Zusammenfassung

  • Die EU-Regel von 2002 verlangte Information und eine Möglichkeit, den Zugriff auf das eigene Gerät abzulehnen. Die Änderung von 2009 verlangte vorherige Einwilligung, mit engen Ausnahmen für Übertragung und ausdrücklich gewünschte Dienste.
  • Die britische Datenschutzbehörde hielt 2012 gewöhnliche Browsereinstellungen für zu grob und zeigte ihr eigenes Banner als eine mögliche Lösung. Der Gerichtshof der EU verwarf 2019 im Fall Planet49 das vorangekreuzte Kästchen.

Ein Schalter für das ganze Netz

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie von 2002 regelte das Speichern und Lesen von Informationen auf dem Endgerät. Er verlangte klare Angaben und eine Gelegenheit zum Widerspruch. Technisch notwendige Übertragung und ein ausdrücklich angeforderter Dienst blieben ausgenommen. Die Richtlinie erkannte zugleich nützliche Funktionen von Cookies an. Ein allgemeiner Browserregler schien das Problem elegant zu lösen: einmal eingestellt, auf vielen Seiten wirksam. Er sagte jedoch wenig darüber, welchem konkreten Zweck, welcher Dauer oder welchem Dritten der einzelne Besucher zugestimmt hatte.

Die Änderungsrichtlinie von 2009 ersetzte die alte operative Bedingung durch Einwilligung nach klarer und umfassender Information. Erwägungsgrund 66 ließ geeignete Browsereinstellungen als möglichen Weg zu, sofern sie technisch wirksam waren. Aus einer werkseitigen Voreinstellung folgt kein eigener Entschluss des Nutzers. Großbritannien setzte die Änderung im Mai 2011 um. Nun musste eine abstrakte Rechtsforderung an einem konkreten Ort sichtbar werden: Wo hatte der Besucher Ja gesagt?

Der Balken kommt auf die Seite

In ihrer Cookie-Anleitung vom Mai 2012 erklärte die britische Information Commissioner, die meisten damaligen Browser seien für eine solche Schlussfolgerung nicht fein genug eingestellt. Webseiten mussten einen anderen Weg finden. Die Anleitung nannte unter anderem Hinweisleisten und zeigte das Banner der Behörde selbst. Sie schrieb keine einzige Bildschirmform für alle vor. Das später allgegenwärtige Banner war eine von Betreibern gewählte Antwort auf eine Lücke zwischen Rechtsregel und Browsertechnik.

Diese Antwort verlegte Macht. Der Betreiber, der Daten lesen will, setzt auch Zeitpunkt, Wortlaut und Reihenfolge der Auswahl fest. Die Frage wird sichtbar, aber der Fragende richtet den Raum ein. Ein Ablehnen hinter mehreren Klicks ist eine andere Erfahrung als zwei gleich erreichbare Wege.

Das Kreuz des Betreibers

Bei Planet49 war ein Kästchen für Cookies im Gewinnspielformular bereits angekreuzt. Wer die Speicherung vermeiden wollte, musste das Kreuz entfernen. Im Urteil vom 1. Oktober 2019 verneinte der Gerichtshof darin eine gültige Einwilligung. Ob die gespeicherten Informationen personenbezogen waren, änderte das Ergebnis nicht. Die Information musste zudem die Lebensdauer der Cookies und einen möglichen Zugriff Dritter umfassen.

Der Gerichtshof erfand kein Banner. Er entschied über ein vorausgefülltes Feld. Gerade deshalb ist der Fall ein guter Schlusspunkt dieser Geschichte: Erst trug ein grober Browserregler den Willen, dann gestaltete die Seite das Gespräch, schließlich durfte die Seite nicht mehr selbst die erste Antwort eintragen. Die Gestaltung des Ausgangszustands war Teil der Entscheidung geworden.