Zusammenfassung

  • AFRINICs zweite Konsultation zur geänderten Verfassung endet am 21. August 2026 um 23:59 UTC; Artikel 13.9 ist noch kein geltendes Recht.
  • Bleibt mehr als ein Jahr, muss das Board eine Wahl veranlassen; bei genau einem Jahr oder weniger darf es eine qualifizierte Person berufen.
  • Gewählte und berufene Nachfolger führen nur die ursprüngliche Amtszeit des Sitzes zu Ende.
  • Der Entwurf nennt weder einen festen Messtag noch Höchstfristen, unabhängige Zweigprüfung, offene Kandidatenakte, Konfliktregeln, Gründe oder Mitgliederratifizierung.
  • Das mauritische Gesellschaftsrecht lässt eine abweichende Verfassungsregel zu; die Boardberufung ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Qualifikation, Einwilligung, Pflichten und der begrenzte Gerichtsweg bleiben bestehen.

Aus einer Zeitgrenze wird ein Machtwechsel

Artikel 13.9 verwaltet nicht bloß eine Restlaufzeit. Die Vorschrift wechselt den Auswahlberechtigten.

Bei mehr als einem Jahr wählen die Mitglieder nach der vorgeschlagenen Verfassung und den Wahlrichtlinien. Bei genau einem Jahr oder weniger wählt das amtierende Board eine qualifizierte Person aus. In beiden Fällen entsteht keine neue Amtszeit; der Ersatz besetzt nur den verbleibenden Teil des ursprünglichen Sitzes.

Nach der Übergangsphase beträgt die reguläre Amtszeit gewählter Direktoren drei Jahre. Eine interne Berufung könnte damit bis zu einem Drittel einer normalen Amtszeit erfassen. Ein Tag entscheidet, ob Mitglieder eine ausführbare Stimme haben oder erst nach der Auswahl einen Namen erfahren.

Der Wahlzweig ist ein echter Fortschritt gegenüber dem geltenden Artikel 13.14. Heute darf das Board eine Vakanz besetzen, wenn es das Warten bis zur nächsten jährlichen Mitgliederversammlung für unzumutbar hält. Der Berufene bleibt bis zu dieser AGMM und kann dort kandidieren. Künftig würde eine Vakanz mit mehr als einem Jahr zwingend an die Mitglieder zurückgegeben.

Gerade weil der Entwurf hier verbessert, muss die Einjahresgrenze gegen einseitige Verschiebung und Auslegung gesichert sein.

Dem Regelkreis fehlt der feste Startpunkt

Für den längeren Zweig verlangt Artikel 13.9 eine Wahl „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ und „so bald wie vernünftigerweise praktikabel“. Wie viele Tage bis Aufruf, Nominierung, Abstimmung, Zertifizierung und Amtsantritt maximal vergehen dürfen, steht nicht dort.

Auch der Messzeitpunkt fehlt. Maßgeblich sein könnten der Tag des Freiwerdens, die spätere Einstufung durch das Board, die Eröffnung der Wahl oder das Wirksamwerden einer Berufung. Der Tag des Freiwerdens wäre die stabilste Lösung, ist aber nicht festgeschrieben.

Damit kontrolliert das Board zunächst die Zeit und erhält bei Absinken auf ein Jahr zusätzlich die Auswahlbefugnis. Das eingefrorene Quellenpaket belegt weder eine aktuelle Vakanz noch eine tatsächliche Verzögerung oder Manipulationsabsicht. Diese Behauptungen wären erfunden. Das prospektive Konstruktionsproblem bleibt: Wer Verzögerung verwaltet, darf nicht zugleich von dem dadurch möglichen Machtwechsel profitieren.

Ein geschlossener Kontrollkreis braucht sieben Teile: sofort veröffentlichter Vakanztag, Enddatum des Sitzes, unveränderliche Berechnung, unabhängige Zweigbestätigung, äußerste Fristen für jede Wahlphase, Ersatztrigger bei Untätigkeit und ein wirksamer Korrekturweg.

Die Berufungsbefugnis braucht eine gleichwertige Akte

Die kurze Route kennt rechtliche Grenzen. Section 133 des Companies Act enthält Ausschlussgründe. Section 134 verlangt schriftliche Einwilligung und die Bestätigung, nicht disqualifiziert zu sein. Section 143 bindet Direktoren an Gesetz und Verfassung, Redlichkeit, guten Glauben, einen ordnungsgemäßen Zweck sowie Sorgfalt und Können.

Diese Regeln beantworten, ob jemand das Amt ausüben darf. Sie erklären nicht, warum gerade diese Person ausgewählt wurde.

Artikel 13.9 verlangt keine offene Ausschreibung, kein Verfahren des Nomination Committee, keine Kandidatenliste, keine Vergleichskriterien, keine spezifische Offenlegung und Enthaltung bei Interessenkonflikten und keine schriftlichen Gründe. Eine Bestätigung durch Mitglieder bei der nächsten AGMM oder SGM fehlt ebenfalls. Artikel 19.10 würde allgemeine Boardprotokolle und deren Veröffentlichung stärken, schafft aber keine unverzügliche Sonderakte mit Berechnung, Kandidaten, Konflikten und Entscheidung.

