Zusammenfassung
- Am 3. Juli 2026 meldete die ILO 131 Ratifikationen oder Annahmen ihrer Verfassungsänderung von 1986. Damit lag sie über der allgemeinen Zweidrittelschwelle von 125 unter 187 Mitgliedern.
- Artikel 36 verlangt außerdem die Zustimmung von fünf der zehn Mitglieder von größter industrieller Bedeutung. Indien und Italien waren die beiden zustimmenden Staaten; drei weitere waren nötig. Die Änderung würde die nicht gewählten Sitze dieser Gruppe abschaffen. Aus der Regel lässt sich jedoch nicht ablesen, warum ein Staat noch nicht ratifiziert hat.
Die zweite Zahl verändert die Rechnung
Eine gewöhnliche Ratifikationsübersicht könnte 131 von 187 als Schluss der Rechnung behandeln. Das wäre voreilig. Die ILO-Verfassung stellt zwei Bedingungen für das Inkrafttreten einer Änderung: die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens fünf der zehn im Verwaltungsrat als Mitglieder von größter industrieller Bedeutung vertretenen Staaten. Die jüngste offizielle Zahl, die ich finden konnte, stammt vom 3. Juli 2026: 131 Annahmen insgesamt, darunter Indien und Italien aus dieser Gruppe. Die allgemeine Schwelle war erreicht; drei weitere Annahmen aus den übrigen Staaten der Kategorie fehlten.
Das ist relevant, weil das Instrument von 1986 genau die Ordnung verändern würde, auf die sich die zweite Bedingung bezieht. Die geltende Verfassung weist den Mitgliedern von größter industrieller Bedeutung zehn nicht gewählte Regierungssitze zu. Die Änderung würde diese Vorrechtssitze beenden und die Regierungssitze regional verteilen. Zugleich würde die Zahl der regulären Mitglieder des Verwaltungsrats von 56 auf 112 steigen: 56 Regierungs-, 28 Arbeitgeber- und 28 Arbeitnehmervertreter. Es geht nicht darum, dem bestehenden Gremium lediglich weitere Namen hinzuzufügen, sondern seine Zusammensetzung und Sitzverteilung neu zu ordnen.
Das ist ein verfassungsrechtlicher Übergang, keine technische Aktualisierung. Das Instrument ändert elf der vierzig Verfassungsartikel. Neben der Zusammensetzung des Verwaltungsrats würde es die Ernennung des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat der Zustimmung der Internationalen Arbeitskonferenz unterstellen und die Regeln für künftige Verfassungsänderungen verändern. Jeder dieser Schritte verschiebt Zuständigkeiten und verändert, wie Repräsentation entsteht und welche Mehrheiten den Rahmen erneut ändern können.
Eine Regelwirkung ist kein Beleg für ein Motiv
Die Fünf-von-zehn-Bedingung gibt dieser Gruppe eine notwendige Rolle beim Inkrafttreten des Instruments. Das ist die Wirkung der Regel. Sie beweist weder, dass eine Regierung wegen eines Sitzes nicht ratifiziert, noch, dass die Bedingung illegitim ist. Die öffentlichen Unterlagen belegen die Schwelle und den Stand der Ratifikationen, nicht die internen Gründe jedes nationalen Verfahrens.
Diese Sorgfalt ist in einer Debatte wichtig, die als Demokratisierung geführt wird. Feststellen lässt sich: Eine Reform, die Repräsentation verbreitern soll, ist für ihr Inkrafttreten auf eine Mindestzahl von Annahmen aus einer Gruppe angewiesen, deren nicht gewählte Sitze sie abschaffen würde. Dadurch entsteht eine strukturelle Abhängigkeit im Übergang selbst. Der Begriff „Vetorecht“ ginge über die Belege hinaus: Es handelt sich um eine kollektive Bedingung für eine verfassungsrechtlich definierte Kategorie von zehn Mitgliedern und um einen Teil des Änderungsverfahrens.
Die belastbare Aussage ist enger: Die Gesamtzahl allein zeigt nicht, wessen Zustimmung noch erforderlich ist.
Die beiden Schwellen schützen unterschiedliche Interessen. Die Zweidrittelregel setzt für die gesamte Mitgliedschaft eine hohe Hürde. Die zusätzliche Fünf-von-zehn-Bedingung sichert ein bestimmtes Maß an Zustimmung der Mitglieder, denen die Verfassung größte industrielle Bedeutung zuschreibt. Ob dieses Gleichgewicht heute noch zweckmäßig ist, lässt sich diskutieren. Die zweite Bedingung verschwindet aber nicht dadurch, dass die erste erfüllt ist.
