Zusammenfassung

  • Ofcom schlägt Lizenzen für Drohnenerkennungsradare bei 24 und 16 GHz vor. Der Konsultationsstatus lautet auf der am 20. Oktober 2026 aktualisierten Seite weiterhin „Pending Statement (Closed)“.
  • Die Lizenz soll Erkennung erlauben, keine Störung oder andere aktive Gegenmaßnahme. Ein veröffentlichter Übergabeweg muss zeigen, wer die Meldung erhält und wer rechtmäßig entscheidet, ohne dem Radarbetreiber neue Eingriffsbefugnisse zu geben.

Der Entwurf kennt den Standort. Er nennt keinen Empfänger

Die Ofcom-Vorlage verlangt die Postanschrift der Anlage, eine National Grid Reference mit mindestens zehn Metern Genauigkeit, die verwendeten Frequenzen und die Sendeleistung. Das Gerät muss auf nicht störender und nicht geschützter Grundlage arbeiten. Ofcom kann die Aufzeichnungen anfordern und festlegen, in welchen Abständen sie eingereicht werden.

Auch die technischen Grenzen sind konkret. Für 24 GHz gelten Ein-Kilometer-Sperrzonen um benannte Radioastronomiestandorte. Für 16 GHz muss der Antragsteller Einsatzort und Radius angeben; die Koordination erfolgt fallweise. Die Vorlage erlaubt keinen Betrieb in der Luft. Sie beschreibt, wie der Sender in seine Funkumgebung passt.

Bei einer erkannten Drohne wechselt die Frage. Wohin geht die Beobachtung? Wer bestätigt den Eingang? Wer übernimmt einen umstrittenen Track? Der Lizenzentwurf nennt weder eine Empfangsstelle noch eine Bestätigungsfrist, Eskalationsroute oder Entscheidungsspur. Die Pflichtangaben betreffen die Funkanlage, nicht den Verlauf eines einzelnen Alarms.

Ofcom zieht eine klare Grenze zwischen Funk und Eingriff

Die Konsultation „Enabling drone innovation and security“ erschien am 16. Juli 2026 und endete am 30. September. Ofcoms Seite zeigte nach ihrer Aktualisierung am 20. Oktober weiterhin den Status „Pending Statement (Closed)“. Eine Erklärung ist für Anfang 2027 vorgesehen. Die Radarlizenz bei 24 und 16 GHz ist daher noch ein Vorschlag; für 16 GHz ist eine fallweise Abstimmung mit dem Ministry of Defence vorgesehen.

Der Konsultationstext sagt ausdrücklich, dass die Lizenz der Erkennung dient. Störsender und andere aktive elektronische Gegenmaßnahmen sind nicht umfasst. Ofcom ordnet sie außerhalb seiner Befugnisse nach dem UK Wireless Telegraphy Act ein. Öffentliche Stellen können für solche Maßnahmen über getrennte gesetzliche Befugnisse verfügen.

Das ist eine sinnvolle Trennung. Der Spektrumregulierer legt fest, auf welchen Frequenzen und unter welchen Bedingungen ein Radar sendet. Eine Funklizenz sollte keine pauschale Erlaubnis werden, ein Fluggerät zu stören. Die Frage lautet, wie ein Befund an eine Stelle gelangt, die bereits über die passende Zuständigkeit verfügt.

Die Stellungnahmen beantworten eine andere Frage

Die CAA fordert in ihrer eigenen Antwort Vertrauen in Koordination, Lizenzierung und Betriebsfestigkeit, wenn CUAS- und detect-and-avoid-Radare nahe beieinander arbeiten. Sie weist auch auf die gemeinsame Nutzung von 450 MHz mit business radio, begrenzte Verfügbarkeit in Städten und den Schutz vor Störungen hin. Das betrifft den sicheren Betrieb im Funkumfeld. Eine Empfangsstelle für Erkennungsdaten benennt die Antwort nicht.

Das Home Office unterstützt Schutzabstände für benachbarte öffentliche TETRA-Systeme bei 450 MHz. Es verweist außerdem auf einen Ofcom-Test in Baldock, bei dem ein Geschwindigkeitsmessgerät während der Messungen des Drohnenerkennungsradars seine Messgenauigkeit beibehielt. Der Befund hilft bei der Bewertung von Funkverträglichkeit. Er beschreibt keinen Entscheidungsweg nach einem realen Radarhinweis.

Funkverträglichkeit und Zuständigkeit gehören nicht in dieselbe Prüffrage. Eine Lizenz kann Frequenzen und Störschutz regeln. Ein eigener Betriebsweg kann festlegen, wer eine Beobachtung annimmt und wer ihre Bedeutung bewertet. Die öffentliche Konsultation zeigt die erste Kette detailliert und lässt die zweite nur schwer nachzeichnen.

Die Übergabe gehört zu den entscheidungsbefugten Stellen

Ofcom sollte seine Funklizenz auf die Verwaltung des Spektrums begrenzen. Ein Radargerät braucht keine eigene Eingriffsbefugnis. Die beteiligten Stellen mit operativer Verantwortung und gesetzlichen Zuständigkeiten sollten gemeinsam mit den Radarbetreibern einen Übergabeweg festlegen; die Luftfahrtaufsicht gehört an den Anschluss, wo ihre Aufgaben berührt werden.

Dafür reicht ein kurzer, prüfbarer Eingangsbeleg pro Beobachtung: Sensor und Standort, Zeitpunkt, Position und Vertrauensniveau, benannte Empfangsstelle, Eingangsbestätigung, Eskalationsweg sowie die Stelle, die später mit welcher Rechtsgrundlage entschieden hat. Das Radar liefert eine Beobachtung, keinen automatischen Befehl. Der Beleg zeigt, wann die Verantwortung die Seite gewechselt hat.

Die CAA verlangt Koordination und Betriebsfestigkeit. Das Home Office führt einen Test zur Funkverträglichkeit an. Keine der beiden Stellungnahmen ist Ofcoms Endentscheidung oder berichtet von einem tatsächlichen versäumten Alarm. Wer ihre Aussagen so eng liest, kann eine präzise Empfehlung formulieren: Der Übergabeweg gehört in ein eigenes öffentliches Betriebsdokument, ohne die Befugnisse des Spektrumregulierers auszuweiten.

Ofcom will Anfang 2027 Stellung nehmen. Dann sollten nicht nur Frequenzen, Einsatzorte und technische Bedingungen nachvollziehbar sein. Auch der Empfänger einer Erkennung, die Bestätigung des Eingangs und die spätere Entscheidungsakte müssen in einem Dokument auffindbar sein. Die Lizenz erlaubt dem Radar zu senden. Eine andere Regel muss sagen, wer hört, was es meldet.

Quellen