Zusammenfassung

  • Das britische Energieministerium DESNZ schlägt gesetzliche Regeln für den Austausch von Verbrauchs- und Zählerdaten, Tarifen sowie Daten zu Anlagen hinter dem Zähler vor, sofern Verbraucher zustimmen. Die Konsultation setzt auf Dienste, die bereits aufgebaut werden.
  • Datenhalter sollen Verbraucher nicht dafür zur Kasse bitten, dass sie ihre eigenen Daten einsehen oder deren Weitergabe erlauben. Offen bleiben Gebühren für zugelassene Drittanbieter, die Finanzierung gemeinsamer Funktionen und Schutz vor Kosten, die kleinere Anbieter vom Markt fernhalten.

Ein Gesetz soll bestehende Dienste verbinden

Die Konsultation zum britischen Rechtsrahmen für Energiedaten wurde am 14. Oktober veröffentlicht; Antworten sind bis zum 8. Januar 2027 möglich. DESNZ will Befugnisse aus dem Data (Use and Access) Act 2025 für sektorweite Regeln nutzen. Zum ersten Umfang gehören Verbrauchs- und Zählerdaten, Tarife sowie Anlagen wie Batterien oder Wärmepumpen hinter dem Zähler. Bestimmte Datenhalter müssten relevante Datensätze nach vereinbarten Verfahren bereitstellen, wenn Verbraucher den Zugriff freigeben.

Die Konsultation sieht keine neue Einzelplattform vor. Der Consumer Consent Service entwickelt Berechtigungsverwaltung, Vertrauensregeln und Onboarding. Elexon arbeitet am Smart Data Repository und an einer Registrierung für Flexibilitätsanlagen; andere Programme behandeln Anlagenübersicht und Tarifinteroperabilität. Das Gesetz soll gemeinsame Rechte, Pflichten, Schutzregeln und Governance ergänzen, ohne diese Dienste zu ersetzen. Ob ein Recht auf Datenzugang praktisch funktioniert, hängt deshalb auch von ihren Schnittstellen und ihrer Finanzierung ab.

Zustimmung kostet nichts; die Nutzung muss es nicht

Vorgeschlagen ist, dass Datenhalter Verbrauchern keinen direkten Betrag für den Zugriff auf die eigenen Daten oder die Freigabe an einen zugelassenen Drittanbieter (ATP) berechnen. Ein Datenhalter könnte jedoch den ATP für den Zugriff bezahlen lassen. Auch Vergleichs- und Optimierungsangebote des ATP müssten nicht kostenlos sein. Kostenfreie Zustimmung bedeutet also nicht kostenfreie Dienste.

Einen Gebührenkatalog legt DESNZ nicht vor. Die Konsultation fragt, ob gemeinsame Aufgaben wie Akkreditierung, Absicherung, Interoperabilität und Beschwerdebehandlung kollektiv oder über Teilnehmerbeiträge finanziert werden sollten. Sie lässt ebenso offen, wann Datenhalter oder Schnittstellenbetreiber ATPs Gebühren berechnen dürfen und wie diese zu ermitteln und zu überprüfen wären. Vorrang sollen bestehende Lizenzpflichten, Branchenregeln, Preisregulierung und Umlagen zentraler Stellen haben, sofern sie passen. Andernfalls könnten Befugnisse des Gesetzes von 2025 genutzt werden.

Hohe Anfangskosten und schwer kalkulierbare laufende Gebühren könnten laut Konsultation die Teilnahme bremsen. Vorgeschlagene Grundsätze sind verhältnismäßige Kostenverteilung, keine doppelte Abrechnung derselben Funktion und Schutz für kleine Anbieter und Neueinsteiger. Ein konkretes Preismodell ist das noch nicht.

Aufsicht und Beschwerdewege bleiben mehrstufig

Eine künftige sektorweite Koordinierungsfunktion und die jeweiligen Domain-Koordinatoren sollen Akkreditierungs- und Zulassungsentscheidungen teilen. Ofgem wäre für die Durchsetzung zuständig; der Energy Ombudsman soll individuelle Verbraucherbeschwerden und Wiedergutmachung übernehmen. DESNZ sagt selbst, dass Zuständigkeiten, Eskalation und Haftung geklärt werden müssen, wenn mehrere Organisationen an einem Dienst beteiligt sind. Auch die Koordinierungsfunktion ist noch Gegenstand weiterer Ausgestaltung.

Die spätere Finanzierung muss daher erkennen lassen, welche Leistung eine Gebühr trägt und wer für ihren Ausfall einsteht. Bis zum 8. Januar 2027 bleibt das Vorhaben eine Konsultation, keine geltende Regelung.

Quellen

DESNZ-Konsultation; Konsultationspapier zu Governance und Finanzierung.