Zusammenfassung
- Das 1999 erteilte US-Patent 5,960,411 beschrieb eine Kennung des Kundenrechners, über die der Server zuvor gespeicherte Zahlungs- und Lieferdaten abrief und nach einer einzigen Aktion auf der Produktseite eine Bestellung erzeugte.
- Apple kündigte im September 2000 eine Kreuzlizenz für Patent und Marke 1-Click an. Das Patentamt formulierte Anspruch 1 im Juli 2010 um: Der Artikel durfte auch per Warenkorb kaufbar sein, während die Ein-Klick-Bestellung unabhängig von diesem Warenkorb zustande kam.
Wer das Knöpfchen drückt, muss bei einer Ein-Klick-Bestellung nicht erst seine Adresse und Kreditkarte eintippen. Jemand musste diese Angaben aber schon vorher erfassen und mit dem richtigen Kunden verbinden. Das US-Patent 5,960,411, angemeldet am 12. September 1997 und erteilt am 28. September 1999, beschrieb diese Vorarbeit. Eine Kennung auf dem Client verwies auf gespeicherte Käuferdaten im Server. Die Produktseite bot eine Bestellaktion. Nach dieser Aktion rief der Server die vorhandenen Informationen ab, erzeugte den Auftrag und leitete seine Erfüllung ein. Der kurze Weg auf dem Bildschirm ruhte auf einem langen Gedächtnis im Hintergrund.
Der ursprüngliche Patentanspruch 1 zog die Grenze ausdrücklich beim Warenkorb: Der Artikel werde bestellt, ohne ein Warenkorb-Bestellmodell zu nutzen. Zugleich enthielt das Patent den Warenkorb bereits an anderer Stelle. Anspruch 6 nannte in einem Client-System sowohl eine Komponente für die Bestellung mit einer Aktion als auch eine Warenkorb-Komponente. Es ging um zwei Wege, die nebeneinander vorhanden sein konnten. Amazon beanspruchte den direkten Pfad von einem bekannten Käufer und einem Produkt zu einer fertigen Bestellung.
Dieser Pfad war auch für einen anderen Händler interessant. Apple erklärte am 18. September 2000, es habe Amazons 1-Click-Patent und -Marke für den Apple Online Store lizenziert. Die Erlaubnis war Teil einer Kreuzlizenz für E-Commerce-Patente. Der überarbeitete Store bot die Funktion ab diesem Tag. Apple nannte außerdem iMovie 2, eine Software zum Herunterladen für 49 Dollar, als Produkt, das über 1-Click bestellt werden konnte. Vertragswerte oder Umsatzzahlen veröffentlichte Apple dabei nicht. Die Mitteilung belegt aber, dass die Bestellmethode als Recht über den ursprünglichen Shop hinausging.
Apple erklärte die Nutzerseite mit gespeichertem Rechnungs- und Lieferprofil. Ein wiederkehrender Käufer konnte ein ausgewähltes Produkt mit einer Mausaktion erwerben, ohne die Angaben neu einzugeben oder noch einmal zu bestätigen. Hinter dem Versprechen standen die jeweiligen Kundendaten des Händlers, nicht eine gemeinsame Kundendatei beider Firmen. Lizenziert wurden Methode und Name für eine Art, aus einer bereits bekannten Person und einer Aktion einen Auftrag zu machen.
Der amtliche USPTO-Datensatz enthält auch eine Nachprüfungsurkunde vom 13. Juli 2010. Sie bestätigte die Ansprüche 6 bis 10 und erklärte die Ansprüche 1 und 11 in geänderter Fassung für patentierbar. Der neue Anspruch 1 beschreibt den Artikel als über ein Warenkorbmodell kaufbar. Die einzelne Aktion soll ihn dennoch unabhängig von diesem Warenkorbmodell bestellen. Aus der früheren Formulierung „ohne ein Warenkorb-Bestellmodell“ wurde eine genauere Trennung: Der Warenkorb kann für denselben Artikel bereitstehen, die Abkürzung führt an ihm vorbei.
Die Chronologie ist deshalb mehr als ein Streit um die Zahl der Mausklicks. Das Patent verband 1999 eine Aktion mit gespeicherter Identität, Zahlung und Lieferung. Apple brachte die lizenzierte Methode 2000 in einen zweiten Shop. 2010 schrieb das Patentamt die Beziehung zwischen direktem Kauf und Warenkorb neu. Der Knopf war sichtbar; die Verfügung über den Bestellpfad war der wirtschaftliche Kern.
Originalunterlagen
- USPTO, Patent 5,960,411 und C1-Urkunde von 2010: ursprüngliche Beschreibung und Ansprüche sowie die geänderte Fassung.
- Apple, Pressemitteilung vom 18. September 2000: Kreuzlizenz und Einführung im Online Store.
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