Zusammenfassung
- EXA Infrastructure UK Limited beantragt die Anwendung des Electronic Communications Code und will nach eigener Aussage die Verantwortung für bestehende Anlagen der Gruppe übernehmen.
- Die Ofcom-Konsultation ist beendet, die Entscheidung steht aber aus. Geprüft werden öffentlicher Nutzen, Praktikabilität ohne Code-Rechte, gemeinsame Nutzung und die Fähigkeit der Antragstellerin, daraus entstehende Pflichten zu erfüllen.
Eine Leitung im Boden ist noch kein Nachweis dafür, welche Gesellschaft sie warten darf. Diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn eine Schachtabdeckung erneuert, ein Wegerecht verlängert oder eine Baustelle mit der Straßenbehörde abgestimmt werden muss. Der Antrag von EXA macht einen möglichen Bruch zwischen physischem Netzbetrieb und rechtlicher Zuständigkeit sichtbar: Die Verbindung kann weiterlaufen, obwohl die Verantwortlichkeit für Anlagen und Flächen neu geordnet wird.
Antragstellerin ist EXA Infrastructure UK Limited mit der Unternehmensnummer 04472687. Ofcom erhielt am 25. August 2026 einen vollständigen Antrag, veröffentlichte am 3. September ihren Vorschlag und schloss die Konsultation am 5. Oktober. Am 12. Oktober zeigte die Regulierungsbehörde weiterhin den Status „Pending Statement (Closed)“. Die Stellungnahmen sind abgeschlossen; die Code-Rechte sind noch nicht erteilt.
EXA teilte Ofcom mit, die britische Antragstellerin wolle bei einer Bewilligung bestehende Anlagen der Gruppe weiter betreiben und warten und die Verantwortung für Netzkomponenten übernehmen, die derzeit bei anderen EXA-Gesellschaften liegen. Die Befugnisse sollen auch eine mögliche künftige Netzerweiterung in Großbritannien stützen. Das ist eine Absichtserklärung, kein Beleg dafür, dass Anlagen oder Grundstücksvereinbarungen bereits übertragen wurden oder ein konkreter Neubau beschlossen ist.
Ofcom gibt die Größenangaben der Gruppe wieder: EXA betreibe nach eigenen Angaben 155.000 Kilometer Glasfaser in 37 Ländern und mehr als 500 optische Präsenzpunkte. Sechs Atlantikkabel gehörten zum Netz, drei davon vollständig im Eigentum und Betrieb der Gruppe; EXA Express beschreibt sie als 4.600 Kilometer lange Route. Zum Angebot zählen Wellenlängen- und Ethernet-Dienste, Colocation und Dark Fibre. Diese Angaben stammen vom Unternehmen. Sie sind keine unabhängige Bestandsaufnahme der britischen Anlagen, die der geplante Bescheid erfassen würde.
Dass es auf die genaue Gesellschaft ankommt, zeigt auch Ofcoms Register. Dort stehen unter anderem EXA Infrastructure Atlantic UK Limited, EXA Infrastructure Express UK Limited und EXA Infrastructure Services UK Limited. Der Antrag von 2026 nennt dagegen EXA Infrastructure UK Limited. Eine gemeinsame Marke sagt einem Grundstückseigentümer, einer Straßenbehörde oder einem Wholesale-Kunden nicht, welche Gesellschaft ein Zugangsrecht hält, eine Reparatur veranlassen darf oder für Schäden einsteht. Rechte einer Schwestergesellschaft dürfen nicht ohne Weiteres der Antragstellerin zugerechnet werden.
Ein Bescheid würde für die darin bezeichnete Person und den festgelegten Zweck gelten.
Welche Wirkung der Code hat
Code-Rechte sind kein allgemeiner Eigentumstitel an Grundstücken. Ofcom zufolge kann ein erfasster Betreiber bestimmte Anlagen auf öffentlichen Straßen errichten und warten, ohne für jede einschlägige Tätigkeit eine eigene Straßenbaulizenz einzuholen. Außerdem können bestimmte Ausnahmen vom Planungsrecht gelten. Kommt mit einem privaten Eigentümer oder Nutzer keine Einigung zustande, kann der Betreiber beim Gericht eine Vereinbarung beantragen, die das benötigte Code-Recht gewährt. Das ist ein gerichtliches Verfahren und weder ein automatisches Zutrittsrecht noch eine Enteignung.
Bedingungen des Codes sowie Straßenbau- und Planungsrecht bleiben anwendbar.
EXA begründet den Antrag mit den praktischen Folgen fehlender Rechte. Ohne Code-Befugnisse brauche das Unternehmen nach eigener Darstellung für Straßenarbeiten einzelne Genehmigungen nach Abschnitt 50 des Gesetzes von 1991. Außerdem könnten manche privaten Nutzungsvereinbarungen schwieriger zu verlängern oder neu abzuschließen sein; höhere Kosten könnten den Betrieb bestehender Anlagen erschweren. Ofcom hält vorläufig fest, das geplante Netz und Infrastruktursystem wären ohne den Code praktisch nicht realisierbar. Die abschließende Feststellung ist noch nicht veröffentlicht.
