Zusammenfassung

  • Die britische CMA untersucht Metas Geschäftsbedingungen für Unternehmen, die ihre Dienste nutzen. Nach Darstellung der Behörde könnten die Bedingungen Meta erlauben, Website-Inhalte geschäftlicher Nutzer zu sammeln und für eigene Produkte einschließlich KI-Funktionen zu verwenden.
  • Kapitel II des Competition Act 1998 verlangt zuerst die Prüfung, ob Meta in einem relevanten britischen Markt dominant ist. Danach folgt die Frage, ob geltende oder überarbeitete Bedingungen diese Stellung missbrauchen. Die erste Informationsphase ist bis Januar 2027 geplant; das Datum ist ein Richtwert.

Für Tausende britische Unternehmen ist Meta laut CMA ein Weg, Kunden zu erreichen. Die neuen Geschäftsbedingungen könnten über diesen Weg bis auf die eigenen Websites der Unternehmen reichen: Sie könnten Meta erlauben, dort veröffentlichte Inhalte zu sammeln und für eigene Produkte, darunter KI-Funktionen, zu verwenden. Nach der Sorge der Behörde könnten Firmen, die auf den Dienst angewiesen sind, dabei ohne Wahlmöglichkeit akzeptieren müssen.

Damit beginnt die Untersuchung bei der Marktdefinition. Kapitel II des Competition Act 1998 untersagt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, wenn das Verhalten den britischen Handel beeinflussen kann. Die CMA muss deshalb zunächst feststellen, ob Meta in einem oder mehreren relevanten Märkten des Vereinigten Königreichs dominant ist. Erst danach bewertet sie, ob bestehende oder überarbeitete Bedingungen diese Stellung missbrauchen. Section 18 nennt unfair auferlegte Geschäftsbedingungen als mögliches Beispiel.

Die praktische Frage lautet: Welche Alternativen hat ein Unternehmen, wenn es die Bedingungen ablehnt? Die CMA braucht Belege dazu, welche Dienste Unternehmen für den Kundenzugang nutzen und welche Folgen eine Ablehnung hätte. Die veröffentlichte Fallseite definiert den relevanten Markt noch nicht und zeigt keine Daten zu verfügbaren Alternativen. Genau dort entscheidet sich, wie weit die Sorge vor unfairen Handelsbedingungen trägt.

Meta hatte den geplanten Start der Bedingungen vom 30. Oktober auf den 20. November verschoben. Am 28. Oktober pausierte das Unternehmen den Rollout bis zu Gesprächen mit Branchenverbänden. Die CMA eröffnete das Verfahren am 30. Oktober. Ihre erste Phase soll von Oktober 2026 bis Januar 2027 zügig Informationen sammeln und den Austausch mit Meta und Dritten führen; die CMA kennzeichnet die Termine als vorläufig.

Die Behörde führt Meta Platforms, Inc., Facebook UK Limited und Facebook Ireland Limited als untersuchte Unternehmen auf. Weitere relevante Konzerngesellschaften können dazukommen. Nach der Informationsphase kann die CMA das Verfahren schließen. Bei einem vorläufigen Verstoßverdacht kann sie eine Statement of Objections ausgeben, Antworten der Unternehmen einholen und danach abschließend entscheiden. Eine Rechtsverletzung hat sie bislang nicht festgestellt.

Der regulatorische Weg ist ebenfalls konkret. Laut CMA hat Meta keinen Strategic-Market-Status im britischen Digital Markets Competition Regime. Gegen nicht designierte Firmen seien die Befugnisse dort begrenzt. Die CMA stützt diese Untersuchung daher auf den fallbezogenen Test des Competition Act: Markt abgrenzen, Dominanz prüfen, Bedingungen bewerten.

Meta One, das Geschäftsabonnement, und Beschwerden zu externen Links auf Facebook und Instagram stehen in einer separaten Informationsanfrage. Sie gehören nicht zu diesem Verfahren, und die CMA hat dort keine formelle Maßnahme angekündigt. Auf der Fallseite fehlen zudem Beispiele für einzelne betroffene Unternehmen oder Branchen. Solche Angaben würden zeigen, ob der behauptete Kundenzugang für bestimmte Geschäftsmodelle zur Abhängigkeit wird.

Quellen