Zusammenfassung

  • Der Menschenrechtsrat verlängerte das Mandat der Arbeitsgruppe zu privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen um drei Jahre, ließ die Rechtsform des künftigen Rahmens aber ausdrücklich offen.
  • Der überarbeitete fünfte Entwurf kann sowohl einer verbindlichen als auch einer unverbindlichen Lösung dienen; Fortschritt sollte daran gemessen werden, wie klar die nächste Phase diese Wahl sichtbar macht – nicht allein daran, dass der Prozess weiterläuft.

Eine Mandatsverlängerung ist kein Vertrag

Am 7. Oktober verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat seiner offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen (PMSC). Resolution 63/17 gibt der Gruppe weitere drei Jahre, um den Inhalt eines internationalen Regulierungsrahmens auszuarbeiten. Als Grundlagen nennt sie den überarbeiteten fünften Entwurf, weitere Beiträge von Staaten und anderen Beteiligten sowie die bisherige Arbeit der Gruppe. Außerdem legt sie einen festen Rhythmus fest: fünf Arbeitstage pro Jahr in hybridem Format und anschließend einen jährlichen Fortschrittsbericht an den Rat.

Die folgenreichste Formulierung ist vielleicht die unscheinbarste: Die Arbeit wird fortgesetzt, „ohne die Art des Rahmens vorwegzunehmen“. Der Rat verlängerte das Verfahren, entschied aber nicht, ob sein Ergebnis ein rechtlich bindendes oder ein nicht bindendes Instrument sein soll. Dass die Resolution ohne Abstimmung angenommen wurde, ist kein Beleg für Einigkeit über eine Rechtsform, die das Mandat gerade offenlässt.

Die Arbeitsgruppe beginnt nicht bei null. Der Vorsitzende und Berichterstatter legte im Oktober 2025 einen fünften Entwurf vor. Am 1. und 2. Dezember folgten zwei Tage informeller Konsultationen. Im März 2026 wurde eine überarbeitete fünfte Fassung veröffentlicht, die als Grundlage für die siebte Sitzung der Gruppe im April diente. Vor dem Rat erklärte der Vorsitzende und Berichterstatter, der Text sei so angelegt, dass er sowohl eine verbindliche als auch eine nicht bindende Lösung tragen könne; für beide Wege gebe es alternative Formulierungen.

Er beschrieb tatsächliche, aber begrenzte Fortschritte: Bei einigen umstrittenen Bestimmungen hätten die Delegationen Kompromissmöglichkeiten gefunden, während wichtige Fragen offenblieben. Dazu zählte auch die Rechtsform. Einige Delegationen traten für ein bindendes Instrument ein, andere unterstützten einen nicht bindenden Ansatz. Das ist der Bericht des Vorsitzenden über den Verhandlungsstand, kein Beleg dafür, dass alle Delegationen dieselbe Position vertreten oder bereits ein Kompromiss erreicht wurde.

Die Rechtsform verändert die Aufgabe

Die Alternative „bindend oder nicht bindend“ als bloßes Etikett zu behandeln, das am Ende ergänzt wird, unterschätzt ihre Bedeutung. Ein Vertrag und ein politischer oder freiwilliger Rahmen führen nicht auf dieselbe Weise zu staatlichen Verpflichtungen, nationaler Umsetzung oder Nachverfolgung. Die gewählte Form beeinflusst, wie Bestimmungen formuliert werden, welche Zustimmung Staaten später erteilen müssen, wie die Umsetzung bewertet wird und welche Erwartungen an Rechenschaft gerechtfertigt sind.

Das ist eine institutionelle Folgerung aus den vom Vorsitzenden beschriebenen Alternativen, keine Behauptung, der aktuelle Entwurf habe diese Mechanismen bereits festgelegt.

Das Mandat gibt der Arbeitsgruppe Raum, beide Wege zu prüfen. Das ist sinnvoll, solange sich die Staaten über die Rechtsform nicht einig sind: Rechtliche und technische Fragen können weiterentwickelt werden, ohne den Ausgang vorwegzunehmen. Das Risiko besteht darin, dass die offene Frage zum stillschweigenden Dauerzustand wird. Es könnten weiter Entwürfe, Sitzungen und Berichte entstehen, ohne dass jemand sagen muss, welche Verpflichtungen Staaten tatsächlich übernehmen wollen.

