Summary
- Nach dem Ratsmandat vom 21. Oktober könnten öffentliche Stellen sehr großen Unternehmen besondere Bedingungen und höhere Gebühren für die Weiterverwendung von Daten auferlegen.
- Wirtschaftskraft, Datenbeschaffungsmacht und der Status als Gatekeeper nach dem Digital Markets Act wären Prüfgrößen. Objektive Kriterien und Verhältnismäßigkeit bleiben Pflicht.
Im Stadtarchiv kostet eine Akte zunächst Zeit und Lagerplatz. Für einen kleinen Softwareanbieter ist sie vielleicht ein Baustein. Für einen Plattformkonzern passt sie sofort in ein großes Datengetriebe. Der Verhandlungstext des EU-Rates möchte den Behörden erlauben, diesen Unterschied bei Lizenzbedingungen und Gebühren zu berücksichtigen. Die Mitteilung des Rates führt den nächsten Schritt auf: Gespräche mit dem Parlament, sobald es seine Position festgelegt hat.
Die Erwägungsgründe schildern die Konzentration von Daten und Vermarktungsinfrastruktur bei wenigen großen Unternehmen. Artikel 32q eröffnet höhere Entgelte, Artikel 32r besondere Nutzungsbedingungen für sehr große Firmen. Eine Gatekeeper-Einstufung ist dabei ein Gesichtspunkt, ebenso Wirtschaftskraft und die Fähigkeit, Daten zu erwerben. Mitgliedstaaten dürfen die Größenkriterien weiter bestimmen. Eine europaweite Zahl auf dem Preisschild enthält das Mandat nicht.
Für die Rechnung gibt es Leitplanken. Zusätzliche Entgelte müssen angemessen und objektiv begründet sein. Der Text nennt Erhebung, Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung und gegebenenfalls Anonymisierung oder Vertraulichkeitsschutz sowie eine angemessene Rendite. Für bestimmte hochwertige Datensätze und Forschungsdaten bleibt die kostenlose Weiterverwendung vorgesehen, vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen. Eine pauschale „Großkunde zahlt immer“-Kasse würde den verschiedenen Datenkategorien nicht gerecht.
Bei geschützten Daten verlangt Artikel 32y außerdem eine offen gelegte Methode: Staaten veröffentlichen Gebührenkriterien, Stellen ihre wesentlichen Kostenarten und Verteilungsschlüssel. Das klingt nach Buchhaltung. Genau dort lässt sich prüfen, ob aus einem Wettbewerbsargument eine begründete Gebühr wird.
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