Eine eindeutig verantwortliche Betreiberin kann Wartungsarbeiten an Rohren, Schächten und Glasfaser besser planen. EXA sagt außerdem, andere Kommunikationsanbieter nutzten ihre Infrastruktur, um Netze zu erweitern, ohne zusätzliche Anlagen zu bauen. Ofcom bewertet vorläufig, die Code-Rechte würden eine solche gemeinsame Nutzung erleichtern. Wholesale-Kapazität und Dark Fibre könnten Dienste Dritter unterstützen und unnötige Doppelstrukturen vermeiden.
Die Formulierung „gemeinsame Nutzung“ beantwortet aber noch nicht, wie sie praktisch funktioniert. Es muss erkennbar sein, welche Anlagen zugänglich sind, zu welchen Bedingungen, wie Wartungskosten verteilt werden und welche Gesellschaft die Arbeiten koordiniert. Einfacherer Zugang kann zugleich die Verhandlungsposition der Betreiberin gegenüber Grundeigentümern stärken. Bauarbeiten im öffentlichen Raum können Straßensperrungen, Verkehrsbeschränkungen, Lärm und sichtbare Anlagen mit sich bringen. Ofcom erwähnt diese Folgen und weist darauf hin, dass die einschlägigen Pflichten weiter gelten.
Vier Faktoren für genau diese Antragstellerin
Abschnitt 107(4) des Communications Act 2003 nennt vier Punkte, die Ofcom berücksichtigen muss: den öffentlichen Nutzen des Netzes; die Praktikabilität ohne Code-Anwendung; den Bedarf, die gemeinsame Nutzung von Anlagen zu fördern; und die Frage, ob die Antragstellerin die aus Rechten und Verhalten entstehenden Verbindlichkeiten erfüllen kann. Diese Punkte haben denselben Rang wie die weiteren gesetzlichen Pflichten Ofcoms. Die Größe des Gesamtkonzerns beantwortet daher nicht allein, ob diese britische Gesellschaft die beantragten Rechte erhalten sollte.
Zum öffentlichen Nutzen verweist EXA auf Unternehmensanschlüsse, die Nutzung ihrer Anlagen durch andere Anbieter, die Anbindung an transatlantische Routen und Kundensektoren wie Finanzdienste oder Satelliten-Breitband. Das Unternehmen kündigt weitere Investitionen in Großbritannien an. Das stützt die Möglichkeit eines Nutzens, quantifiziert aber keine Verbraucherwirkung und ist kein fester Bauzeitplan. Ofcom weist zugleich auf mögliche kurzfristige Störungen durch künftige Arbeiten hin.
Für die Haftungsseite legte EXA Informationen und eine Bestätigung eines Direktors vor, wonach ausreichende Mittel für bestimmte Code-Verbindlichkeiten bereitgestellt und bei Bedarf bescheinigt würden. Ofcom hält die Antragstellerin auf dieser Grundlage vorläufig für leistungsfähig. Die öffentliche Konsultation ordnet jedoch nicht jede Fläche, Anlage, Wartungsfirma oder mögliche Forderung einer einzelnen Gesellschaft zu.
Der Test nach Ende der Konsultation
Als Nächstes sind Ofcoms Stellungnahme und ein möglicher endgültiger Bescheid maßgeblich. Die Behörde muss eingegangene Stellungnahmen berücksichtigen. Der Vorschlag nennt für vollständige Anträge eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten, außer bei Enteignungsfällen. Ausgehend vom 25. August deutet das auf den 25. Februar 2027 als ungefähren äußeren Zeitraum; eine spätere offizielle Mitteilung geht vor.
Bei einer Bewilligung sollten Kunden, Grundeigentümer und Infrastrukturpartner den genauen Umfang prüfen. Welche juristische Person und welche Anlagen sind erfasst? Ist die Verantwortung der britischen Gesellschaft für Gruppenanlagen dokumentiert? Können andere Anbieter die Bedingungen einer gemeinsamen Nutzung nachvollziehen? Wissen Gemeinden und Straßenbehörden, wem eine Baustelle zu melden ist und wer für Schäden einsteht?
Kontinuität entsteht nicht allein dadurch, dass die Glasfaser unter der Straße liegen bleibt. Das Unternehmen, das die Anlagen kontrolliert, muss die nötigen Rechte besitzen, sie warten und für die Auswirkungen einstehen können. Maßstab für die Entscheidung sollte daher nicht die globale Leitungslänge des Konzerns sein, sondern wie eindeutig sie Kontrolle, Zugang und Verantwortung miteinander verbindet.
Quellen
- Ofcom: Konsultation zu EXA Infrastructure UK Ltd
- Ofcom: Proposal to apply Code powers to EXA Infrastructure UK Limited (PDF)
- Communications Act 2003, Abschnitt 106
- Communications Act 2003, Abschnitt 107
- New Roads and Street Works Act 1991, Abschnitt 50
- Electronic Communications Code (Conditions and Restrictions) Regulations 2003
- Ofcom: Register der Personen mit Code-Rechten
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