Kontinuität lässt sich ohne Blackbox sichern. Öffentliche Einladung, vorab bekannte Kriterien, Kandidatendokumentation, Enthaltung, Gründe und nachfolgende Mitgliederratifizierung verbinden eine schnelle Besetzung mit prüfbarer Verantwortung.

Verfassungsalternative und Gerichtsweg sind zu trennen

Section 135(2) des Companies Act macht den Ordinary Resolution zum Regelfall für spätere Direktoren, sofern die Unternehmensverfassung nichts anderes vorsieht. Wird Artikel 13.9 wirksam beschlossen, könnte er genau eine solche abweichende Verfassungsregel sein.

Es wäre daher falsch, jede kurze Boardberufung allein wegen der fehlenden Mitgliederwahl als automatisch illegal zu bezeichnen. Ein künftiger Einzelfall hinge von der endgültigen Verfassung, gesetzlichen Anforderungen, Tatsachen und gerichtlichen Entscheidungen ab.

Section 136 erlaubt einem Anteilseigner oder Gläubiger den Antrag auf gerichtliche Direktorenbestellung, wenn keine Direktoren oder weniger als das Quorum vorhanden sind und die verfassungsmäßige Bestellung unmöglich oder unpraktikabel ist. Das ist ein begrenzter Notweg, keine automatische Kontrolle jeder 13.9-Einstufung. Sections 139 und 140 behandeln Ausscheiden, frühere Haftung und den letzten verbleibenden Direktor gesondert.

Eine Quorumskrise gehört zum eigenständigen Entwurfsartikel 13.10 und zu Section 136. Aus Artikel 13.9 folgt keine allgemeine Macht eines nicht beschlussfähigen Boards.

Technische Kontinuität beweist kein Vertretungsmandat

AFRINIC begründet die Neufassung mit Führungskontinuität, demokratischer Rechenschaft, Wirksamkeit, Repräsentation und Widerstandsfähigkeit. Das sind erklärte Ziele, kein Nachweis für hinreichende Kontrollen der Auswahlmacht.

Der eigene Jahresbericht 2025 sagt, Mitarbeiter hätten den Betrieb mehr als drei Jahre ohne CEO und ohne beschlussfähiges Board aufrechterhalten. Kritische Dienste hätten 2025 üblicherweise mehr als 99,7 Prozent Verfügbarkeit erreicht. Das beweist nicht, dass Vakanzen unwichtig sind. Es widerlegt aber die ungesicherte Annahme, jede Vakanz von höchstens einem Jahr müsse aus technischen Gründen zwingend an den Mitgliedern vorbeigeführt werden.

Heng Lus Unterscheidung zwischen symbolischer und ausführbarer Macht verschiebt die Prüfung auf Regeln und Folgen. „Community“, „Repräsentation“ und „Resilienz“ wählen niemanden. Wahl, Boardbeschluss, Bestellungsurkunde und Gerichtsanordnung tun es. Auswahlmacht mit Folgen für Mitglieder und Ressourcenhalter braucht entsprechende Akten, Kontrolle, Abhilfe und Verantwortung.

Eine künftige Klausel heilt keine umstrittene Vergangenheit

NRS bestreitet die Autorität des derzeit als gewählt dargestellten Boards und verlangt die Autoritätskette, Rechnungen und Unterlagen zu Rechtsausgaben. LARUS warnt vor struktureller Kontrolle, wenn Registrierungskoordination weitreichende Macht ohne gleichwertige Verantwortung erhält. Das sind zugeschriebene Positionen, keine gerichtlichen Feststellungen dieses Artikels.

AFRINICs Seiten zu Board, Gerichtsverfahren, Dokumenten und Beschlüssen belegen, was die Organisation veröffentlicht. Sie validieren nicht abschließend jede umstrittene Handlung. Ebenso wenig kann eine neue Vakanzenregel rückwirkend das purported Board, den Receiver, Unterstützer, Transfer-Lock-in, historische Ausgaben oder Rechnungen bestätigen.

BTW berichtete über eine historische Honorarbedingung von 1.000 US-Dollar pro Stunde. Das unterstreicht den Bedarf an sichtbarer Autorität und Konsequenz, ist in diesem Paket aber kein rechtskräftiger Illegalitätsbefund. Artikel 13.9 behandelt diese Gebühren nicht und kann sie nicht rückwirkend legitimieren.

Vor Ende der Konsultation kann AFRINIC die Wahlverbesserung sichern: Messung am Vakanztag, numerische Fristen, unabhängige Zertifizierung, öffentliche Kandidaten- und Konfliktakte, Gründe und Ratifikation durch die Mitglieder. Die Institution, die hinter der Grenze die Auswahlmacht gewinnt, sollte nicht allein über Uhr, Zweig und Nachweis verfügen.

Quellen

Weiterführende Lektüre