Zusammenfassung

  • 1995 verknüpfte Microsoft den Zeitpunkt, zu dem Netscape eine Windows-API erhalten sollte, mit einem Vorschlag für eine „besondere Beziehung“; die API kam erst nach dem Start von Windows 95 und Internet Explorer.
  • Das Berufungsgericht erkannte Middleware als aufkommende Gefahr für das Windows-Monopol an, hob aber die gesonderte Feststellung zu einem Browsermonopol mangels Marktdefinition und belegter Eintrittsbarrieren auf.

Analyse

Ein Browser musste Windows nicht ersetzen, um an dem zu rütteln, was den Wechsel von Windows erschwerte. Er musste Entwicklern nur andere Schnittstellen bieten, über die Software für mehrere Betriebssysteme entstehen konnte. Damit bekam der Microsoft-Fall zwei Prüfungen: Konnte eine künftige Plattformgefahr für die Verteidigung des Windows-Monopols zählen? Reichten die Beweise für den Versuch, den Browsermarkt zu monopolisieren?

Die erste Frage stand schon bei einem Technikgespräch im Raum.

Am 21. Juni 1995 baten Netscape-Manager Microsoft um technische Angaben, die Navigator für Windows 95 brauchte. Der später vom U.S. Department of Justice veröffentlichte Gerichtsbericht hält fest, dass Microsoft eine engere „besondere Beziehung“ vorschlug und den Zeitpunkt für die Übergabe der Remote-Network-Access-API davon abhängig machte, ob Netscape darauf einging. Netscape lehnte ab. Microsoft lieferte die API erst Ende Oktober, mehr als drei Monate später. Das Bezirksgericht stellte fest, dass Navigator für Windows 95 dadurch deutlich nach Windows 95 und Internet Explorer erschien, die beide im August gestartet waren.

Netscape verpasste so den größten Teil des Weihnachtsgeschäfts.

Der Übergabetermin einer API ist kein Starttermin für ein Produkt. Er kann aber bestimmen, wann ein Produkt überhaupt startbereit ist. In dieser Verhandlung lag die Kompatibilitätsinformation mit dem Marktzugang auf demselben Tisch. Der Gerichtsbericht datiert die verspätete API und den verzögerten Start, misst aber nicht, wie viele Nutzer oder Entwickler Netscape dadurch verlor; diese Zahl wäre nötig, um die Marktwirkung zu bestimmen. Die Verhandlung legte den technischen Zugang in die Hand des Plattforminhabers.

Die Tatsachenfeststellungen von 1999 machten die Bedeutung dieses Zugangs deutlich. Windows zog Anwendungen an; die Anwendungen machten Windows nützlicher; der Nutzen zog weitere Nutzer und Entwickler an. Das Gericht bezeichnete diesen Kreislauf als Anwendungshürde für neue Wettbewerber. Navigator und Java konnten eigene APIs über dem Betriebssystem anbieten. Wenn Entwickler für diese Schnittstellen programmierten, konnten ihre Programme auf mehreren Systemen laufen. Navigator war nach der Feststellung des Bezirksgerichts auf mehr als fünfzehn Betriebssysteme portiert worden.

Das war eine entstehende Gefahr, noch kein fertiger Ersatz für Windows. Dieselben Feststellungen hielten fest, dass die Middleware damals zu wenige APIs bot, als dass unabhängige Softwareanbieter damit allein vollwertige Produktivitätsanwendungen hätten bauen können. Bis solche Programme die Windows-Preise begrenzen konnten, würden Jahre vergehen. Ein Browser konnte zur Plattform werden und trotzdem auf ein Betriebssystem angewiesen bleiben, das Hardware und Geräte verwaltet.

2000 stellte das Bezirksgericht fest, dass Microsoft unzulässig Produkte gekoppelt, sein Betriebssystemmonopol aufrechterhalten und versucht hatte, den Browsermarkt zu monopolisieren. Die angeordnete Abhilfe sah eine Aufspaltung in ein Betriebssystem- und ein Anwendungsgeschäft vor. Microsoft legte Berufung ein.

Im Juni 2001 zog das Berufungsgericht zwei Grenzen. Es bestätigte einen Teil der Feststellung, Microsoft habe sein Betriebssystemmonopol mit wettbewerbswidrigen Mitteln aufrechterhalten. Bei diesem Anspruch konnte eine aufkommende Middlewaregefahr zählen; die Gerichte mussten nicht warten, bis ein Browser Windows bereits ersetzte. Der Vorwurf, Microsoft habe versucht, den Browsermarkt zu monopolisieren, war ein anderer. Dafür brauchte es einen definierten Markt und erhebliche Eintrittsbarrieren, die Monopolmacht möglich machten. Das Berufungsgericht sah beides nicht belegt und hob diese Feststellung ohne Zurückverweisung auf.

Das Urteil sagte also nicht erst, der Browser sei wichtig, und danach, er sei es nicht. Dasselbe Gericht ließ eine künftige Plattformgefahr bei der Bewertung von Maßnahmen zum Schutz von Windows zu und verlangte für den eigenständigen Browservorwurf Belege zur damaligen Marktstruktur. Das waren verschiedene Fragen unter verschiedenen Teilen des Kartellrechts.

Auch die Aufspaltung fiel aus anderen Gründen weg; diese Gründe gehören nicht in die Browsermarkt-Entscheidung. Das Berufungsgericht beanstandete, dass es keine Anhörung zu den besonderen Tatsachen der Abhilfe gegeben hatte und die Entscheidung unzureichend begründet war. Außerdem hob es die Abhilfe auf, weil unzulässige Kontakte des Richters mit Medien und öffentliche Kommentare den Anschein der Befangenheit erzeugten. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es keinen Beleg für tatsächliche Befangenheit gefunden hatte.

Im November 2002 ersetzte ein einvernehmliches Endurteil die Aufspaltung durch Verhaltensregeln: Schutz vor Vergeltung gegen OEMs, Wahlmöglichkeiten für konkurrierende Middleware und andere Betriebssysteme sowie die Offenlegung bestimmter APIs für Interoperabilität.

Der Aktenbestand hinterlässt mehr als „Bündelung ist schlecht“ oder „der Browser ersetzt den Desktop“. Eine Plattform kann ihre Stellung über Schnittstellen und Vertriebswege schützen, die bestimmen, was Entwickler bauen und was Nutzer zu sehen bekommen. Das Berufungsgericht ließ eine aufkommende Gefahr in einem Anspruch gelten und verwarf den Browsermonopol-Vorwurf im anderen mangels Belegen. Unter dem Browser lief weiterhin ein Betriebssystem. Umkämpft war, wer die Software darüber schreiben durfte.

Quellen