Zusammenfassung
- Bei einer Fusion darf die britische Regierung nun ausdrücklich berücksichtigen, ob die Telekomversorgung weiterläuft, auf die öffentliche Dienste, kritische Infrastruktur und schutzbedürftige Kunden angewiesen sind.
- Auflagen zur Kontinuität können in bestimmte Durchsetzungsanordnungen aufgenommen werden, wenn die Interventionsmitteilung diesen Belang nennt und er zum Zeitpunkt der Anordnung weiterhin relevant ist.
Öffentliche Dienste, kritische Infrastruktur und schutzbedürftige Kunden stehen jetzt ausdrücklich im britischen Fusionsrecht. Das ist die scharfe Wendung: Telekom-Kontinuität wird zu einer Frage, die Minister bei einer Fusion berücksichtigen können. SI 2026/1075 macht sie zu einem benannten öffentlichen Interesse.
Geschaffen wurde der neue Belang durch den Enterprise Act 2002 (Specification of Additional Section 58 Consideration) Order 2026, SI 2026/1075. Die Verordnung wurde am 12. Oktober 2026 um 16:07 Uhr erlassen, um 17:15 Uhr dem Parlament vorgelegt und trat am folgenden Tag in Kraft. Artikel 2 fügte Section 58(2EA) ein: Die Aufrechterhaltung der Kontinuität von Telekommunikationsdiensten im Vereinigten Königreich, um Störungen von Wirtschaft und Gesellschaft zu verhindern. Besonders genannt sind öffentliche Dienste, kritische nationale Infrastruktur und die Versorgung von Kunden, die schutzbedürftig sind oder sein könnten. Die Verordnung gilt in England, Wales, Schottland und Nordirland.
Der Zeitplan fällt mit dem TalkTalk-Verfahren zusammen. Am 5. Oktober erließ die Ministerin eine Intervention Notice zum bereits vollzogenen Erwerb des TalkTalk-Geschäfts durch BT Group. Sie berief sich auf den bestehenden Belang öffentlicher Gesundheitsnotlagen und erklärte, die Telekommunikationskontinuität solle ebenfalls in Section 58 aufgenommen werden. Damals war sie noch vorgeschlagen. Seit dem 13. Oktober ist sie ausdrücklich festgelegt. Die CMA übergab ihren Bericht am 19. Oktober an die Ministerin; auf ihrer öffentlichen Fallseite steht die Untersuchung weiterhin als offen.
Der neue Schedule 8 Absatz 20BB gibt dem Minister für bestimmte Fusionsanordnungen ein konkretes Werkzeug: Er kann festlegen, was ein Unternehmen tun oder unterlassen muss, um die Versorgung aufrechtzuerhalten. Dieses Werkzeug greift nur bei Anordnungen nach Schedule 7 Absatz 5, 10 oder 11, nach einer Interventionsmitteilung mit Bezug auf Section 58(2EA) und solange der Belang relevant bleibt.
Damit entstehen zwei unterschiedliche Ebenen. Section 58(2EA) gibt der Kontinuität einen festen Platz in der öffentlichen Interessenprüfung einer Fusion. Absatz 20BB bietet ein Mittel, diesen Belang unter den genannten Bedingungen in vollziehbare Anordnungen zu übersetzen. Der erste Punkt ist ein Faktor für die ministerielle Entscheidung, der zweite ein bedingtes Werkzeug. Für alle Telekommunikationsanbieter entsteht dadurch weder ein allgemeiner Verfügbarkeitswert noch ein Ausfallgrenzwert oder ein einheitlicher Berichtskalender.
Auch die wettbewerbliche Prüfung und die öffentliche Interessenprüfung beantworten verschiedene Fragen. Die erste untersucht die Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb. Bei der zweiten entscheidet die Ministerin, ob das Geschäft den festgelegten öffentlichen Interessen zuwiderläuft oder eine Phase-2-Prüfung erhalten soll. Der Bericht der CMA bewertet den Wettbewerb und liefert entscheidungsrelevanten Rat; der neue Kontinuitätsbelang ergänzt die gesetzliche Perspektive der Ministerin.
Quellen
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