Zusammenfassung

  • Am 21. Oktober 2026 eröffnete die Europäische Kommission ein förmliches DSA-Verfahren gegen Booking.com. Sie prüft Risiken durch betrügerische oder unzulässige Unterkunftsangebote, Phishing im Umfeld von Buchungsdaten und Nachrichten sowie möglicherweise unzureichend gekennzeichnete bezahlte Platzierungen.
  • Für das vom Verfahren erfasste Werbeverhalten liegt die DSA-Aufsicht und -Durchsetzung nun bei der Kommission. Die niederländische Koordinierungsstelle arbeitet bei der Ermittlung mit; über den Fall entscheidet Brüssel.

Die erste Zeile hat einen Preis

Eine Suchliste ist kein neutraler Grundriss. Gastgeber können Booking.com eine höhere Provision zahlen und dadurch sichtbarer werden. Die Kommission beschreibt diese Praxis in ihrer ausführlichen ursprünglichen Mitteilung. Sie untersucht, ob ein Nutzer die bezahlte Hervorhebung als Werbung erkennt und leicht feststellen kann, wer dahintersteht, wer zahlt, warum die Anzeige erscheint und welche Einstellungen ihre Auswahl beeinflussen.

Der höhere Platz darf Geld kosten. Die Frage ist, ob der Nutzer den Geldschein unter der Ergebniszeile sehen kann. „Beliebt“ und „bezahlt“ sind verschiedene Aussagen. Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste verlangt eine klare Erkennbarkeit von Werbung sowie Informationen zu Auftraggeber, Zahler und den wesentlichen Anzeigeparametern. Diese Information gehört in die Entscheidungssituation. Eine weit entfernte Erklärung des Provisionsmodells erklärt die erste Zeile auf dem Bildschirm nicht.

Die förmliche Eröffnung vom 21. Oktober umfasst noch zwei andere Fragen: möglicherweise betrügerische oder regelwidrige Unterkünfte und Phishing, das Reservierungs- und Gästedaten nutzt. Für den Reisenden hängen sie zusammen. Er wählt einen Treffer, bucht und erhält eine Nachricht. Für das Unternehmen betreffen sie Zulassung von Angeboten, Datenzugriff, Kommunikationsdesign und Werbeverkauf.

Ein Inserat braucht mehr als gute Fotos

Bei den Unterkünften will die Kommission wissen, ob Booking.com systemische Risiken durch nicht existierende Objekte, Identitätsmissbrauch und unzulässige Angebote erkannt und bewertet hat. Danach fragt sie nach der Wirksamkeit der Gegenmaßnahmen, etwa dem Entfernen verdächtiger Inserate. Artikel 34 und 35 der DSA-Verordnung machen aus Risikoanalyse und Minderung eine zusammenhängende Pflicht. Ein sauber formulierter Risikobericht ersetzt keine wirksame Eingangskontrolle.

Entscheidend ist die Abfolge. Wann wird ein Anbieter geprüft? Welche Unstimmigkeit löst eine Nachkontrolle aus? Wie schnell verschwindet ein problematisches Angebot, und wer erfährt davon, wenn bereits gebucht wurde? Eine hohe Zahl gelöschter Inserate kann auf bessere Erkennung oder auf mehr schlechte Angebote deuten. Ohne Grundgesamtheit und Zeitachse bleibt sie ein dekorativer Zähler. Die Eröffnungsmitteilung enthält weder eine gesicherte Betrugsquote noch einen Verstoßbescheid. Sie bestimmt die Akten, die jetzt wichtig werden.

Die Nachricht trägt das Vertrauen der Buchung

Nach einer Buchung erwartet der Gast Anweisungen: Anreise, Schlüssel, Zahlung. Eine falsche Zahlungsaufforderung kann sich genau in diese Erwartung kleiden. Deshalb untersucht die Kommission, wie Booking.com Reservierungs- und Gästedaten an Unterkunftsanbieter weitergibt, wie sein Nachrichtendienst gestaltet ist und welche Sicherungen verhindern, dass die Daten für Phishing und betrügerische Zahlungen eingesetzt werden.

Der Kontrollpunkt liegt vor dem Warnhinweis. Wer hat Zugriff auf welche Daten? Welche Konten dürfen im Namen einer Unterkunft schreiben? Woran erkennt das System, dass ein Zahlungswunsch nicht zur Buchung passt? Wie schnell kann es eingreifen? Die Plattform baut den Kommunikationsweg; der Gast sieht meist erst das fertige Ergebnis. Betrugsschutz beginnt darum bei Berechtigungen und Prozessdesign, nicht bei der Hoffnung, dass jeder müde Reisende einen Link misstrauisch genug liest.

Die Kommission berichtet, sie habe in der Vorprüfung Risikoanalysen von Booking.com für 2026 und die drei Vorjahre, veröffentlichte Transparenzangaben sowie Antworten auf Auskunftsersuchen vom 23. September 2025 und 26. Mai 2026 geprüft. Die zugrunde liegenden Unterlagen liegen der Öffentlichkeit mit der Eröffnungsmitteilung nicht vor. Eine spätere Entscheidung muss zeigen, wie aus den benannten Risiken konkrete Schutzmaßnahmen wurden und ob diese den tatsächlichen Ablauf einer Buchung erfassten.

Ein Aktenzeichen, eine entscheidende Stelle

Im Register der Kommission steht die Einstufung von Booking.com als sehr große Online-Plattform vom 25. April 2023; als Staat der zuständigen Koordinierungsstelle sind die Niederlande genannt. Sobald die Kommission ein eigenes Verfahren eröffnet, regelt Artikel 66 den Zuständigkeitswechsel für das betreffende Verhalten. Nationale Stellen übermitteln ihre Informationen; ihre Befugnis zur DSA-Aufsicht und -Durchsetzung für diesen Gegenstand tritt zurück. Die Kommission nennt diese Wirkung ausdrücklich für den Verdacht zu Artikel 26 Absatz 1, also zur Werbekennzeichnung.

Die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte bleibt Kooperationspartner. Sie kann zur Beweisaufnahme beitragen, ohne das europäische Ergebnis zu unterschreiben. Das ist keine Fußnote zur Behördenkunde. Bei einer Plattform, deren Dienst über Landesgrenzen funktioniert, entscheidet die Trennung zwischen Beweise beschaffen und Abhilfe anordnen darüber, wer am Ende verantwortlich ist.

Weitere Auskunftsersuchen, Gespräche und Inspektionen sind möglich. Die Kommission kann später einstweilige Maßnahmen erwägen, Verpflichtungszusagen annehmen oder einen Verstoß feststellen. Der veröffentlichte Stand ist die Eröffnung mit drei präzisen Untersuchungsfeldern. Aus diesem Stand lässt sich bereits eine einfache Leserfrage ableiten: Was stand tatsächlich neben dem bezahlten Suchtreffer, bevor jemand auf „Buchen“ klickte?

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