Zusammenfassung
- Der Vorschlag für den Digital Networks Act versieht die freiwillige Telekom-Schlichtung mit vier Fristen: eine Woche für die Mitteilung an BEREC, zwei Monate für dessen Stellungnahme, drei Monate bis zur Sitzung und einen Monat nach der Sitzung für den schriftlichen Bericht.
- Der Bericht soll die Positionen und mögliche nächste Schritte festhalten. Einigungspunkte gehören hinein, wenn beide Parteien teilgenommen und eine Einigung erzielt haben; bei Teilnahme ohne Einigung muss die Behörde ihre Kooperationsoptionen nennen. Artikel 192 bestimmt weder den Empfänger noch einen Veröffentlichungsweg.
- BEREC bezeichnete den Mechanismus im März 2026 als freiwillig und unverbindlich und verlangte Klarheit zu Zweck, Umfang und praktischer Anwendung. Im Europäischen Parlament wartet das Verfahren weiter auf eine Ausschussentscheidung.
Ein Streit um Verkehrslast bekommt einen Verwaltungskalender
Wenn IP-Verkehr zwischen Netzen übergeben wird, laufen Technik und Vertrag nicht immer im Gleichschritt. Die empfangende Seite muss Kapazität und zuverlässige Zustellung bereitstellen; die beteiligten Unternehmen können über Traffic-Prognosen, Ressourcen und Investitionsbeiträge unterschiedlicher Ansicht sein. Der Entwurf reagiert darauf mit einem Verfahren, das die Gespräche ordnet. Er schreibt keinen Preis fest.
Die Kommissionsvorlage COM(2026) 16 vom 21. Januar 2026 nimmt neben Netzbetreibern auch Inhalts- und Anwendungsanbieter, Software- und KI-Entwickler sowie Gerätehersteller in den Blick. Sie nennt Service-Level-Vereinbarungen, IP-Übergabe, Peering, Transit und Verkehrsprognosen als Themen für BEREC-Leitlinien. Die Erwägungsgründe verknüpfen die Absprachen mit einem konkreten Ziel: Der Empfang zusätzlicher Datenströme soll keine unverhältnismäßigen oder dauerhaft nicht tragbaren Investitionen erzwingen. Die Vorteile steigender Verkehre sollen weitere Investitionen, Innovation und Netzresilienz stützen.
Artikel 191 würde BEREC mit Leitlinien zur technischen und kommerziellen Zusammenarbeit beauftragen, nach einer Konsultation und in enger Abstimmung mit der Kommission. Artikel 192 macht daraus einen Ablauf für einzelne Fälle. Ein Unternehmen kann ein Schlichtungsgespräch zu einer von den Leitlinien erfassten Vereinbarung beantragen. Grundsätzlich lädt die Regulierungsbehörde des Antragstellers ein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Binnen einer Woche informiert sie BEREC über die Fallpunkte. BEREC muss binnen zwei Monaten eine Stellungnahme zu den Fallpunkten und Kooperationsoptionen abgeben.
Die Sitzung muss innerhalb von drei Monaten stattfinden; der Bericht folgt spätestens einen Monat danach.
Das ist ein Kalender für Institutionen, keine Zusage für einen Vertrag. Der BEREC-Termin liegt vor der äußersten Sitzungsfrist. Der Regulierer muss anschließend dokumentieren, was auf dem Tisch lag. Ob die Parteien einen neuen kommerziellen Weg akzeptieren, entscheidet das Verfahren nicht für sie.
Das Protokoll hat Pflichtfelder, aber keinen Verteiler
Der Entwurf legt fest, was im Bericht stehen soll: die Ansichten der Parteien und mögliche nächste Schritte. Waren beide Parteien anwesend und kam es zu einer Einigung, sollen deren Elemente erfasst werden. Waren beide anwesend und scheiterte die Einigung, muss die Behörde ihre Vorschläge für wirksame Zusammenarbeit aufnehmen. Das Dokument ist als Beleg gedacht, nicht als Kalendernotiz.
Der Gesetzestext sagt aber nicht, an wen die Behörde diesen Bericht übermittelt oder ob sie ihn öffentlich machen muss. Artikel 193 verlangt zwar einen veröffentlichten BEREC-Bericht über die Wirkung der Leitlinien und die Schlichtung, erstmals 24 Monate nach dem Anwendungsbeginn und danach alle zwei Jahre. Die Kommission soll das Ökosystem nach 36 Monaten überprüfen. Welche Falldaten dafür mindestens vorliegen müssen, bleibt offen.
Die Beweislücke ist klar umrissen: Artikel 192 benennt weder Empfänger noch Veröffentlichungspfad, und Artikel 193 legt keine Mindestangaben je Fall fest. Der Entwurf plant eine spätere öffentliche Prüfung, schreibt aber nicht vor, was diese Prüfung zählen oder nachvollziehen können muss.
Eine Stellungnahme ist kein Schiedsspruch
Die Erwägungsgründe ziehen die Grenze ausdrücklich. Die Schlichtung soll ein neutrales, von nationalen Behörden und BEREC gestütztes Forum sein; Vertragsfreiheit bleibt erhalten. Kooperative oder freiwillige Vereinbarungen sollen nicht in das regulatorische Streitverfahren fallen, das gesetzliche Pflichten durchsetzt. Die Behörde organisiert und protokolliert. BEREC berät. Die Parteien entscheiden, ob sie sich binden.
In seiner frühen Bewertung, BoR (26) 52, vom 30. März, ordnete BEREC die Artikel 191 bis 193 als freiwilligen, nicht bindenden Mechanismus ein. Die Regulierer unterstützen die breitere Perspektive auf digitale Nachbarmärkte, verlangen aber weitere Klarheit zu Begründung, Umfang und erwarteter Anwendung. Das ist eine Einschätzung des Entwurfs; praktische Fälle gibt es noch nicht.
Auch der Gesetzgebungsstand ist offen. Die Verfahrensseite des Europäischen Parlaments weist am 29. Oktober 2026 „Awaiting committee decision“ aus und führt einen Ausschussberichts-Entwurf vom 20. Oktober. Der Vorschlag ist kein geltendes Recht.
Die Endfassung sollte vor dem ersten Antrag den Verteiler nennen, eine Regel für öffentliche Zusammenfassungen setzen und den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen beschreiben. BEREC sollte außerdem Anträge, Sitzungen, Einigungen, ungelöste Fälle und Bearbeitungszeiten ausweisen. So bleibt die Einigung freiwillig, während die Institutionen später erklären müssen, was die Verfahren erbracht haben.
Quellen
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