Summary
- Am 18. Oktober lehnte der ICANN-Vorstand Nameshops Überprüfungsantrag 26-4 ab; die 2012 eingereichte
.IDN-Bewerbung bleibt beendet. - Weitere Überprüfungsanträge zu derselben Bewerbungsnummer sollen vom Vorstandsausschuss als unbegründet eingestuft und summarisch abgewiesen werden.
Dieser Vorgang hat lange genug gedauert, um im Archiv eine eigene Staubschicht anzusetzen. Mit seinem Beschluss vom 18. Oktober bestätigte der ICANN-Vorstand die Beendigung von Nameshops .IDN-Bewerbung. Dazu kam eine Anweisung für künftige Schreiben: Überprüfungsanträge, die sich auf Bewerbungsnummer 1-1873-71868 beziehen, sollen als frivol gelten und vom Board Accountability Mechanisms Committee, BAMC, summarisch abgewiesen werden. Nach dem Stempel für die Akte folgt also ein Türsteher für den nächsten Gang zum Schalter.
Der Name der Bewerbung ist ein entscheidender Fixpunkt. Nameshop beantragte .IDN im Juni 2012. IDN ist Indonesiens dreistelliger Ländercode; solche Länderbezeichnungen waren in jener Runde neuer Top-Level-Domains ausgeschlossen. Im September wollte Nameshop stattdessen .INTERNET beantragen. ICANN lehnte die Änderung im Februar 2013 ab. Die BAMC-Empfehlung vom September hält die Schritte auseinander. Ein eingereichter Änderungswunsch verwandelte die bestehende Bewerbung nicht in eine andere.
Im September 2025 schuf der Vorstand ein Verfahren, um erfolglose Bewerbungen aus der Runde 2012 endgültig zu schließen: Mitteilung, Gelegenheit zum Rückzug und zur Rückerstattung, anschließend Beendigung bei ausbleibendem Rückzug. Nameshop lehnte den Rückzug im Mai 2026 ab. ICANN-Mitarbeiter setzten den Status am 14. Juli auf beendet. Nameshop verlangte die Rücknahme und die Anerkennung von .INTERNET. Das BAMC sah die Vorstandsregel eingehalten und empfahl, Antrag 26-4 abzulehnen. Der Vorstand folgte ihm.
Für die Zukunft beruft sich der Beschluss auf Artikel 4, Abschnitt 4.2(k), der ICANN-Satzung. Die Anweisung nennt eine konkrete Bewerbungsnummer und betrifft das interne Überprüfungsverfahren. Ein neuer ICANN-Akt müsste als neuer Vorgang mit Datum und Belegen vorgetragen werden. Wer nur den Streit aus 2012 neu verpackt, trifft auf eine Ausschussanweisung, die bereits öffentlich vorliegt.
Quellen
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