Summary
- Seit dem 1. Oktober können lokale Genehmigungen für 3800–3920 und 3990–4130 MHz beantragt werden. Die 260 MHz liegen in zwei getrennten Bereichen; pro Genehmigung sind 10 bis 80 MHz möglich.
- Eine Genehmigung umfasst ein Grundstück oder einen Teil davon. Auch direkt angrenzende Grundstücke brauchen getrennte Anträge, während Störungen durch nationale und benachbarte lokale Netze nicht zulasten dieser Netze abgesichert werden.
Ein Hafen fährt seine Kräne und Lagerhallen vielleicht als einen Betrieb. Die Antragsregeln der schwedischen PTS teilen ihn entlang der Grundstücksgrenzen. Für jedes Grundstück ist ein Antrag nötig, selbst wenn die Flächen direkt aneinanderstoßen. Getrennte Teilflächen auf demselben Grundstück brauchen ebenfalls eigene Anträge. Eine Karte, die Koordinaten des Mittelpunkts und gegebenenfalls die betroffenen Stockwerke gehören in die Unterlagen. Das Funknetz muss sich mit dieser Verwaltungsgeometrie auseinandersetzen.
Die PTS eröffnete das Verfahren am 1. Oktober 2026. Verfügbar sind 3800–3920 und 3990–4130 MHz; 3920–3990 MHz dazwischen gehören nicht dazu. Die beantragte Bandbreite beginnt bei 10 MHz und steigt in Zehnerschritten auf höchstens 80 MHz pro Genehmigung. Die Laufzeit kann fünf Jahre betragen. Die Zahl 260 MHz beschreibt das gesamte Angebot in zwei Bereichen, keine zusammenhängende Zuteilung für jeden Antragsteller. Ob am konkreten Ort Platz ist, prüft die Behörde im Einzelfall.
Eine Genehmigung verlagert die technische Verantwortung nicht auf die Behörde. Die veröffentlichten Nutzungsbedingungen legen die Funkplanung innerhalb der Fläche beim Inhaber fest und schreiben Zeitduplex vor. Basisstationen sollen sich vorrangig mit den nationalen Mobilfunknetzen bei 3400–3720 MHz synchronisieren. Schutz vor deren Störungen und vor Störungen benachbarter lokaler Netze bei 3720–4200 MHz erhält der lokale Inhaber nicht. Vollständig asynchroner Betrieb ist nur möglich, wenn keine dieser Stationen gestört wird. Mit später hinzukommenden lokalen Inhabern muss er sich abstimmen.
An der Grundstückskante gilt eine messbare Grenze: Außerhalb der genehmigten Fläche darf die Leistungsdichte −80 dBm je 20 MHz, gemessen zwei Meter über dem Boden, nicht überschreiten. Spätestens zwölf Monate nach Beginn muss mindestens ein fester Sender im genehmigten Gebiet und Frequenzbereich in Betrieb sein und bleiben. Wer nach Ablauf der möglichen fünf Jahre weitersenden will, beantragt rechtzeitig eine neue Genehmigung.
Als mögliche Nutzer nennt die PTS Werke, Häfen, Bergwerke, Energieanlagen und Hochschulgelände. Ihre Mitteilung zählt weder erteilte Genehmigungen noch betriebene Netze. Interessant wird die nächste Karte: Stimmen die Frequenzen benachbarter Flächen überein, wo musste koordiniert werden, und wer bezahlte den zusätzlichen Aufwand? Die Schlagzeile öffnet das Band. Der Betreiber muss die Grundstücksgrenze überbrücken.
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