Die Anpassung von 1995 war nicht dieselbe Reform
Während die Ratifikationen ausstanden, blieb die ILO nicht untätig. 1995 änderte die Internationale Arbeitskonferenz ihre Geschäftsordnung, um Teile des Entwurfs von 1986 vorwegzunehmen. Sie erhöhte die Zahl der stellvertretenden Mitglieder und passte die regionale Verteilung der regulären und stellvertretenden Sitze an. Das verbreiterte die Beteiligung und rückte die Zusammensetzung der Regierungsgruppe näher an das vorgesehene Regionalmodell.
Die Trennung zwischen regulären und stellvertretenden Mitgliedern blieb jedoch bestehen. Nach der ILO-Erläuterung erhöhte die Anpassung von 1995 weder die Zahl der stimmberechtigten regulären Mitglieder noch beseitigte sie die nicht gewählten Sitze. Auch die Ernennung des Generaldirektors und das Verfassungsänderungsverfahren blieben unangetastet. Stellvertretende Mitglieder können an Beratungen teilnehmen und in der Konsenspraxis eine Rolle spielen; das ist nicht dasselbe wie das verfassungsrechtliche Stimmrecht eines regulären Sitzes.
Wer dies als „Umsetzung der Reform“ zusammenfasst, verwischt daher eine entscheidende Grenze. Eine Geschäftsordnungsänderung kann Beteiligung ausweiten und eine regionale Verteilung annähern, ohne das formelle Stimmrecht oder den Fortbestand permanenter Sitze zu ändern. Die Anpassung von 1995 behandelte einen Teil des Zusammensetzungsproblems, schloss aber die verfassungsrechtliche Neuordnung nicht ab.
Die 2024 dokumentierten Alternativen machen die Wahl deutlicher, müssen aber als damaliger Stand gekennzeichnet werden. Das ILO-Amt beschrieb einen Übergangsweg mit erweiterten Rechten für Stellvertreter, eine neue Verfassungsänderung zur Vergrößerung des Verwaltungsrats bei Beibehaltung der zehn nicht gewählten Sitze sowie den Status quo mit Schwerpunkt auf der Förderung des Instruments von 1986. Die tripartiten Konsultationen waren nicht abgeschlossen; nach damaliger Einschätzung des Amts war die Ratifikation der Änderung von 1986 die einzige Option mit allgemeiner Unterstützung.
Das waren Vorschläge und ein Stand der Debatte, keine beschlossene Politik.
Was der Stand zeigt — und was nicht
Die datierten Zahlen machen das institutionelle Problem sichtbar, beantworten aber nicht die politischen Fragen. Im Juli 2026 reichten die Gesamtannahmen für die allgemeine Schwelle, während nur zwei der zehn qualifizierenden Mitglieder ratifiziert hatten. Die ILO setzte ihre Werbemaßnahmen fort, unter anderem mit einer hochrangigen Veranstaltung im Juni. Das zeigt, dass die Organisation die Ratifikation als offene Aufgabe behandelte. Es erklärt nicht, warum eine Regierung ratifiziert oder nicht, ob sich die Zahl nach dem Veröffentlichungsdatum verändert hat oder ob eine Alternative wieder auf die Tagesordnung kommt.
Die praktische Frage lautet deshalb nicht, ob die Änderung alt ist oder ob ihr Versprechen gerechter Vertretung attraktiv klingt. Entscheidend ist, ob die Mitglieder weiterhin die verfassungsrechtliche Zielordnung von 1986 wollen, ob zwischen gewählter Autorität und nicht gewählten Sitzen heute noch ein relevanter Unterschied besteht und ob jede Alternative dieselbe Repräsentationslücke schließt oder lediglich die Verwaltung der bestehenden Ordnung erleichtert.
Die Legitimität lässt sich nicht allein an der Gesamtzahl der Ratifikationen messen. Aus der noch offenen Sonderbedingung lässt sich ebenso wenig Opposition ableiten. Sichtbar wird vielmehr ein Übergang, der mehr als eine Form der Zustimmung verlangt. Wer bei der ILO-Reform nur die allgemeine Mehrheit nennt, lässt genau die Bedingung aus, die bestimmt, wann die neue Zusammensetzung beginnen kann.
Quellen
- ILO: Oman ratifiziert das Änderungsinstrument von 1986 (3. Juli 2026)
- ILO: Fragen und Antworten zur Änderung von 1986
- ILO-Verfassung, Artikel 7 und 36 (NORMLEX)
- Aktualisierung des Verwaltungsrats GB.356/INS/INF/5 (März 2026)
- Optionen zur Demokratisierung GB.352/INS/7 (Oktober 2024)
- ILO-Veranstaltung zur Ratifikation (5. Juni 2026)
Heng Lus Notizen 32 und 71 dienen ausschließlich als analytische Perspektiven. Sie befassen sich mit der Governance der RIRs und von IP-Ressourcen und sind keine Belege für die ILO oder die Motive ihrer Mitglieder.
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