Zusammenfassung

  • Der Entwurf der Australian Energy Regulator vom 16. Oktober würde zwei Wasserstoffversuche von Australian Gas Networks bis zum 30. November 2031 von bestimmten Gas-Entflechtungspflichten ausnehmen. Die Ausnahme wäre an Bedingungen geknüpft.
  • Ein formeller Antrag eines Dritten auf Anschluss oder Zugang für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Gase müsste binnen 15 Werktagen gemeldet werden. Er eröffnete eine Prüfung, beendete die Ausnahme aber nicht automatisch.
  • Die AER stützt den Entwurf auf den geringen Umfang der Versuche und darauf, dass sie derzeit weder direkte lokale Konkurrenz noch einen einschlägigen Zugangsbegehr festgestellt hat. Stellungnahmen sind bis 6. November möglich.

Die Australian Energy Regulator schlägt für Hydrogen Park Gladstone und Hydrogen Park South Australia eine fünfjährige Ausnahme von der strukturellen Trennung vor. Der am 16. Oktober veröffentlichte Entwurf würde es Australian Gas Networks Limited (AGN) erlauben, Wasserstoff innerhalb derselben Unternehmensgruppe zu erzeugen und beizumischen, die auch die jeweiligen Verteilnetze besitzt und betreibt. Für diese beiden verbundenen Tätigkeiten müsste das Marketingpersonal ebenfalls nicht getrennt werden. Der Vorschlag betrifft nur die Abschnitte 139 und 140 des National Gas Law; er hebt die übrigen Gas-Entflechtungsregeln nicht auf.

Die Entflechtung soll verhindern, dass ein Netzbetreiber seine Kontrolle über eine Leitung nutzt, um einem verbundenen Unternehmen günstigeren Zugang, Preise oder Informationen als Wettbewerbern zu verschaffen. Die National Gas Rules lassen Ausnahmen zu, wenn ihre Kriterien erfüllt sind. Für Abschnitt 139 muss die AER unter anderem feststellen, dass die betreffende Leitung kein bedeutender Teil des Systems ist, dass die Befolgungskosten den öffentlichen Nutzen übersteigen und dass interne Kontrollen die Schutzvorkehrungen für Verträge zwischen verbundenen Unternehmen im Wesentlichen nachbilden.

Für Abschnitt 140 ist ebenfalls das Verhältnis von Kosten und öffentlichem Nutzen maßgeblich.

Nach Einschätzung der AER sind beide Versuchnetze im Vergleich zu AGNs Gesamtnetzen klein. HyP Gladstone versorgt etwa 700 Kunden und mischt seit November 2024 Wasserstoff mit einem Volumenanteil von bis zu 10% bei. HyP South Australia beliefert weniger als 4.000 Kunden mit einem Gemisch, das bis zu 15% Wasserstoff enthalten kann. Die Betriebsdaten und Netzvergleiche stammen aus der regulatorischen Prüfung von AGNs Angaben. AGN schätzt die einmaligen Befolgungskosten auf 500.000 bis 1 Mio. australische Dollar in Gladstone und 750.000 bis 2 Mio. in South Australia.

Die AER erkennt erhebliche Kosten und Effizienzverluste an; die Beträge bleiben Unternehmensschätzungen und sind keine geprüften Ist-Kosten.

Die Konkurrenzlage ist der Faktor, den der Entwurf weiter beobachten soll. Die AER gibt an, an den Netzen Gladstone und Tonsley weder konkurrierende Wasserstoffmischanlagen noch Zugangsbegehren Dritter festgestellt zu haben. Außerdem prüfte sie zwei Projekte für erneuerbare Gase in South Australia. Nach ihrer Einschätzung liegt die Biomethananlage Wasleys an einem physisch getrennten Teilnetz; das Projekt SA1 Salisbury sei wegen seines Entwicklungsstands und Standorts derzeit kein direkter Wettbewerber. Diese Schlussfolgerung beschreibt die gegenwärtige lokale Lage und garantiert keinen konkurrenzfreien Markt auf Dauer.

Die vorgeschlagenen Bedingungen sollen künftige Änderungen für die Aufsicht sichtbar machen. AGN müsste die AER so bald wie möglich, spätestens binnen 15 Werktagen, informieren, wenn sich Art oder Umfang eines Projekts wesentlich ändern, ein Dritter formell Anschluss oder Zugang für eine Wasserstoff-, Biomethan- oder sonstige Anlage für erneuerbare Gase beantragt oder sich die maßgeblichen internen Kontrollen erheblich ändern. Die Meldung soll Dokumente und Angaben zu einem möglichen höheren Risiko öffentlicher Nachteile enthalten.

Die AER will dann prüfen, ob die Änderung die Grundlage der Ausnahme berührt und ob weitere Schritte, einschließlich Änderung oder Widerruf, nötig sind. Der Antrag allein entscheidet den Ausgang nicht.

Die vorgeschlagene Laufzeit beginnt am 30. November 2026, wenn die bestehenden gesetzlichen Ausnahmefiktionen auslaufen, und endet am 30. November 2031. Für einen Folgeantrag von AGN wäre die Lage zu diesem späteren Zeitpunkt maßgeblich. Stellungnahmen sind bis zum 6. November möglich; die endgültige Entscheidung wird bis zum 30. November erwartet. Entscheidend ist, ob überwachte interne Kontrollen die strukturelle Trennung glaubwürdig ersetzen können, wenn Wasserstoffaktivitäten und potenzielle Zugangsnachfrage wachsen.

Quellen