Zusammenfassung

  • Ein Eigentümerwechsel bei der internationalen Registrierung oder ihrer Basismarke beseitigt die fünfjährige Abhängigkeit nicht. Innerhalb der Frist begonnene Verfahren können noch danach Folgen auslösen.
  • WIPO verzeichnet für 2025 insgesamt 5.776 vollständige oder teilweise Löschungen wegen des Wegfalls der Basismarke. Für eine mögliche Umwandlung sind nationale oder regionale Anmeldungen binnen drei Monaten ab Eintragung der Löschung erforderlich.

Ein Fälligkeitsdatum lässt sich hervorragend automatisieren. Fünf Jahre vorbei, Feld grün, Akte geschlossen. Bei einer gekauften Madrid-Marke kann diese Ordnung täuschen: Ein rechtzeitig begonnenes Verfahren läuft vielleicht noch. Und die Person, die über die Verteidigung der Basismarke entscheidet, arbeitet womöglich beim Verkäufer.

Die internationale Registrierung und ihre Basis dürfen unterschiedliche Eigentümer haben. Während der ersten fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Registrierung bleibt die Abhängigkeit trotzdem bestehen. Die Übertragung verschiebt den Vermögenswert. Sie löst nicht automatisch die Verbindung, auf der sein Bestand beruht.

Der Madrid-Leitfaden von WIPO beschreibt diese Konstellation ausdrücklich in den Absätzen 830 bis 832. Eine ausbleibende Verlängerung der Basismarke, die Rücknahme oder Zurückweisung der Basisanmeldung kann zur entsprechenden Löschung der internationalen Registrierung führen, obwohl die Rechte inzwischen auf verschiedene Namen lauten. Das ist ein bemerkenswert nüchterner Hinweis für einen Markt, der gern mit langen Länderlisten wirbt.

Ein gemeinsamer Unterbau für getrennte Geschäfte

Man kann die internationale Registrierung erwerben, ohne die Basismarke mitzukaufen. Denkbar ist etwa die Aufteilung eines Geschäfts nach Regionen: Der Verkäufer behält das Heimatgeschäft und die Basis, der Käufer übernimmt Rechte in Auslandsmärkten. Das ist eine Betrachtung der Struktur, kein Bericht über einen konkreten Schadensfall.

Nach dem Abschluss kalkulieren beide Unternehmen getrennt. Der Käufer bezahlt Verpackungen, Vertrieb und Werbung. Der Verkäufer entscheidet über Aufwendungen für einen Basisanspruch, dessen Nutzen er nur noch teilweise erhält. Eine Verteidigung kann für den einen existenziell für den Markenauftritt sein und für den anderen im nächsten Budgetgespräch zur Disposition stehen.

Dafür braucht es keine böse Absicht. Es genügt, dass Kosten und Nutzen nach der Transaktion anders verteilt sind als zuvor. Der Kaufvertrag hat zwei Interessen geschaffen, während das Registrierungssystem noch einen Zusammenhang verwaltet.

Die zentrale Verwaltung über Madrid spart Arbeit. Zugleich prüfen die benannten Ämter nach ihrem jeweiligen Recht. Laut WIPO-FAQ berührt die Schutzverweigerung eines benannten Mitglieds den Schutz in anderen Mitgliedern nicht. Der Wegfall der Basis ist ein anderer Kanal: Er betrifft den gemeinsamen Ausgangspunkt. Viele Absatzmärkte können deshalb dieselbe rechtliche Abhängigkeit teilen.

Was die Statistik tatsächlich zählt

Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der internationalen Registrierung. Eine spätere Benennung startet keinen zusätzlichen Fünfjahreszeitraum. Auch ein neuer Eigentümer bekommt durch den Namenstausch weder einen Neustart noch eine vorzeitige Entlassung aus der Abhängigkeit.

Wichtig ist der Verfahrensstand am Ende der Frist. Eine innerhalb des Zeitraums eingeleitete Auseinandersetzung kann erst später abgeschlossen werden und noch zur Löschung führen. Wer nur die Jahreszahl prüft, übersieht die Akte, die am Stichtag offen bleibt.

Die Folgen können zudem auf bestimmte Waren und Dienstleistungen begrenzt sein. Im Jahresbericht 2026 nennt WIPO für 2025 insgesamt 5.776 internationale Registrierungen, die wegen des Wegfalls der Basismarke vollständig oder teilweise gelöscht wurden. 55,7 Prozent waren Teillöschungen. Diese Zahl ist weder eine Bilanz vollständig verschwundener Marken noch eine Ausfallquote für Unternehmenskäufe.

Auch der Begriff Zentralangriff deckt nicht jede Ursache ab. Nichtstun kann ebenfalls Folgen haben. Eine nicht mehr gepflegte Basis braucht keinen besonders gewitzten Gegner, um die Rechte eines anderen Eigentümers in Schwierigkeiten zu bringen.

Der Ausweg führt zu einzelnen Ämtern

Wird die internationale Registrierung auf Antrag des Ursprungsamts wegen des Wegfalls der Basis gelöscht, steht unter den vorgesehenen Bedingungen die Umwandlung in nationale oder regionale Anmeldungen offen. Die Anmeldungen müssen innerhalb von drei Monaten ab Eintragung der Löschung in das Internationale Register bei den betreffenden Ämtern eingehen.

Dabei lässt sich das maßgebliche Datum der internationalen Registrierung oder der nachträglichen Benennung erhalten, ebenso eine gegebenenfalls beanspruchte Priorität. Die jeweiligen Anforderungen, Gebühren und Entscheidungen bleiben Sache der nationalen oder regionalen Ämter. Aus zentraler Verwaltung wird lokale Arbeit unter Zeitdruck. Eine freiwillige Löschung der internationalen Registrierung eröffnet diesen Weg nicht.

WIPO hat keine Statistik der 2025 gestellten Umwandlungsanträge, weil diese unmittelbar bei den jeweiligen Ämtern eingereicht werden. Damit fehlt die Grundlage, um aus der Löschungszahl die anschließend wieder gesicherte Schutzmenge abzuleiten.

Die am 1. November 2026 wirksamen Änderungen aus Mitteilung 43/2026 betreffen unter anderem Vertreter und E-Mail-Adressen. Sie verkürzen die fünfjährige Abhängigkeit nicht. Ein besser geordnetes Postfach ist nützlich. Die Verfügung über die Basismarke liefert es nicht mit.