Zusammenfassung
- AFRINICs zweite Konsultation zum Verfassungsentwurf endet am 21. August 2026 um 23:59 Uhr UTC; der Vorschlag gilt noch nicht.
- Der heutige Artikel 16 sieht einen Ältestenrat aus höchstens sechs ehemaligen AFRINIC-Vorsitzenden vor. Der Entwurf ersetzt ihn durch ständige oder fallbezogene Ausschüsse.
- Für Ausschüsse enthält der Text belastbare Sicherungen: keine reservierten Befugnisse, Veröffentlichung von Zweck, Auswahl, Amtszeit und Mandat sowie Prüfung von Unabhängigkeit und Interessenkonflikten.
- Artikel 16.7 erlaubt daneben unverbindlichen Rat von Regierungen, Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen, Wirtschaft, technischer Gemeinschaft, Fachleuten, Zivilgesellschaft und sonstigen Interessierten.
- Eine ausdrückliche Pflicht, Identität, Auftraggeber, Finanzierung, Konflikte, Treffen, Eingaben und Vorstandsantwort für jeden solchen Kontakt offenzulegen, fehlt.
Aus einem festen Gremium wird ein Baukastensystem
Die geltende Verfassung grenzt den Ältestenrat eng ein. Mitglied kann nur werden, wer AFRINIC mindestens eine volle Amtszeit lang vorsaß und den Vorstand verlassen hat. Sechs Personen sind die Obergrenze. Das Prinzip „first in, first out“ hält die Zahl stabil; nach dem Ausscheiden ist keine Wiederbestellung möglich. Die Beratung erfolgt nach einem mit dem Vorstand abgestimmten Mandat.
Der am 4. August veröffentlichte Entwurf wechselt das Modell. Der Vorstand könnte ständige oder Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen, wenn er sie für notwendig oder wünschenswert hält oder Mitglieder darum bitten. Er könnte Zusammensetzung, Aufgaben und Mandat ändern sowie einen Ausschuss auflösen.
Der Text begrenzt diese Freiheit. Ausschüsse dürfen keine Befugnis ausüben, die Gesetz oder Verfassung den Mitgliedern, dem Vorstand oder einem Verfassungsorgan vorbehalten. Ihr Auftrag darf andere Gremien nicht verdrängen. Vor der Einsetzung muss der Vorstand Zweck, Aufgaben, Auswahlverfahren, Qualifikationen, Amtszeit, Geschäftsauftrag und weitere Governance-Regeln veröffentlichen. Die Bestellung soll fair, transparent und objektiv erfolgen; soweit einschlägig sind Unabhängigkeit, Vielfalt und Konfliktvermeidung zu berücksichtigen. Der Ausschuss bleibt dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
Das ist mehr als institutionelle Rhetorik. Es schafft prüfbare Vorgaben. Der Bruch folgt im nächsten Absatz.
Artikel 16.7 öffnet eine zweite, breitere Tür
Der Vorstand dürfte Beratungsgruppen schaffen, anerkennen oder mit ihnen zusammenarbeiten. Zudem könnte er Informationen, technischen Input und unverbindlichen Rat von staatlichen Stellen, Regulierern, zwischenstaatlichen Organisationen, Branchenverbänden, der technischen Internetgemeinschaft, Sachverständigen, Zivilgesellschaft, Privatwirtschaft oder jeder anderen Person mit einschlägiger Kenntnis oder Interesse einholen.
Der Rat bindet weder Vorstand noch Mitglieder noch das Unternehmen. Diese Grenze ist sinnvoll. Sie sagt aber nichts darüber, ob Einflüsse nachvollziehbar bleiben. Die Veröffentlichungsliste aus Artikel 16.3 bezieht sich ausdrücklich auf einen Ausschuss; für jeden Kontakt nach Artikel 16.7 wird sie nicht wiederholt.
Der Entwurf verlangt dort nicht ausdrücklich die Offenlegung des Beraters, seines Auftraggebers, seiner Finanzierung oder Weisungen, möglicher Konflikte, der Gesprächstermine, der übergebenen Unterlagen oder der Reaktion des Vorstands. Daraus folgt kein Beweis für geheime Absprachen. Es ist eine nachweisbare Lücke zwischen zwei Transparenzstandards im selben Artikel.
Unverbindlich heißt nicht wirkungslos
Ein Berater kann keine Vorstandsentscheidung ersetzen und dennoch bestimmen, welche Daten, Begriffe und Alternativen in ihr vorkommen. Die Verantwortung bleibt deshalb beim Vorstand.
