Summary

  • Ein neuer RCC-Entwurf würde die Amtszeiten von Generalsekretär, Stellvertretung und den drei Bürodirektoren zusammenzählen. Nach zwei gewählten Perioden wäre die Grenze erreicht.
  • Erstmals bei der Konferenz 2030 Gewählte fielen unter die neue Regel; alle, deren erste Wahl früher stattfand, wären ausdrücklich ausgenommen.

Ein Amt verlassen und für ein anderes antreten: Bei der ITU kann dabei die Amtszeituhr wieder auf Anfang stehen. Die RCC-Mitgliedstaaten möchten aus fünf Uhren eine machen. Der Mechanismus ist schlicht; die Übergangsregel ist es politisch weniger.

Das am 23. Oktober veröffentlichte russischsprachige Addendum 30 zur PP-26-Eingabe 94 enthält einen Entwurf für eine neue Resolution. Er erfasst den Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretär und die Direktoren der drei Fachbüros. Wer eine Periode als Direktor absolviert hat, müsste sie auch bei einer späteren Wahl für ein anderes Spitzenamt anrechnen lassen. Die Einreicher versprechen häufigere Rotation sowie bessere Chancen für Kandidaten aus Entwicklungsländern und eine ausgewogenere regionale Verteilung.

Die geltende ITU-Erklärung zum Wahlverfahren beschreibt zwei vierjährige Amtszeiten je gewähltem Posten und lässt eine Kandidatur für einen anderen Posten offen. Artikel 2 Nummer 13 des Übereinkommens erlaubt die Wiederwahl einmal für „denselben Posten“, auch wenn die Perioden auseinanderliegen. Der RCC-Text würde aus dieser Postenrechnung eine Personenrechnung machen.

Die eigentliche Trennlinie liegt im Jahr 2030. Die vorgeschlagene Gesamtgrenze soll für Bewerber gelten, die erstmals bei der Bevollmächtigtenkonferenz 2030 oder später gewählt werden. Vorher erstmals Gewählte nimmt der Entwurf ausdrücklich aus. Die Sieger der Novemberwahl 2026 dürften also weiterhin nach den heutigen Regeln von einem gewählten Amt zum anderen wechseln. Zusätzlich verlangt der Text von ITU-Beschäftigten, die ein Mitgliedstaat aufstellt, unbezahlten Sonderurlaub oder den Rücktritt von ihrer internationalen Stelle.

Ein Entwurf für eine Resolution liegt vor; ein Änderungswortlaut für Artikel 2 des Übereinkommens liegt darin nicht vor. Die Delegierten müssen festlegen, auf welchem Rechtsweg die gemeinsame Grenze zur verbindlichen Wahlvoraussetzung wird. Den ersten Jahrgang, für den sie gelten soll, hat der Text bereits benannt.

Quellen