Zusammenfassung
- Der am 15. Oktober veröffentlichte Entwurf würde erfasste Plattformen verpflichten, angemeldeten Nutzern dauerhaft die Wahl zwischen algorithmisch ausgewählten Inhalten und Beiträgen gefolgter Konten zu geben.
- Der geplante Feed „Nur gefolgte Konten“ wäre nicht werbefrei: Der Entwurf erlaubt ausdrücklich Werbung, auch von Konten, denen der Nutzer nicht folgt.
- Der Datenschutzhinweis zur Feed-Konsultation erwähnt KI für eine andere Konsultation zum Digital-Duty-of-Care-Gesetzentwurf. Ob diese Aussage auch für Stellungnahmen zum Feed gilt, bleibt offen; sie belegt keine tatsächliche KI-Auswertung dieser Beiträge.
Eine Wahl, die dauerhaft beim Nutzer bleibt
Am 15. Oktober eröffnete das Department of Infrastructure, Transport, Regional Development, Communications, Sport and the Arts eine Konsultation zum Entwurf der Online Safety (User Empowerment Tools) Determination 2026. Sie endet am 5. November um 23.59 Uhr AEDT. Das Dokument trägt den Vermerk „DRAFT ONLY—NOT FOR SIGNATURE“. Nach Angaben des Departments muss zunächst der ermächtigende Online Safety Amendment (Digital Duty of Care) Bill 2026 die königliche Zustimmung erhalten. Der Vorschlag ist deshalb noch keine geltende Pflicht für Plattformen.
Der Entwurf verlangt mehr als zwei Schaltflächen. Das Werkzeug soll leicht zu finden und zu erreichen, einfach zu bedienen, gut sichtbar und funktionsfähig sein. Es muss verfügbar bleiben, klare Sprache verwenden und darf den Dienst weder erschweren noch die Nutzer ausdrücklich oder unterschwellig von einer Wahl abhalten. Während einer Nutzung und zwischen zwei Nutzungen darf die Einstellung nicht ohne ausdrückliche Entscheidung geändert werden. Wer bei Inkrafttreten noch keine Präferenz gesetzt hat, soll beim nächsten angemeldeten Zugriff zur Auswahl aufgefordert werden.
Erfasste soziale Medien und altersbeschränkte Plattformen, die nutzergenerierte Inhalte über eine Empfehlungsfunktion verbreiten, müssten zwischen algorithmisch anhand von Nutzerprofilen ausgewählten Beiträgen und Inhalten selbst gewählter Konten unterscheiden lassen. Das gibt Nutzern unmittelbare Kontrolle über eine wichtige Quelle ihres Feeds. Es garantiert aber nicht, dass alle kommerziellen Inhalte oder sonstigen Sortiermechanismen verschwinden.
„Nur gefolgte Konten“ schließt Werbung nicht aus
Die Einschränkung steht ausdrücklich im Entwurf: Ein Feed für gefolgte Konten darf Werbung enthalten, auch von Konten, denen der Nutzer nicht folgt. „Nur gefolgte Konten“ beschreibt damit die allgemeine Herkunft der Beiträge, nicht eine werbefreie Umgebung. Selbst wer den algorithmischen Feed ablehnt, kann bezahlte Inhalte außerhalb seiner eigenen Folgeauswahl sehen.
Die angeführten Bestimmungen sagen nicht, wie solche Anzeigen ausgewählt, sortiert oder personalisiert werden. Diese Lücke sollte nicht mit Vermutungen über heutige Plattformpraktiken gefüllt werden. Sie liefert aber eine konkrete Frage für die Konsultation: Woran erkennt ein Nutzer den Unterschied zwischen einem normalen Beitrag eines gefolgten Kontos und einer bezahlten Einblendung? Regelt die endgültige Fassung, wie Werbung kenntlich gemacht oder ausgeliefert wird?
Der Geltungsbereich des Konsultationshinweises ist offen
Die Konsultationsseite erklärt, Stellungnahmen würden bei der Ausarbeitung der Nutzerwerkzeug-Regel berücksichtigt. Sie verlangt Kontaktdaten und lässt zwischen Veröffentlichung und Vertraulichkeit wählen. Öffentliche Einsendungen können vollständig oder auszugsweise erscheinen; persönliche Kontaktdaten sollen entfernt werden. Auch die Datenschutzinformation ist mit dem Titel des Feed-Instruments überschrieben.
Der letzte Absatz zu KI wechselt jedoch das Vorhaben. Das Department erklärt, es könne Technologien einschließlich KI einsetzen, um die Konsultation zum gesonderten Entwurf des Digital-Duty-of-Care-Gesetzes zu unterstützen. Als Beispiele nennt es das Erkennen beleidigender oder anstößiger Sprache und das Zusammenfassen von Rückmeldungen, die personenbezogene Angaben enthalten können. Dabei könnten neue personenbezogene Informationen entstehen oder abgeleitet werden; Beschäftigte sollen die Ergebnisse prüfen. Die Seite sagt nicht, ob dieser KI-Hinweis auch für Beiträge zum Feed-Instrument gilt.
Belegt ist eine Unstimmigkeit im dokumentierten Geltungsbereich, nicht die tatsächliche KI-Prüfung oder Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.
Eine dauerhafte Feed-Einstellung und eine Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren sind unterschiedliche Formen der Beteiligung. Die erste verändert möglicherweise, was eine Person sieht; die zweite fließt in einen institutionellen Prozess ein, der Beiträge veröffentlichen, zusammenfassen oder zur Regelgestaltung heranziehen kann. Wer vor der Auswahl oder Einsendung die Werbeausnahme und den Umfang des Datenhinweises klar erkennen kann, versteht beide Grenzen besser.
Quellen
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