Zusammenfassung

  • Nach Angaben der Kommission untersuchte das Gremium jüngste Kontrollverlust-Vorfälle und erarbeitete Fragen an die Entwickler der betroffenen Modelle.
  • EU-Recht verlangt die zeitnahe Veröffentlichung erfasster Stellungnahmen und Empfehlungen; für geschützte Interessen gelten benannte Ausnahmen.

Die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Treffen am 9. Oktober beschreibt zwei Arbeitsschritte des Wissenschaftlichen Gremiums. Es habe jüngste Vorfälle eines „Kontrollverlusts“ untersucht und gemeinsam mit dem AI Office Fragen an die Unternehmen erarbeitet, die die betroffenen Modelle entwickelt haben. Zugleich sollten die 60 unabhängigen Fachleute Empfehlungen zu Sicherheitsrisiken von Frontier-KI vorlegen. Die Mitteilung nennt weder Vorfälle noch Modelle oder Anbieter. Ob und in welcher Form die Empfehlungen nach dem Treffen eingereicht oder veröffentlicht wurden, sagt sie ebenfalls nicht.

Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 legt fest, welche Unterlagen veröffentlicht werden müssen. Das Sekretariat hat mehrere Kategorien „ohne unangemessene Verzögerung“ bereitzustellen, darunter Stellungnahmen und Empfehlungen aus Aufgaben nach Artikel 68 Absatz 3 des AI Act. Eine Ausnahme gilt, wenn die Veröffentlichung vertrauliche Geschäftsinformationen, Geschäftsgeheimnisse oder strategische Interessen der Union offenlegen würde. Eine feste Tagesfrist enthält die Vorschrift nicht.

Damit ist nicht jedes Gesprächsprotokoll und jede Anbieterunterlage automatisch öffentlich. Fragen an ein Unternehmen, dessen Antworten, die interne Prüfung und eine formelle Empfehlung können unterschiedliche Dokumente sein. Aus der Mitteilung geht nicht hervor, ob die erwähnten Fragen zu einer Stellungnahme oder Empfehlung im Sinne von Artikel 12 geführt haben. Sie belegt auch nicht, dass Einzelheiten aus Vertraulichkeitsgründen zurückgehalten wurden. Fehlende Angaben sind für sich genommen kein Nachweis einer rechtswidrigen Geheimhaltung.

Das Gremium liefert wissenschaftliche Unterstützung; es entscheidet nicht über die Durchsetzung. Artikel 68 nennt unter anderem Hinweise auf mögliche systemische Risiken, Beiträge zu Bewertungsmethoden, Beratung zur Modellklassifizierung und Unterstützung der Marktüberwachung. Die Kommission beschreibt die 60 Mitglieder als unabhängige Berater des AI Office und nationaler Behörden. Für Umsetzung, Aufsicht und Durchsetzung sind das AI Office und die nationalen Marktüberwachungsbehörden zuständig. Eine Empfehlung kann ihre Arbeit prägen, ersetzt aber keine behördliche Entscheidung.

Für die Öffentlichkeit lässt sich die Transparenz an der richtigen Stelle prüfen: Gibt es eine Stellungnahme oder Empfehlung, die unter Artikel 12 fällt? Wann wird sie veröffentlicht? Werden Passagen ausgelassen, und wird der Schutzgrund benannt? Dafür müssen weder Rohdaten eines Unternehmens noch vertrauliche Antworten offengelegt werden. Artikel 13 verpflichtet die Fachleute zum Schutz vertraulicher Informationen; weitere Vorschriften regeln gesondert und verhältnismäßig, wie Unterstützung oder Informationen angefordert werden können.

„Ohne unangemessene Verzögerung“ lässt Raum, den Dokumenttyp und geschützte Passagen zu prüfen. Zugleich ist die Veröffentlichung qualifizierter Beratung kein freiwilliger Zusatz, sondern Teil der vorgesehenen Arbeitsweise. Die bis zum 11. Oktober geprüften amtlichen Unterlagen bestätigen nicht, ob die angekündigten Empfehlungen schriftlich vorgelegt oder veröffentlicht wurden. Das bleibt zu beobachten; daraus folgt noch kein Verstoß.

Quellen