Zusammenfassung

  • Simon Sohel Baroi und Aftab Siddiqui verfassten APNIC prop-154: Neue Internetknoten erhalten standardmäßig /26 statt /23 für ihr IPv4-Peering-LAN.
  • Größere Blöcke hängen von erwarteten Peers oder bereits genutzten Adressen ab; der ersetzte Block ist binnen drei Monaten zurückzugeben.

Der Tisch wächst mit den Gästen

Ein Peering-LAN ist der gemeinsame Tisch, an dem die Router eines Internetknotens zusammentreffen. Ein /23 bietet 512 IPv4-Adressen. Wer damit am ersten Tag beginnt, reserviert viele Plätze für Gäste, die noch niemand gesehen hat. Die von Baroi und Siddiqui gezeichnete prop-154 schlägt stattdessen /26 mit 64 Adressen als Anfang vor.

In APNICs geltender Richtlinie, Abschnitt 6.2.4, ist das umgesetzt. Rechnet ein IXP nachweisbar mit mehr als 60 Peers in den kommenden zwölf Monaten, darf er bis /25 beantragen; bei mehr als 100 bis /23 oder seine bisher höchste Zuteilungsgröße. Wer weniger als /24 besitzt, darf nach 60% Nutzung des ursprünglichen Blocks bis /23 beantragen. Der alte Block muss drei Monate nach Erhalt des neuen zurück. Große IXPs mit einem früheren /23 können bei 60% Nutzung ein zusammenhängendes /22 verlangen, sofern verfügbar, ebenfalls mit Rückgabe. /22 ist die Obergrenze.

Der Rückgabetermin hat eine handfeste Kehrseite. Ein neuer Block kann Umnummerierung im Peering-LAN und Abstimmung mit den Teilnehmern auslösen. Der APNIC-Text gibt den Termin vor, beziffert aber keinen tatsächlichen Migrationsaufwand der betroffenen Knoten. Das kleine Anfangspaket spart Adressen im Bestand der Registry; sein späterer Umtausch braucht einen Plan in der Netztechnik.

Die Adressen sind für das Peering bestimmt, nicht übertragbar und dürfen außer bei Fehlern nicht in der globalen Routingtabelle angekündigt werden. Die Nutzungsgrenze ist ebenso Teil der Regel wie die Blockgröße.

Die Zahl auf dem alten Zettel

Fassung eins erschien im August 2023, Fassung zwei im September. Bei APNIC 56 gab es keinen Konsens, bei APNIC 57 im März 2024 schon. Der Exekutivrat bestätigte im Juni; seit Februar 2025 steht der Text in APNIC-127-v015. Auf der Vorschlagsseite liegt noch die Folgenabschätzung zu Fassung eins mit einer 80%-Schwelle. Die veröffentlichte Regel nennt 60%. Für heutige Anträge zählt der veröffentlichte Text.

Originalunterlagen