Zusammenfassung

  • Am 1. Oktober schickte die European Commission Bulgarien in dem DSA-Verfahren INFR(2024)2241 ein weiteres Aufforderungsschreiben. Sie sieht Lücken bei den Befugnissen zweier nationaler Behörden und bei den Sanktionsregeln.
  • Die Communications Regulation Commission (CRC) beschreibt eine Aufteilung auf drei Stellen. Artikel 49 des DSA lässt eine oder mehrere zuständige Behörden zu: Entscheidend ist, ob Befugnisse und Zusammenarbeit ausreichen, nicht ob Bulgarien eine vorgeschriebene Zahl von Behörden hat.

Der neue Verfahrensschritt betrifft Bulgariens Pflichten als Mitgliedstaat, nicht einen festgestellten Verstoß einer Onlineplattform. Im Schreiben vom 1. Oktober erklärt die European Commission, Bulgarien habe die Commission for Personal Data Protection (CPDP) und den Council for Electronic Media (CEM) für ihre Aufgaben nach dem Digital Services Act (DSA) noch nicht ordnungsgemäß benannt und ermächtigt. Außerdem beanstandet sie, wie das bulgarische Recht Sanktionen ausgestaltet, darunter die geltenden Höchstbeträge und die aus ihrer Sicht unzulässige Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Das sind Vorwürfe der Kommission, keine gerichtlichen Feststellungen. Das Schreiben gibt Bulgarien zwei Monate zur Antwort; fällt sie nicht zufriedenstellend aus, kann die Kommission eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.

Das Verfahren hat mehrere Etappen hinter sich. Die European Commission eröffnete INFR(2024)2241 im Dezember 2024 mit einem Aufforderungsschreiben und versandte im Mai 2025 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Danach änderte Bulgarien sein Gesetz über elektronische Kommunikation: Das Parlament nahm die Änderungen am 6. November 2025 an, veröffentlicht wurden sie am 21. November im Staatsanzeiger. Die Kommission räumt ein, dass das Gesetz eine Behörde mit Aufgaben als Koordinator für digitale Dienste ermächtigte; die übrigen Punkte seien damit aber nicht erledigt. Der Staatsanzeiger enthält die nationale Zuständigkeitsverteilung; die Stellungnahme vom Mai 2025 dokumentiert die vorherige Phase.

Die öffentliche Darstellung der nationalen Regulierungsbehörde zeichnet ein vollständigeres Bild. Die CRC bezeichnet sich als Bulgariens Koordinator für digitale Dienste und nennt CRC, CEM und CPDP als zuständige Behörden. Laut ihrer Darstellung beaufsichtigt die CRC Anbieter von Vermittlungsdiensten, der CEM Video-Sharing-Plattformen und die CPDP die Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSA und DSGVO. Die CRC erklärt außerdem, dass eine gemeinsame Anweisung die Zusammenarbeit der drei Stellen regeln soll. Das belegt, wie die Regulierungsbehörde den geltenden Rahmen beschreibt; es belegt nicht, dass die European Commission jede Benennung und Befugnis rechtlich für ausreichend hält. Die Zuständigkeitsseite der CRC enthält diese Darstellung.

Der DSA lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Behördenstruktur. Artikel 49 verlangt eine oder mehrere zuständige Behörden und bestimmt eine davon zum Koordinator für digitale Dienste. Bestimmte Aufgaben oder Sektoren dürfen anderen Behörden übertragen werden; der Koordinator bleibt für die nationale Abstimmung verantwortlich. Artikel 52 verlangt Sanktionsregeln, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und legt Höchstgrenzen für Geldbußen fest. Keiner der beiden Artikel schreibt drei Behörden pro Land vor. Maßgeblich ist, ob das nationale Recht jeder Stelle die nötigen Befugnisse gibt und Zusammenarbeit ohne Aufsichtslücken organisiert. Der DSA-Text enthält diese Regeln.

Der Streit ist damit enger als ein Konflikt über Verwaltungsmodelle. Die CRC beschreibt verteilte Zuständigkeiten; die Kommission hält bestimmte Benennungen oder Befugnisse und Teile des Sanktionsregimes weiterhin für mangelhaft. Die öffentlichen Aussagen lösen diese Rechtsfrage nicht auf, und die Kommission hat den Fall nicht an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen. Auch die öffentliche Übersicht der Digital Services Coordinators führt das zusätzliche Schreiben vom Oktober auf, entscheidet den Rechtsstreit aber nicht. Als nächsten Schritt nennt sie eine weitere begründete Stellungnahme, falls Bulgariens Antwort nicht genügt. Entscheidend sind der Gesetzeswortlaut und die praktische Fähigkeit der Behörden, Anbieter zu beaufsichtigen und Sanktionen einheitlich anzuwenden – nicht die Bezeichnung des nationalen Rahmens.