Unternehmen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 1. September 2026 Teile der Liste offengelegt hat. Am 19. Oktober folgte ein Bescheid über 215.000 kanadische Dollar gegen Cognism Limited. Dort geht es um Handlungen vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2026, die zu Verstößen gegen Abschnitt 10 führten.
Zusammen ergeben die Beträge 565.000 kanadische Dollar, ohne die Fälle zu einem einzigen Verfahren zu machen.
Der Regeltext trennt Zugriff und Verfügungsrecht. Abschnitt 9 bindet die Nutzung der Liste an die Einhaltung der Telefonwerberegeln. Abschnitt 10 beschränkt Verkauf, Vermietung, Veröffentlichung und jede andere Offenlegung der ganzen Liste oder von Teilen davon außerhalb der Organisation; verbundene Unternehmen zählen dazu. Abschnitt 11 lässt eine vertrauliche Übermittlung an Dienstleister zu, soweit sie für die Einhaltung nötig ist. Abschnitt 12 verlangt angemessene Anstrengungen gegen deren Weitergabe oder zweckfremde Nutzung. Die Dienstleistung darf ausgelagert werden, der Zweck nicht.
In den veröffentlichten Bescheiden stehen weder Empfänger noch die Zahl betroffener Rufnummern. Bei ZenLeads wird die Offenlegung von Listenteilen ausdrücklich genannt. Bei Cognism nennt die CRTC den Verstoß, aber nicht denselben konkreten Übermittlungsweg. Das Vollstreckungsverzeichnis führt beide Bescheide und Beträge auf. Wer die Daten tatsächlich erhielt, bleibt die entscheidende offene Akte.
Quellen
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