Section 131 des mauritischen Companies Act erlaubt Delegation innerhalb bestimmter Grenzen, behandelt den Vorstand grundsätzlich aber so, als habe er die delegierte Befugnis selbst ausgeübt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zu vernünftigem Vertrauen und Überwachung nicht greifen. Section 143 verlangt Handeln innerhalb von Gesetz und Verfassung, ehrlich, nach Treu und Glauben und für den Zweck der Befugnis. Nach Section 145 darf sich ein Director nur dann auf Fachrat stützen, wenn er gutgläubig handelt, bei erkennbarer Notwendigkeit angemessen nachfragt und nicht weiß, dass das Vertrauen unberechtigt ist.
Das macht Artikel 16 nicht rechtswidrig und belegt keine Pflichtverletzung einer bestimmten Person. Es zeigt den Wert einer Beweisspur. Ein Register würde offenlegen, welche Frage gestellt, welche Tatsachen geliefert und welche Interessen erklärt wurden. Transparenz beweist Gesetzestreue nicht automatisch; fehlende Unterlagen erschweren ihre Prüfung.
Der Streit von 2025 zeigt die nötigen Datenfelder
Smart Africa erklärte, Beratungen hätten 2025 zur Unterstützung von acht AFRINIC-Vorstandskandidaten geführt. Nach der Septemberwahl behauptete die Organisation, sieben der acht Koalitionskandidaten seien gewählt worden. Sie berief sich auf ein Mandat ihrer Staats- und Regierungschefs, kündigte Zusammenarbeit mit dem neuen Vorstand an und verband dies mit CAIGA. Das sind Aussagen von Smart Africa. Ein Mandat innerhalb eines Staatenbündnisses ist kein nachgewiesenes Mandat von AFRINIC-Mitgliedern, Netzbetreibern oder allen Menschen eines Kontinents.
ICANN erklärt, 40.000 US-Dollar zu einem breiteren Internet-Governance-Blueprint beigetragen und Smart-Africa-Dialoge bei ICANN-Tagungen administrativ unterstützt zu haben. Zugleich bestreitet ICANN, AFRINIC-Änderungen angewiesen, CAIGA inhaltlich entworfen oder gebilligt, Kandidaten unterstützt, die Wahl koordiniert oder Wahl- und Kandidatenarbeit finanziert zu haben.
Nichts davon beweist, dass ICANN oder Smart Africa Artikel 16 verfasst oder verlangt haben oder künftig auf seiner Grundlage konsultiert werden. Der Vorgang liefert ein Gestaltungsbeispiel: Ein Beratungsregister muss Sprecher, Auftraggeber, Geld, behauptetes Mandat, Treffen, Unterlage und institutionelle Antwort erfassen. Dann muss die Einflusskette nicht Monate später aus verstreuten Briefen rekonstruiert werden.
Quellen
- AFRINIC — Zweite Konsultation zum Verfassungsentwurf
- AFRINIC — Entwurf der geänderten Verfassung
- AFRINIC — Geltende Verfassung
- Finanzministerium von Mauritius — Companies Act 2001
- AFRINIC — Gerichtsverfahren
- AFRINIC — Vorstandsdokumente
- AFRINIC — Sitzungen und Beschlüsse
- AFRINIC — Vorstand
- Smart Africa — Unterstützte Kandidaten für die AFRINIC-Wahl
- Smart Africa — Wahlergebnis und gemeinsame Reformen
- ICANN — Engagement für die afrikanische Gemeinschaft
- ICANN — Schreiben an Rafik Dammak vom 24. November 2025
- ICANN — Schreiben an Amin Dayekh vom 28. Mai 2026
- NRS — Mitgliederaktion zur AFRINIC-AGMM 2026
- NRS — NRS Shield
- Heng Lu — AFRINIC und der Mythos des Gemeinschaftseigentums
- Heng Lu — Realitätsebenen und symbolische Macht
- Heng Lu — Das Agenturproblem der Internet-Governance
- Heng Lu — Macht, Legitimität und AFRINIC-Lock-in
- Heng Lu — Wenn Registermacht von Haftung getrennt wird
- Heng Lu — Wer für einen Kontinent oder eine Gemeinschaft sprechen darf
- LARUS — Warum die Registerebene ein strukturelles Risiko ist
- LARUS — Wie Mandatswäsche aus Koordination Governance-Macht macht
- BTW — Untersuchung zu AFRINICs Rechtskosten
Weiterführend
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