Summary
- CRTC-Mitarbeiter stellten am 30. Oktober fest, dass Angaben im Videotron-SaskTel-Verfahren mal geschwärzt und mal öffentlich sind.
- Zur Debatte steht, ob Existenz und Ergebnis möglicher Verhandlungen oder Schiedsverfahren offengelegt werden sollen, sofern solche Angaben in der Akte stehen. Konkrete Entgelte und Vertragsbedingungen sind ausgenommen.
- Beide Unternehmen können bis 13. November Stellung nehmen. Über Offenlegung und Roaming-Vorwurf ist noch nicht entschieden.
Die Schwärzung wird zum eigenen Verfahrensgegenstand. Mitarbeiter der Canadian Radio-television and Telecommunications Commission, kurz CRTC, haben die gekürzten und vertraulichen Fassungen der Eingaben abgeglichen. Ihr Befund: Dieselbe Angabe ist an einer Stelle verborgen und an anderer Stelle lesbar. Die Behörde fordert eine Begründung, bevor sie über den öffentlichen Akteninhalt entscheidet.
Quebecor Media Inc. hatte am 11. Juni für Videotron Ltd. eine Beschwerde gegen Saskatchewan Telecommunications, SaskTel, eingereicht. Videotron wirft SaskTel eine ungerechtfertigte Bevorzugung beim Großkunden-Roaming vor und verlangt unter anderem regulatorische Änderungen sowie die Teilnahme an einer Schlichtung mit letzten Angeboten. SaskTel erklärte, auf bestimmte als vertraulich gekennzeichnete Angaben ohne Verfahrensanweisung nicht sinnvoll antworten zu können. Im Juli verlängerte das CRTC Fristen. Der Vorwurf ist damit weder bestätigt noch entschieden.
Im Schreiben vom 30. Oktober trennt die Aufsicht zwei Arten von Geheimnis. Sie fragt, ob bei entsprechendem Akteninhalt das Bestehen von Verhandlungen, Schiedsverfahren oder Roaming-Verträgen, deren Beteiligte, Dauer und allgemeines Ergebnis öffentlich sein sollten. Einzelne Geldbeträge, Roaming-Sätze und sonstige konkrete Bedingungen sollen dabei verdeckt bleiben. Auch gewöhnliche Einleitungen und Überschriften waren teilweise vollständig geschwärzt. Ein verborgenes Kapitelzeichen schützt kaum einen Preis.
Die Parteien müssen bis zum 13. November einen konkreten, unmittelbaren Schaden durch Offenlegung darlegen und ihn gegen das öffentliche Interesse abwägen. Bis zur Entscheidung bleibt das betroffene Material vertraulich. Über die Zulässigkeit umstrittener Unterlagen entscheidet das CRTC erst danach; über die eigentliche Roaming-Beschwerde nochmals später.
Sources
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