Zusammenfassung

  • Ofcom plant ab dem 25. November zwei parallele Verfahren von jeweils acht Wochen bis zum 20. Januar: eine öffentliche Konsultation zur Folgenabschätzung des Vorgehens und Stellungnahmen der eingestuften Dienste zu ihren individuellen Entwürfen.
  • Entscheidend werden die endgültigen Anforderungen sein: Welche Informationen, in welchem Format und zu welchem Termin müssen die Dienste veröffentlichen, und lassen sich die Ergebnisse vergleichen?

Das Formular bestimmt die Nachricht

Eine Plattform kann melden, wie viele Inhalte sie gelöscht hat. Wer wissen will, wie viele Menschen die Inhalte vorher sahen, braucht eine andere Frage. Wer eine Entwicklung über Jahre erkennen will, braucht dieselbe Definition und einen nachvollziehbaren Nenner. Ein Bericht kann voller Zahlen sein und dennoch eine leere Stelle genau dort lassen, wo die Verantwortung beginnt.

Ofcom hat den Kalender für die Frageformulierung veröffentlicht. Laut Branchenmitteilung vom Oktober starten am 25. November zwei achtwöchige Vorgänge, beide mit Frist bis zum 20. Januar. Öffentlich konsultiert wird die Folgenabschätzung für den geplanten Ansatz zur Entwicklung von Transparenzmitteilungen. Gleichzeitig erhalten Anbieter eingestufter Dienste dienstspezifische Entwürfe. Sie dürfen zu den verlangten Informationen, zum Berichtsformat und zum vorgesehenen Veröffentlichungstermin Stellung nehmen.

Die Kanäle sind parallel, die Dokumente verschieden. Die Öffentlichkeit sieht die Methodik. Der einzelne Anbieter sieht die Forderungen, die ihn später binden sollen. Ofcom behält die Entscheidung. Doch die Möglichkeit, direkt am eigenen Fragenkatalog anzusetzen, ist eine besondere Form von Zugang. Eine Frist, ein Datenfeld oder eine Definition kann dort noch geändert werden, lange bevor Leser einen fertigen Bericht zu Gesicht bekommen.

Das Gesetz adressiert Dienste, keine Hochglanzberichte

Paragraf 77 des Online Safety Act 2023 verpflichtet Ofcom, Anbietern von Diensten der Kategorien 1, 2A und 2B jährlich eine Mitteilung über den zu erstellenden Transparenzbericht zuzustellen. Hat ein Anbieter mehrere erfasste Dienste, benötigt jeder Dienst eine eigene Mitteilung. Darin stehen die geforderten Informationen, das Format, der Abgabetermin bei Ofcom sowie Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Angaben müssen vollständig und in allen wesentlichen Punkten richtig sein.

Die Kategorien begrenzen auch die Reichweite der Fragen. Für Kategorie 1 und 2B geht es um Informationen zum Austausch zwischen Nutzern, für 2A um Informationen zur Suchmaschine; bei kombinierten Diensten gelten weitere Zuordnungsregeln. Das öffentliche Register zeigt, welche Dienste die zusätzlichen Pflichten treffen. Die gesonderte Liste aufkommender Kategorie-1-Dienste begründet diese Pflichten für sich genommen nicht.

Wie aus einem Entwurf eine verbindliche Mitteilung wird, beschreibt Ofcoms endgültige Transparenzleitlinie. Zuerst geht der Entwurf an den Anbieter. Dieser kann schriftlich zu Themen, Format, gegebenenfalls Vorlage und Zeitplan Stellung nehmen. Ofcom berücksichtigt die Eingaben und legt die endgültigen Anforderungen fest. Nach der Zustellung will die Behörde eine öffentliche Übersicht der angeforderten Informationen bereitstellen. Die Berichte der Dienste und Ofcoms eigene Auswertung von Mustern und guter Praxis folgen später.

Ein korrekt ausgefülltes Formular kann deshalb eine schlechte öffentliche Auskunft ergeben. Wer eine Kennzahl im endgültigen Fragenkatalog vermisst, kann sie nicht nachträglich aus einem Bericht herauslesen. Die Verantwortung für das Loch liegt bei der Gestaltung der Pflicht.

Die Öffentlichkeit war schon eingeladen

Das angekündigte Verfahren ist kein Gespräch ausschließlich mit Unternehmen. In einer früheren öffentlichen Einladung fragte Ofcom Zivilgesellschaft, Forschung und Bürger, welche Angaben Dienste veröffentlichen sollten. Die Leitlinie sieht die Beteiligung von Fachleuten und Menschen mit eigener Erfahrung von Schäden beim Entwurf der Mitteilungen und bei Ofcoms eigener Auswertung vor. Im November richtet sich die öffentliche Konsultation ausdrücklich auf die Folgenabschätzung; die individuellen Entwürfe gehen ausdrücklich an die Anbieter.

Beides hat einen Nutzen. Ein Anbieter kann erklären, welche Daten überhaupt erhoben werden und ob eine Messung wiederholbar ist. Eine Forscherin kann erklären, warum die vorhandene Messung am entscheidenden Schaden vorbeigeht. Ofcom muss aus diesen Informationen Anforderungen machen. Die bloße Zahl der eingegangenen Stellungnahmen wäre dafür ein dürftiger Leistungsnachweis. Interessant ist, welche Frage am Ende gestellt wird und warum.

Die Leitlinie enthält noch einen Zielkonflikt. Ofcom will Kerninformationen über Jahre verfolgen und Dienste miteinander vergleichen, weiß aber, dass einzelne Dienste passende Sonderfragen benötigen. Einheitliche Spalten mit verschiedenen Bezugsgrößen schaffen eine hübsche, falsche Vergleichstabelle. Vollständig maßgeschneiderte Berichte lassen jeden Dienst in einem eigenen Dialekt sprechen. Erst die endgültigen Mitteilungen zeigen, ob Ofcom einen brauchbaren gemeinsamen Kern definiert hat.

Auch Vertraulichkeit wird am Entwurf verhandelt. Anbieter können geschäftlich sensible Informationen ansprechen. Ofcom will solche Einwände gegen den öffentlichen Wert der Offenlegung abwägen und gegebenenfalls gleichwertige Alternativen prüfen. Am 27. Oktober gibt es noch keine endgültigen Mitteilungen aus diesem angekündigten Verfahren. Eine konkrete abgeschwächte Kennzahl lässt sich heute nicht benennen; später wird der Vergleich zwischen Anforderungen und veröffentlichten Berichten genau darauf zu richten sein.

Ein Transparenzregime muss nicht nur Daten liefern. Es muss seine eigenen Fragen lesbar machen.

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