Zusammenfassung
- Die Vereinbarung von 2022 verlangte zunächst einen Schlichtungsversuch und erst bei dessen Scheitern ein endgültiges Verfahren vor drei Schiedsrichtern. Die Änderung vom 4. November 2025 nennt unmittelbar das Schiedsverfahren.
- Eine neue Vorrangklausel stellt Statuten, Ordnungen und weitere vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossene normative Texte über die unterschriebene Verpflichtung.
Der gestrichene Zwischenhalt
Die 2022 beschlossene Direktorenvereinbarung war beim Streitweg genau: Differenzen aus dem Vertrag sollten zunächst im Zentrum der uruguayischen Handelskammer geschlichtet werden. Erst wenn das nicht gelang, entschieden drei Schiedsrichter abschließend. Interne Vorstandsverfahren und eine mögliche Berufung an die Mitgliederversammlung blieben ausgenommen.
Die Fassung DIR-POL-002.04 behält uruguayisches Recht, dasselbe Zentrum und drei Schiedsrichter bei. Absatz 9 verlangt aber keinen Schlichtungsversuch mehr. Er verweist Differenzen aus dem Vertrag unmittelbar an ein endgültiges Schiedsverfahren und wahrt ausdrücklich die einschlägigen internen Verfahren sowie eine mögliche Berufung an die Versammlung. Das ist eine Änderung des geschriebenen Pflichtwegs. Freiwillige Einigung bleibt damit weder belegt noch ausgeschlossen; ein tatsächlich geführter Fall ist in diesen Unterlagen nicht dokumentiert.
Der Weg betrifft diejenigen, die das regionale Nummernregister leiten. Der Direktor verpflichtet sich zu Sorgfalt, Loyalität, dem sorgfältigen Umgang mit Mitteln und zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Bei einem Konflikt soll er an der betreffenden Beratung nicht teilnehmen. Vertrauliche Informationen darf er nicht an Arbeitgeber, Auftraggeber oder Kunden weitergeben. Die Verschwiegenheit kann bis zu zehn Jahre nach dem Ausscheiden fortbestehen, bei personenbezogenen Daten ohne Frist. Ein Verstoß kann ein internes Disziplinarverfahren auslösen.
Die Frage, wo ein solcher Vorwurf ausgefochten wird, ist deshalb Teil der institutionellen Machtordnung.
Auch eine Unterschrift hat eine Obergrenze
Neu ist Absatz 8. Widerspricht die Vereinbarung den Statuten, Ordnungen, dem Ethikkodex, dem Verhaltenskodex der Gemeinschaft oder anderen normativen Dokumenten des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, gehen diese vor. Der individuelle Vertrag kann sich nicht durch eine Unterschrift über die Regeln der Institution erheben. Da Direktoren auch während ihrer Amtszeit beschlossene Verfahren befolgen müssen, werden gültige Fassungen und Beschlussdaten besonders wichtig.
Das Vorstandsprotokoll vom 4. November 2025 zeigt den Einführungsplan. Zunächst sollten neu besetzte Sitze nach und nach unter die Fassung fallen. Dann kam der Vorschlag, alle amtierenden Direktoren bereits bei der Sitzung im Dezember unterschreiben zu lassen. Die übrigen stimmten zu; das Dokument wurde einstimmig angenommen. Eine spätere Liste geleisteter Unterschriften enthält das Protokoll nicht.
Die mögliche Berufung an die Mitgliederversammlung ist im neuen Text ausdrücklich erhalten. Gestrichen wurde der vorgeschriebene Schlichtungsversuch, nicht die gesamte interne Rechtsmittelspur.
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