Zusammenfassung
- Die verpflichtende Biodiversitätsvorgabe für NSIPs in England gilt für DCO-Anträge, die am oder nach dem 2. November 2026 eingereicht werden. Ein späterer Änderungsantrag löst die 10-Prozent-Pflicht nicht selbst aus; der Secretary of State kann Änderungen des Biodiversitätswerts bei der Entscheidung berücksichtigen.
- Neue Anträge müssen einen vorläufigen Biodiversitätsgewinnplan und vorgeschlagene DCO-Auflagen enthalten. Der Secretary of State darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das gesetzliche Ziel von mindestens 10 Prozent erreicht wird.
Ein Kalendertag trennt zwei Regelwerke. Ein DCO-Antrag vom 1. November fällt noch nicht unter das neue verbindliche NSIP-Ziel. Für Anträge ab dem folgenden Tag muss der Antragsteller mindestens zehn Prozent Biodiversitätsgewinn nachweisen. Ein späterer Änderungsantrag löst die 10-Prozent-Pflicht nicht selbst aus; der Secretary of State kann Veränderungen des Biodiversitätswerts bei der Entscheidung darüber berücksichtigen.
Damit können zwei ähnliche Infrastrukturprojekte im Prüfverfahren unterschiedlichen Muss-Vorgaben unterliegen, obwohl zwischen ihren Einreichungen nur ein Tag liegt. Entscheidend ist der Eingang des ursprünglichen Antrags, nicht der Baubeginn und nicht der Tag, an dem ein Minister über die Zustimmung entscheidet. Das Datum teilt den Bestand von den neuen Anträgen.
Der Anwendungsbereich ist enger als „britische Großprojekte“. Er umfasst NSIP-Anträge nach Section 37 des Planning Act 2008, über die nach Section 104 oder 105 entschieden wird, sowie Vorhaben, die der Secretary of State nach Section 35 in das Verfahren verweist. Die Pflicht gilt in England bis zur mittleren Niedrigwasserlinie einschließlich des Gezeitenbereichs. Das Meer jenseits dieser Linie und Infrastruktur auf Grundlage von Hybrid Bills sind von diesem Ziel ausgenommen. Für Datenzentren gibt es eine eigene Biodiversitätsgewinn-Erklärung für NSIPs; sie macht nicht jedes Rechenzentrum zum national bedeutenden Vorhaben.
Die zehn Prozent sind eine Untergrenze. Die Datenzentrum-Erklärung verlangt das gesetzliche Bewertungsinstrument und einen Plan mit eingezeichneter BNG-Grenze. Als Ausgangswert zählen Lebensräume innerhalb der DCO-Grenzen, die das Vorhaben beeinträchtigt, und Flächen, die für den Gewinn genutzt werden. Unberührte Lebensräume dürfen außerhalb des Ausgangswerts bleiben. Die Karte muss betroffene Flächen, Gewinnflächen, einbezogene erhaltene Lebensräume und ausgeschlossene unberührte Flächen unterscheiden. Ohne diese Karte bleibt die Bezugsgröße unsichtbar.
Die Prüfbehörde untersucht den Plan und gibt ihre Empfehlung ab. Der Secretary of State darf nur zustimmen, wenn das Ziel erreicht ist. Gewinne können vor Ort, über registrierte externe Flächen oder durch beides entstehen. Staatliche Biodiversitätsgutschriften sind das letzte Mittel. Bedeutende Gewinne vor Ort müssen rechtlich gesichert und mindestens 30 Jahre gepflegt und überwacht werden. Bei längerer Projektlaufzeit empfiehlt die Erklärung, die Pflege für die restliche Betriebsdauer fortzusetzen.
Defra hielt trotz Forderungen nach einem höheren Wert an zehn Prozent fest und verwies auf die Angleichung an das Town-and-Country-Planning-Regime. Erst der erste neue Antrag samt Prüfbericht zeigt, wie Behörden Grenzplan, Ausgangswert und DCO-Auflagen tatsächlich prüfen.
Quellen
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