Auch die geistigen Bezugspunkte des Entwurfs entscheiden die Rechtsform nicht. Der Vorsitzende nannte den Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister, das Montreux-Dokument zu einschlägigen Verpflichtungen und bewährten Praktiken, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie frühere Unterlagen der Arbeitsgruppe. Diese Instrumente und Initiativen haben unterschiedliche Funktionen. Ihre Erwähnung in der Entstehungsgeschichte bedeutet weder, dass der Rat eines davon als Ergebnis gewählt hat, noch dass der neue Rahmen sie schlicht zusammenführen wird.

Die Frage ist nicht, welche Form automatisch überlegen ist. Ein bindendes Instrument kann für Staaten, die sich dazu verpflichten, klarere Erwartungen schaffen; Reichweite und Beteiligung hängen jedoch von Verhandlungen und staatlichen Entscheidungen ab. Ein unverbindlicher Rahmen könnte breitere Unterstützung finden oder schneller vorankommen, bräuchte aber andere glaubwürdige Wege für Umsetzung und Überprüfung. Das sind mögliche Designabwägungen, keine Vorhersagen über die Entscheidung der Staaten.

Ein offener Prozess kann rechenschaftspflichtig bleiben

Die Entscheidung des Rates verlängert nicht nur eine Frist. Sie erteilt das Mandat für diese Phase, legt den überarbeiteten Entwurf als Arbeitsgrundlage fest, hält weitere Beiträge von Staaten und anderen Beteiligten offen, begrenzt die jährliche Sitzung auf fünf Arbeitstage und verlangt einen Fortschrittsbericht. Diese Zeitvorgabe allein beweist weder Unterfinanzierung noch Stillstand. Sie macht aber die Qualität des öffentlichen Berichts wichtiger: Er ist der regelmäßige Ort, an dem sich erkennen lässt, ob sich der Text verändert oder nur erneut vorgelegt wird.

Das Mandat klärt auch, wem die Entscheidung zusteht. Beteiligte können Fachwissen, Perspektiven Betroffener, Belege und Einwände einbringen. Ihre Mitwirkung kann den Text verbessern, ermächtigt sie aber nicht automatisch, Staaten rechtlich zu verpflichten. Die Resolution des Rates erteilt der Arbeitsgruppe ihr Mandat; die endgültige Rechtsform muss im zwischenstaatlichen Verfahren und durch die Entscheidungen der Staaten unter dieser Form festgelegt werden. Anwesenheit ist keine Ermächtigung, und offene Konsultation ersetzt keine Entscheidung.

Der nächste Jahresbericht sollte deshalb mehr zeigen als die Tatsache, dass eine weitere Sitzung stattgefunden hat. Er kann die geprüfte Entwurfsfassung nennen, geänderte Bestimmungen, erhaltene Alternativen und ungelöste Fragen aufführen sowie zwischen Annäherung und Fragen der Rechtsform unterscheiden. Selbst wenn einzelne Verhandlungspositionen nicht offengelegt werden können, lässt sich darstellen, welche Entscheidung gefallen ist und welche nicht. So wird Flexibilität überprüfbar statt bloß rhetorisch.

Der Menschenrechtsrat hat weitere Verhandlungen ermöglicht, aber keine neue Regel für die betroffenen Unternehmen geschaffen. Der überarbeitete fünfte Entwurf ist ein Verhandlungstext, kein geltender Vertrag. Ob daraus ein tragfähiger Rahmen wird, hängt davon ab, ob die nächste Phase die Folgen beider Wege aufzeigt und die spätere Ermächtigung ausdrücklich macht. Drei Jahre können eine Brücke zum Abkommen sein. Sie können aber auch dazu dienen, die Frage weiter aufzuschieben. Die Jahresberichte sollten zeigen, welchen Weg der Prozess nimmt.

Quellen