Zusammenfassung
- Bei einer festgestellten Pandemie-Notlage sollen teilnehmende Hersteller der WHO rasch Zugang zu 20 Prozent ihrer Echtzeitproduktion relevanter Produkte geben; mindestens 10 Prozent davon sind als Spende vorgesehen.
- Der PABS-Anhang muss noch festlegen, welche Hersteller, Produkte und Erregerdaten erfasst werden und wie Mengen, Preise und Lieferungen vertraglich nachweisbar sind.
Die Zahl steht im Abkommen. Die Lieferkette steht noch im Verhandlungstext.
Die Weltgesundheitsversammlung nahm 2025 das WHO-Pandemieabkommen an. Artikel 12 richtet ein System für Pathogen Access and Benefit-Sharing ein, kurz PABS: Proben und Sequenzinformationen zu Erregern sollen geteilt werden; zugleich sollen die Vorteile aus ihrer Nutzung fair verteilt werden. Das Abkommen verlangt, dass alle Teile des Systems gleichzeitig in Betrieb gehen.
Diese Kopplung ist der politische Kern. Der Zugang zu Erregern und Daten soll mit Regeln für die Vorteile verbunden sein, die aus ihrer Nutzung entstehen. Für den Produktzugang zählen dagegen Fabriken, Rohstoffe, Zulassungen, Verträge und Transport. Das Abkommen versucht, beides in einen gemeinsamen Rahmen zu bringen.
Was in den Nenner kommt
Artikel 12.6 greift, wenn nach Artikel 12 der Internationalen Gesundheitsvorschriften eine Pandemie-Notlage festgestellt wird. Teilnehmende Hersteller sollen der WHO auf Grundlage rechtsverbindlicher Verträge rasch sichere, wirksame und relevante Impfstoffe, Therapeutika und Diagnostika bereitstellen, die den Erreger dieser Notlage betreffen. Maßstab sind 20 Prozent ihrer jeweiligen Echtzeitproduktion dieser Produkte.
Mindestens 10 Prozent sollen kostenlos abgegeben werden. Der übrige Anteil wird der WHO zu erschwinglichen Preisen vorbehalten; Umfang und Bedingungen können sich nach Art und Leistungsfähigkeit des Herstellers richten. Die Verteilung soll sich an Risiken und Bedarf für die öffentliche Gesundheit orientieren und die Bedürfnisse von Entwicklungsländern besonders berücksichtigen.
Damit wird der Nenner zur Machtfrage. Zählen einzelne Produkte oder das gesamte Portfolio eines Unternehmens? Wie werden Auftragsfertigung und mehrere Standorte behandelt? Wer wird überhaupt als teilnehmender Hersteller anerkannt? Artikel 12 überlässt die Definition und die operativen Bedingungen dem PABS-Anhang. Ohne gemeinsame Rechenweise lässt sich ein Anteil weder verhandeln noch später prüfen.
Zwei Auslöser, zwei Nutzenregeln
Das Abkommen unterscheidet einen internationalen Gesundheitsnotstand (PHEIC) von einer Pandemie-Notlage. Artikel 12.7 verlangt für einen PHEIC Regeln zur Nutzenverteilung, die Produktzugang einschließen. Die feste Quote von 20 Prozent in Artikel 12.6 gilt beim Pandemie-Auslöser. Wer die beiden Stufen in einer Formel zusammenzieht, verschiebt den Zeitpunkt, an dem welche Pflicht beginnt.
Der der Weltgesundheitsversammlung 2026 vorgelegte Anhangsentwurf bildet den Verhandlungsstand auf dem Bildschirm vom 30. April ab und erklärt sich ausdrücklich nicht zum endgültig vereinbarten Text. Für Lieferungen bei einem PHEIC enthält er mehrere Optionen in eckigen Klammern: etwa mindestens 20 Prozent der Echtzeitproduktion oder der Lagerbestände zu reservieren, davon acht oder zehn Prozent kostenlos und den Rest zu nicht gewinnorientierten Preisen. Daneben stehen weitere Modelle. Die Klammern zeigen, welche Verteilungsformel damals noch offen war.
Sequenzdaten sind schnell. Medikamente nicht.
Eine Sequenzdatei lässt sich digital verbreiten. Ein Impfstoff braucht Produktionslinien, Rohstoffe, behördliche Freigaben und einen Vertrag über Menge und Zeitpunkt. Das Abkommen verteilt Aufgaben auf verschiedene Akteure: Die WHO koordiniert das System und die Zuteilung; Hersteller produzieren und liefern; Staaten gestalten nationale Regeln und den Umgang mit biologischen Ressourcen.
Der April-Entwurf ließ viele dieser Verbindungen offen: Welche Erreger mit Pandemiepotenzial gehören dazu? Welche Sequenzdatenbanken erkennt die WHO an? Welche Unternehmen nehmen teil? Was wird über Verträge und finanzielle Beiträge veröffentlicht? Welche Pflichten gelten für kommerzielle Nutzer? Jede dieser Antworten bestimmt, wer in den gemeinsamen Mechanismus eintritt und wer später Rechenschaft ablegen muss.
Die achte Sitzung der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe fand im September statt. Laut ihrem offiziellen Bericht verhandelten die Mitgliedstaaten weiter über den Zugang zu Material und Sequenzinformationen, Definitionen und Governance. Der Text wurde in Sitzungen der Mitgliedstaaten behandelt; Interessengruppen erhielten eigene Lageberichte und thematische Gespräche. Die WHO meldete am 18. September in einer Mitteilung Fortschritte. Die Arbeit am Wortlaut lief weiter.
Die nächste Runde braucht Klauseln
Am 12. Oktober verabschiedete die UN-Generalversammlung eine politische Erklärung, die den zeitnahen Abschluss des PABS-Anhangs fordert, damit das Abkommen zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorankommen kann. Vom 2. bis 13. November tagt die Arbeitsgruppe zum neunten Mal in Genf. Ihre vorläufige Tagesordnung und der Arbeitsplan nennen Betrieb, Zugang, Nutzenverteilung, Governance, Definitionen und weitere Schritte. Die WHO-Seite zur neunten Sitzung nennt die 80. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2027 als Vorlagepunkt.
Drei Stellen werden zeigen, ob aus dem politischen Signal ein ausführbarer Rahmen wird: die Definition des teilnehmenden Herstellers; die Nutzenformel für einen PHEIC vor Feststellung einer Pandemie-Notlage; und Vertragsklauseln, die Menge, Preis, Termin und Erfüllung prüfbar machen. Wenn die nächste Fassung Auslöser, Produktionsbasis, Vertragsmuster und Liefernachweis festschreibt, erhält die 20-Prozent-Regel eine operative Form.
Ein Vertrag muss Erreger, Hersteller, Produkt, Menge, Preis und Lieferdatum verbinden. Erst dann kann jemand die Zusage gegen die Lieferung halten. Die Quote ist bereits gedruckt; die Gebrauchsanweisung fehlt.
Quellen
- WHO-Pandemieabkommen, Artikel 12
- WHO A79/8: PABS-Anhangsentwurf mit Stand vom 30. April 2026
- Bericht der achten Arbeitsgruppensitzung, 25. September 2026
- Vorläufige Tagesordnung der neunten Sitzung, 27. Oktober 2026
- Arbeitsplan der neunten Sitzung, 27. Oktober 2026
- Politische Erklärung der UN-Generalversammlung, A/81/L.6
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