Zusammenfassung

  • Der ICANN-Vorstand nahm am 22. Oktober die ccNSO-Politik für internationalisierte Länder-Domains an, ausgenommen das Risk Treatment Appraisal und die davon abhängigen Verweise.
  • Die gestrichene Regel betraf eine Verwechslungsgefahr, die nur bei Darstellung in Großbuchstaben besteht. Die ccNSO kann dem Vorstand antworten; die übrigen Teile müssen erst umgesetzt werden.

Ein Antragsteller kann eine Zeichenfolge wählen, die im üblichen Schriftbild unterscheidbar wirkt. Zeigt eine Anwendung sie in Großbuchstaben an, kann sie jedoch einer bestehenden Domain-Endung gefährlich nahekommen. Der ccNSO-Vorschlag sah für diesen Sonderfall eine weitere Prüfung vor: Der Antragsteller legt Maßnahmen gegen das Verwechslungsrisiko vor, ein unabhängiges Gremium bewertet sie. Nach dem Beschluss des ICANN-Vorstands gehört dieser Weg nicht zur angenommenen Politik. Eine andere Zeichenfolge zu beantragen bleibt möglich, ist aber keine Zusage für eine Delegierung.

Die Beschlüsse vom 22. Oktober nehmen die Empfehlungen aus Teil A des ccPDP4-Boardberichts an und ziehen eine präzise Grenze: Abschnitt 7.8 zum Risk Treatment Appraisal sowie die zugehörigen Verweise in vier weiteren Abschnitten sind ausgenommen. Der Vorstand hält diese Empfehlungen nicht für im besten Interesse ICANNs oder seiner Gemeinschaft. Die übrige Politik zur Auswahl und Abwahl von IDN-Länderdomains bleibt von diesem Nein getrennt.

Der Boardbericht der ccNSO beschreibt den engen Anwendungsfall. Er beginnt mit der Feststellung, dass die beantragte IDN-ccTLD einer bestehenden ccTLD, gTLD, einem reservierten Namen oder einer zweistelligen ASCII-Zeichenfolge ausschließlich in Großbuchstaben zum Verwechseln ähnelt. Der Antragsteller müsste ein Risikomanagement und konkrete Gegenmaßnahmen darlegen. Das Gremium sollte deren Eignung prüfen. Eine allgemeine Freigabe ähnlicher Namen war selbst im Vorschlag nicht vorgesehen.

Der Einwand des Vorstands gilt der möglichen Abhängigkeit von einem Dritten. Eine Gegenmaßnahme könnte die Zusammenarbeit mit einem anderen TLD-Verwalter und komplizierte technische oder administrative Abstimmung bei Registrierungen erfordern. Das könne die Sicherheit und Stabilität des DNS beeinträchtigen, heißt es in der Begründung. Sie dokumentiert kein bereits eingetretenes Schadensereignis und entscheidet nicht über einen einzelnen Antrag. Es geht um die Tragfähigkeit einer künftigen Ausnahme.

Für den strittigen Teil folgt ein Verfahren zwischen Institutionen. Der Vorstand hat eine Erklärung seiner Gründe erstellt und ihre Übermittlung an den ccNSO Council angeordnet. Beide sollen über eine tragfähige Lösung sprechen. Der Council kann seine Empfehlung bestätigen, ändern oder eine ergänzende vorlegen. Aus den hier geprüften Unterlagen ergibt sich noch keine Antwort des Council auf den Oktoberbeschluss. Der Vorstand weist zugleich darauf hin, dass ein Antragsteller mit einer anderen IDN-ccTLD-Zeichenfolge die Ähnlichkeitsfeststellung womöglich vermeiden kann.

Auch die angenommenen Bestimmungen gelten nicht schon als fertiges Antragsverfahren. ICANNs Geschäftsführung soll die Umsetzung nach Priorität und weiteren technischen, rechtlichen, finanziellen und Sicherheitsprüfungen vorantreiben. Für manche Punkte sind Satzungsänderungen nötig, deren Zustimmung die Empowered Community erteilen müsste. Für Antragsteller sind damit drei Stufen zu trennen: angenommene Politik, verweigerte Sonderprüfung und später verfügbare Umsetzung. Die separate GNSO-Vorlage zu Akzentzeichen in generischen Domains wurde durch diesen ccNSO-Beschluss nicht angenommen.