Zusammenfassung
- Die Zuordnungsbefugnis bei AFRINIC ist dreifach getrennt: vertraglich im Registration Service Agreement, richterlich in der Verwahrung durch den Receiver, extern durch die Anerkennung ICANNs — und keine dieser drei liegt derzeit bei einem einzigen, unbestrittenen Akteur.
- Der Rechtsbehelf für Ressourcenmitglieder bleibt der 21-tägige Widerspruch nach dem RSA an den AFRINIC-Vorstand; ob dieser Weg während der laufenden Verwahrung praktisch funktioniert, ist im öffentlichen Record nicht belegt.
Drei Befugnisse statt einer
AFRINIC ist die von ICANN unter ICP-2 akkreditierte Registry für Internetnummernressourcen in Afrika und im südlichen Indischen Ozean und wird von einem von den Mitgliedern gewählten Vorstand geführt; das hält das Unternehmen in seinem eigenen Registration Service Agreement fest (Registration Service Agreement). Damit ist die erste der drei Befugnisse benannt: die vertragliche.
Die zweite ist richterlich. Am 8. Oktober 2025 stellte der Receiver beim Supreme Court von Mauritius (Bankruptcy Division) den Antrag auf Beendigung der Verwahrung und Entlastung; das Verfahren trägt die Aktenzahl SC/COM/MOT/000757/2025 und war für den 26. November 2025 zur Verhandlung angesetzt. Eine Anordnung vom 29. Oktober 2025 verlangte von Mitgliedern, die beitreten wollten, bis zum 12. November 2025 die Zulassung zu beantragen (Hinweis auf das Verfahren).
Die dritte ist die externe Anerkennung. ICANN schrieb am 7. März 2025 an AFRINIC, AFRINIC sei die einzige Einrichtung, die Netzbetreibern in Afrika und im südlichen Indischen Ozean IP-Adressen zuteilen dürfe, und die Verteilungsfunktion der RIR dürfe nicht dazu dienen, einem einzelnen Gläubiger, einem einzelnen Mitglied oder einer Mitgliedergruppe Vorteile zu verschaffen (ICANN-Schreiben vom 7. März 2025). Das ist die Position ICANNs, nicht eine gerichtliche Feststellung.
Was das RSA zuteilt — und was nicht
Das RSA trennt Nutzungsrecht von Eigentum. Nummernressourcen sind danach kein Eigentum, weder Immobilien- noch bewegliches Vermögen noch geistiges Eigentum; das Mitglied hält ein ausschließliches Nutzungsrecht. Übertragungen sind untersagt, außer im Fall von Fusion oder Übernahme oder in Übereinstimmung mit beschlossenen Policies. Bei Vertragsverletzung reichen die Rechtsbehelfe von der Nachbesserung bis zur Rückgabe von Ressourcen; eine Kündigung ist nach schriftlicher Mitteilung und einer 30-tägigen Frist zur Darlegung des Grundes möglich. Der vertraglich eröffnete Rechtsbehelf ist ein Widerspruch an die Mutterregistry innerhalb von 21 Tagen nach der angefochtenen Entscheidung; die Entscheidung des AFRINIC-Vorstands wird im Vertragstext als endgültig innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Unterlagen bezeichnet — alle Angaben nach dem veröffentlichten RSA-Text.
Für einen Betreiber heißt das: Die Zuordnung ist ein Nutzungsanspruch aus Vertrag, kein Eigentumstitel. Wer heute eine Zuteilung erhält, erwirbt eine Rechtsposition, deren Bestand an einer wirksamen Genehmigungskette hängt — nicht an einer Einigung über den Besitz der Adressen.
Auch der operative Rahmen bleibt policy-gebunden: Das Consolidated Policy Manual ist die geltende Zusammenstellung der Regeln für Zuteilung und Zuweisung; es verweist auf die hierarchische Ableitung von der IANA und auf die Delegation von Befugnissen an Mitglieder (Consolidated Policy Manual). Während der Verwahrung ist dieser Rahmen nicht ausgesetzt, aber seine Anwendung läuft durch einen Custodian.
Das Entlastungsverfahren ist eine Verfahrenslage, keine Feststellung
Die gemeinsame Mitteilung von Vorstand und Receiver vom 13. Oktober 2025 hält fest, dass der Receiver den Antrag auf Beendigung der Verwahrung am 8. Oktober 2025 gestellt hat, dass eine gerichtliche Entscheidung aussteht und dass er bis zur förmlichen Entlastung bereit ist, AFRINIC nach der Bestellung von Direktoren weiter zu unterstützen. Dieselbe Mitteilung ordnet IP-Zuteilungen sowie die Rechte von Ressourcenmitgliedern, die seit Juni 2022 beigetreten sind, einer laufenden Prüfung und den anhängigen Verfahren zu (gemeinsame Mitteilung vom 13. Oktober 2025).
Am 12. März 2026 berichtete AFRINIC den Mitgliedern, das Entlastungsverfahren sei verhandelt worden und das Urteil stehe aus; der Receiver habe IP-Zuteilungen und Zuweisungen genehmigt, die dem Antragsverfahren und den geltenden Policies einschließlich ICP-2 entsprochen hätten. Cloud Innovation Ltd habe diese Befugnis als Überschreitung seiner Vollmachten bestritten, im Juli 2025 ein Liquidationsbegehren eingereicht, das zur Einstufung AFRINICs als Declared Company nach dem Companies Act geführt habe, und ICANN habe einen Interventionsantrag gestellt (Mitglieder-Update vom 12. März 2026).
