Summary

  • Nkom hob zum 7. Oktober 2026 die Entscheidung von 2017 vollständig auf: Die Einstufung einzelner Anbieter als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der mobilen Anrufzustellung und die daran geknüpften Sonderpflichten entfallen.
  • Der EWR-weite Höchstpreis gilt weiterhin für sämtliche norwegischen Anbieter der Zustellung. Für im EWR begonnene Anrufe liegt die norwegische Grenze 2026 bei 2,34 Øre pro Minute.

Das Etikett ist weg, die letzte Leitung nicht

Ein Anruf aus Netz A zu einem Handy in Netz B endet in Netz B. Für genau diesen letzten Schritt berechnet B dem anderen Netz eine Vorleistungsgebühr. Netz A kann den Anschluss seines Gegenübers nicht bei einem dritten Betreiber zustellen lassen. Dieser Engpass ist technisch banal und wirtschaftlich wirksam: Ein zu hoher Zustellpreis trifft auch Anbieter, die ihren Kunden günstige Tarife versprechen.

Nkom hat die norwegische Entscheidung von 2017 mit Wirkung vom 7. Oktober aufgehoben, samt Marktmacht-Einstufungen und besonderen Verpflichtungen. Der Preisdeckel stammt aus einem anderen Regelwerk. Nkom erläutert, dass der gemeinsame EWR-Höchstpreis alle Anbieter der mobilen Anrufzustellung in Norwegen bindet. Niemand braucht erst als marktmächtig eingestuft zu werden, damit die Grenze greift.

Die europäische Obergrenze beträgt 0,2 Eurocent pro Minute. Norwegen setzt sie für 2026 bei 2,34 Øre pro Minute für Anrufe mit Ursprung im EWR um. Jedes Jahr zum 1. Januar wird der Kronenbetrag neu berechnet: Grundlage ist der Durchschnitt der von der Europäischen Zentralbank am 1. September, 1. Oktober und 1. November veröffentlichten Wechselkurse. Wer eine Rechnung über Anrufzustellung prüft, muss deshalb Jahr, Ursprung und Währung gemeinsam lesen. Mit Endkundenpreisen oder Roaminggebühren hat diese Großhandelsgrenze nichts zu tun.

In der beigefügten Marktanalyse bleibt ein Befund bestehen, der die Entscheidung interessant macht: Hohe und dauerhafte Markteintrittsschranken gibt es weiterhin. Nkom hält aber die zweite Voraussetzung für besondere Vorabregulierung nicht mehr für erfüllt. Die gemeinsame Preisgrenze beseitigt nach seiner Analyse das zentrale Risiko überhöhter Zustellgebühren. Der Betreiber des Zielnetzes behält seine Stellung; der Staat wechselt das Instrument gegen deren Preisfolgen.

Eine Obergrenze für Minutenpreise schreibt nicht sämtliche Verbindungs- und Abrechnungsbedingungen eines Zusammenschaltungsvertrags. Wer künftig eine andere Behinderung geltend macht, muss den konkreten Vertrag und dessen Wirkung prüfen. Die Entscheidung sieht eine Beschwerde innerhalb von drei Wochen nach Zustellung vor; das Ministerium kann ihre Umsetzung während des Verfahrens aussetzen. Erst eine amtliche Aussetzung würde den veröffentlichten Wirksamkeitstermin verändern.

Sources