Zusammenfassung

  • BEREC-Vorsitzender Marko Mismas forderte am 14. Oktober, Wettbewerb im vorgeschlagenen Digital Networks Act als eigenständiges Ziel zu erhalten.
  • Der Entwurf der European Commission nennt wirksamen Wettbewerb getrennt von der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und setzt keine Rangfolge der Ziele; das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Mismas verlangt nicht, einen fehlenden Begriff in den Entwurf aufzunehmen. Seine Warnung zielt auf die praktische Gewichtung: Bleibt Wettbewerb ein eigener Maßstab, wenn die neue Regulierung zugleich Investitionen beschleunigen und Europas industrielle Wettbewerbsfähigkeit stärken soll? Auf der jährlichen WIK-Konferenz in Deutschland begrüßte der BEREC-Vorsitzende den Wettbewerbsfähigkeitsfokus des Digital Networks Act und betonte zugleich, Wettbewerb müsse ein Ziel für sich bleiben. Laut dem BEREC-Bericht zur Konferenz verband er Wettbewerb mit niedrigeren Preisen, besseren Diensten, Innovation und Investitionen. Das sind dem Vorsitzenden zugeschriebene Argumente, keine unabhängige Kausalbewertung dieses Artikels.

Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb sind nicht dasselbe. Wettbewerbsfähigkeit kann die Fähigkeit europäischer Unternehmen und Infrastruktur meinen, sich weltweit zu behaupten. Wettbewerb fragt, ob Anbieter wirksam miteinander konkurrieren und welche Folgen das für Auswahl, Preise, Qualität und Innovation der Nutzer hat. Beide Ziele können sich stützen, aber das eine garantiert das andere nicht. Investitionen können die Netze ausbauen und gleichzeitig Marktverhältnisse verändern, die den Wettbewerbsdruck mindern. Deshalb müssen Regulierer beide Seiten betrachten.

Der am 21. Januar von der European Commission angenommene Verordnungsentwurf enthält beide Ziele bereits. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zielt darauf, die Wettbewerbsfähigkeit des Konnektivitätssektors und der Industrie durch Investitionen und fortgeschrittene digitale Infrastruktur zu stärken. Ein eigener Punkt nennt die Bereitstellung von Endnutzerdiensten durch wirksamen Wettbewerb. Derselbe Absatz stellt klar, dass die allgemeinen Ziele nicht nach Priorität geordnet sind. Das macht Wettbewerb nicht zum Vorrangziel, ordnet ihn aber auch nicht ausdrücklich der Wettbewerbsfähigkeit unter. Der Text von COM(2026) 16 ist daher die Grundlage, um Änderungen zu bewerten.

Noch gilt der Entwurf nicht als Gesetz. EUR-Lex führt das Dossier 2026/0013/COD als laufendes ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit Beteiligung des European Parliament und Council. Mismas' Äußerung ist ein politischer Impuls während der Verhandlungen, kein Beschluss der Gesetzgeber und nach den verfügbaren Unterlagen auch keine an diesem Tag gesondert angenommene Position des Board of Regulators. Den Verfahrensstand dokumentiert die EUR-Lex-Verfahrensseite.

Marktdaten liefern Kontext, beantworten aber nicht die normative Frage. BERECs Bericht „Europe’s Telecom Reality Check“ vom 1. Oktober vergleicht die EU-27 mit den USA, Kanada, Australien, China, Südkorea, Japan und dem Vereinigten Königreich. Er betrachtet überwiegend Entwicklungen von 2019 bis 2024 zu Konnektivität, Netzqualität, Preisen, finanzieller Leistung der Betreiber und Regulierung. Der Vergleich kann Aussagen zur europäischen Marktleistung überprüfen helfen. Er legt aber weder das rechtliche Gewicht eines Ziels fest noch beweist er allein, dass eine einzelne Regel ein bestimmtes Ergebnis verursacht hat. Die Berichtsseite beschreibt den Umfang.

Auch die institutionelle Ausgestaltung zählt. In seiner formellen Stellungnahme vom 2. Juni zu DNA-Governance äußerte BEREC Bedenken zur Unabhängigkeit und Ausstattung der nationalen Regulierungsbehörden, zur geplanten Rolle des Office for Digital Networks sowie zu Abstimmungs- und Arbeitsregeln. Dieses Dokument ist nicht die Quelle der Oktober-Äußerung. Es macht aber deutlich, dass ein Ziel davon abhängt, welche Stellen es mit welcher Unabhängigkeit umsetzen können. Die BEREC-Stellungnahme zur Governance legt diese Bedenken dar.

Entscheidend wird, ob die endgültige Fassung beide Ziele als eigenständig anwendbare Maßstäbe erhält und erklärt, wie Behörden sie innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit abwägen sollen. Der Entwurf nennt wirksamen Wettbewerb bereits als separates, nicht priorisiertes Ziel. Änderungen und Umsetzungspraxis werden zeigen, ob diese Trennung wirksam bleibt.

Quellen