Das ist der Kern der Unterscheidung: Ein Antrag auf Entlastung ist eine Verfahrenslage, keine Feststellung. Aus dem öffentlichen Record lässt sich weder ableiten, dass der Receiver entlastet ist, noch dass er im Amt bestätigt wurde. Ebenso wenig folgt aus der Genehmigungspraxis, die AFRINIC beschreibt, eine gerichtliche Bestätigung dieser Praxis — die Zuständigkeit des Receivers für Zuteilungen ist zwischen den Parteien streitig.
Der 14. Mai 2026: einstweilige Anordnung, keine Sachentscheidung
AFRINIC teilte am 15. Mai 2026 mit, der Supreme Court von Mauritius habe am 14. Mai 2026 eine einstweilige Anordnung gegen Cloud Innovation Ltd erlassen, nachdem deren Tochtergesellschaft Larus Ltd veröffentlicht hatte, das Gericht habe die Vermietung von AFRINIC zugeteilten Nummernressourcen gebilligt. AFRINIC bestreitet, dass Vereinbarungen außerhalb seines Policy- und Vertragsrahmens gerichtlich sanktioniert wurden. Am selben Tag sei ICANN als Partei des Liquidationsverfahrens unter dem Aktenzeichen SC/COM/PET/000508/2025 zugelassen worden (Mitteilung vom 15. Mai 2026).
Zu unterscheiden ist hier sorgfältig: Es handelte sich um eine einstweilige Anordnung zu bestimmten Veröffentlichungen, nicht um eine Sachentscheidung über Eigentum, Übertragung oder Vermietungsbefugnis. AFRINIC hat ein geschwärztes Gerichtsdokument veröffentlicht; die Quelle wurde als URL erfasst, der verfügende Teil wurde nicht gelesen, sodass der genaue Umfang der Anordnung ungeprüft bleibt (geschwärztes Gerichtsdokument).
Wer den Betrieb heute führt
Am 24. August 2026 gab AFRINIC bekannt, der Vorstand habe mit Zustimmung des Receivers Mike Silber zum CEO Designate bestellt; er übernimmt das Amt des Chief Executive Officer am 1. Januar 2027 (Bestellung des CEO Designate). Der öffentliche Nachrichtenindex von AFRINIC, wie er abgerufen wurde, verzeichnet Einträge vom 24. August 2026 (Bestellung des CEO Designate), vom 28. August 2026 (Konstitution des Appeal Committee) und vom 1. September 2026 (Entwurf eines RIR Governance Document); eine Mitteilung über eine gerichtliche Entlastung des Receivers findet sich dort nicht (Nachrichtenindex). Das ist ein begrenzter Negativbefund über einen öffentlichen Index — kein Beweis, dass eine solche Anordnung nicht existiert.
Am 28. August 2026 konstituierte der Vorstand das Appeal Committee; die Bestellungen wirken sofort bis zum 31. Dezember 2026. Das Gremium behandelt Widersprüche aus den Conflict-Resolution-Bestimmungen des Policy Development Process (Konstitution des Appeal Committee). Es ist nicht dasselbe wie der RSA-Widerspruchsweg: Der eine betrifft Verfahrensfragen der Politikentwicklung, der andere die Zuteilungsentscheidung eines Mitglieds. Wer die beiden verwechselt, verliert Fristen.
AFRINIC führt außerdem aus, Cloud Innovation Ltd habe über 25 Verfahren in Mauritius und 2 in den Seychellen gegen AFRINIC angestrengt, weitere verbundene Gesellschaften prozessierten ebenfalls, und einstweilige Anordnungen dieser Gesellschaften hätten den Vorstand faktisch an der Arbeit gehindert; der Ausgangsstreit gehe auf die Deregistrierung von Adressen von Cloud Innovation im Jahr 2021 wegen behaupteter RSA-Verletzung zurück (Litigation-FAQ, Gerichtsverfahren). Anzahl und Wirkung sind AFRINICs eigene Darstellung; unabhängig überprüft wurden sie hier nicht.
Was ein Ressourceninhaber heute durchsetzen kann
Die durchsetzbare Rechtsposition bleibt schmal. Sie besteht im vertraglichen Widerspruch nach dem RSA innerhalb von 21 Tagen, dessen Entscheidung der Vertragstext dem Vorstand zuweist und als binnen 15 Tagen endgültig bezeichnet (RSA). Diese Frist läuft ab der angefochtenen Entscheidung, nicht ab Kenntnisnahme. Praktisch setzt der Weg einen handlungsfähigen Vorstand voraus — genau die Fähigkeit, die AFRINIC als durch einstweilige Anordnungen beeinträchtigt beschreibt.
Für Betreiber folgt daraus eine Prüfpflicht: Für jede Zuteilung oder Zuweisung, die während der Verwahrung erfolgt, sollte die Genehmigungskette dokumentiert sein — welches Instrument die Handlung autorisiert, wer sie genehmigt hat und in welcher Eigenschaft. Wo diese Kette fehlt, bleibt der Bestand der Rechtsposition offen.
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