Zusammenfassung
- Unter der vorläufigen Regel darf ein Mobilgerät zunächst gesperrt verkauft werden, wenn es binnen zwei Werktagen automatisch entsperrt wird; eine kostenlose Entsperrung auf Kundenwunsch bleibt möglich.
- Der CRTC lehnte am 30. Oktober eine Überprüfung ab. Die Ausnahme endet erst mit einer späteren Entscheidung, für die kein Datum feststeht.
Der kurze Geräteschlüssel und das lange Verfahrensende
Der Wireless Code verlangt, dass ein für Mobilfunk bereitgestelltes Gerät ungesperrt übergeben wird. Ist es an ein Netz gebunden, muss der Anbieter es auf Wunsch kostenlos entsperren oder die nötigen Mittel dafür bereitstellen. In seiner Überprüfung von 2017 stellte der CRTC klar: Die Entsperrung muss beim oder vor dem Verkauf erfolgen. Die reguläre Testphase beträgt 15 Kalendertage.
Am 14. August 2026 setzte der CRTC diese Pflicht zur Entsperrung vor Übergabe vorübergehend für die gesamte Branche aus. Anbieter können die Ausnahme nutzen, wenn sie Geräte spätestens zwei Werktage nach dem Kauf automatisch entsperren. Sie müssen weiterhin auf Wunsch kostenlos entsperren und sich angemessen bemühen, Kunden über Dauer und Folgen der Sperre sowie über ihr Antragsrecht zu informieren.
Zwei Werktage sind die Obergrenze der automatischen Wartezeit. Kunden müssen sie nicht ausschöpfen. Die kostenlose Anfrage bleibt bestehen. Neu ist die Reihenfolge: Der Kauf darf mit gesperrtem Gerät stattfinden, die Entsperrung folgt später. Der CRTC hat damit die Regel am Verkaufspunkt für eine kurze Frist verschoben.
In einem Schreiben vom 30. Oktober wies der CRTC den Antrag zurück, Notice 2026-210 zu überprüfen und zu ändern. Der Antrag begründe keinen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Notice. Die bedingte Zweitagesfrist werde die 15-tägige Testphase voraussichtlich nur gering beeinträchtigen, erklärte die Behörde: Kunden können die kostenlose Entsperrung verlangen und müssen über die Dauer der Sperre informiert werden. Damit sollen sie das Gerät während der Testphase entsperrt ausprobieren können.
Das Schreiben nennt keine datierten Beobachtungen dazu, wann Entsperranträge während der Testphase eingehen, wie schnell sie erledigt werden und wie sie mit Rückgaben oder Vertragskündigungen zusammenhängen; solche Daten würden die Einschätzung der geringen Wirkung verändern.
Der nächste Kodex kann die Vergleichsgröße verschieben
Der CRTC verweist das Thema an das Verfahren 2026-134, in dem vier Verbraucherschutzkodizes vereinheitlicht werden sollen. Die öffentliche Anhörung beginnt am 30. November. Die Ausnahme endet an diesem Tag jedoch nicht. Notice 2026-210 bindet ihr Ende an die Entscheidung im Verfahren 2026-134; einen Termin für diese Entscheidung nennt die Notice nicht.
„Vorläufig“ beschreibt hier einen rechtlichen Status, keinen festen Kalendereintrag. Anhörung, Auswertung und endgültige Entscheidung sind getrennte Verfahrensschritte. Wer den ersten Termin als Ablaufdatum liest, verwechselt den Start einer Prüfung mit ihrem Ergebnis.
Auch die Testphase steht zur Diskussion. Der im Juni veröffentlichte Arbeitsentwurf für den vereinheitlichten Kodex sieht für Verträge mit einer vorzeitigen Kündigungsgebühr eine Mindesttestphase von 30 Kalendertagen vor. Sie soll mit dem Beginn des Dienstes starten; Kunden könnten unter Nutzungs- und Rückgabebedingungen ohne Vertragsstrafe kündigen. Der CRTC bezeichnet das Dokument als mögliches Modell für die Debatte. Es gilt nicht als beschlossene Regel. Das Schreiben vom Oktober stützt sich weiter auf die gegenwärtigen 15 Tage des Wireless Code.
Notice 2026-210 verlangte zudem von Anbietern, die die Ausnahme nutzen, bis zum 30. Oktober Angaben zu gesperrt verkauften Geräten, Entsperranträgen und deren Bewilligung oder Ablehnung, späteren Kündigungen wegen Nichtzahlung oder Betrugs sowie zu den Auswirkungen auf Diebstahl und Betrug einzureichen. Der CRTC bat um möglichst umfassende öffentliche Angaben, damit Beteiligte sie bewerten können. Die Behörde hat damit selbst einen Belegsatz angefordert, der ihre Abwägung prüfbar machen soll.
Die endgültige Regel muss die Wartefrist, die geltende Testphase und diese Daten gemeinsam bewerten. Wird die 30-Tage-Testphase übernommen, braucht die Zweitagesausnahme eine neue Begründung im neuen Zeitrahmen. Bleibt sie bestehen, gehören ihr Enddatum oder ein überprüfbarer Auslöser in den Kodex. Sonst verlängert die Verfahrensdauer die Ausnahme, ohne dass jemand eine neue Laufzeit beschlossen hat.
Quellen
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