Zusammenfassung
- Die European Commission hat die Stillhaltefrist für Österreichs notifizierten Entwurf bis zum 29. Juli 2027 verlängert. Der Entwurf würde für bestimmte Videodienste eine Altersprüfung verlangen, bevor Unter-14-Jährige Zugang erhalten.
- Die Verfahrensfrist wirkt bereits, der EU KIDS Act ist aber noch kein Gesetz. Österreichs Termine zum 1. Januar und 31. März 2027 kollidieren nun mit der Verlängerung; im TRIS-Verzeichnis der offengelegten Mitteilungen steht der Wortlaut der formellen Bewertung an Wien nicht.
Das Verfahren stoppt den Kalender vor dem gemeinsamen Gesetz
Österreich meldete den Entwurf am 28. Juli bei der Kommission an. Er ist kein pauschales Verbot sozialer Netzwerke. Er zielt auf Videodienste mit bestimmten Funktionen: Empfehlungen außerhalb der eigenen Kontakte, automatische Wiedergabe oder ständiges Nachladen, Belohnungen für Interaktion, Rückkehr-Benachrichtigungen und direkte Weitergabe an Personen ohne wechselseitigen Kontakt. Für Unter-14-Jährige sieht der Entwurf eine Prüfung bei der Registrierung und eine zweite bei der Vorlage des Altersnachweises vor.
Die TRIS-Notifizierung der Kommission führt das verlängerte Fristende mit dem 29. Juli 2027 und nennt die Kommission als Urheberin der Verschiebung. In ihrer Unterrichtung am 29. Oktober erklärte sie, nationale Entwürfe mit Überschneidungen zu künftigen harmonisierten Regeln für zwölf Monate aufzuschieben. Das solle eine Zersplitterung verhindern, während European Parliament und Council of the EU über die gemeinsame Maßnahme beraten. Das EU KIDS Act befindet sich weiter im Gesetzgebungsverfahren. Verabschiedet ist es nicht.
Darin liegt der institutionelle Konflikt: Ein Notifizierungsverfahren kann einen nationalen Zeitplan stoppen, obwohl das gemeinsame Gesetz, das den Stopp begründet, noch verhandelt wird. Die österreichische Regierung hatte erklärt, nationale Schutzmaßnahmen sollten bis zum Inkrafttreten des EU-Rahmens möglich bleiben. Nun legt die Frist der Kommission fest, wann diese Position wieder auf den Gesetzgebungstisch kann.
Was der österreichische Entwurf tatsächlich erfasst
Der Text gilt nicht für jedes soziale Netzwerk. Er beschreibt Videodienste mit Merkmalen wie Empfehlungen jenseits des eigenen Kontaktnetzes, Autoplay oder fortlaufendem Nachladen, Interaktionsanreizen, Rückkehr-Hinweisen und direkter Weitergabe an nicht wechselseitige Kontakte. Die Altersprüfung soll bei Anmeldung und beim Vorzeigen des Nachweises stattfinden. Vorgesehen sind Datenminimierung, eine nicht beobachtbare und nicht verknüpfbare Vorlage, Schutz vor Kollusion, nutzergesteuerte Freigabe, selektive Offenlegung, kein zentrales Nutzungsprotokoll und offene Standards für Altersnachweise.
Ein vor der neuen Frist verabschiedetes EU-Gesetz könnte Anwendungsbereich und Nachweisstandard für den österreichischen Entwurf bestimmen. Ohne gemeinsames Gesetz muss Wien entscheiden, ob es den Entwurf wieder aufnimmt, überarbeitet oder zurückzieht. Die alten Termine im Januar und März sind kein belastbarer Umsetzungsplan mehr.
Der Wortlaut der formellen Bewertung steht nicht in der TRIS-Liste offengelegter Mitteilungen; er würde zeigen, welche konkreten Bestimmungen die Kommission dem unionsweit harmonisierten Feld zurechnet.
Quellen
- TRIS-Notifizierung 2026/0405/AT der European Commission
- Notifizierter österreichischer Entwurf, englischer Text
- Wortprotokoll der Kommissionsunterrichtung vom 29. Oktober 2026
- Gesetzgebungsverfahren zum EU KIDS Act, 2026/286
- Notifizierungsverfahren nach Directive (EU) 2015/1535
- Erklärung der österreichischen Regierung, 6. Oktober 2026
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