Zusammenfassung

  • Die geplante Angleichung der Verbraucherpreise für inländische und innergemeinschaftliche Kommunikation im Jahr 2029 hat zwei frühere Etappen: einen BEREC-Benchmark zu allen Nutzungen bis Oktober 2026 und eine Prüfung von Artikel 5a durch die Kommission bis zum 30. Juni 2027.
  • Der jüngste veröffentlichte Benchmark bildet nur einen begrenzten Teil der Nutzung ab. Für sich genommen beantwortet er keine Fragen zu Vorleistungskosten, Bündelangeboten, nationalen Endkundenpreisen, Anbieterumsätzen oder Investitionsspielraum.

Analyse

Welche Gespräche die Regel erfasst

Ruft ein Verbraucher aus seinem Heimatland eine Nummer in einem anderen EU-Staat an, handelt es sich um innergemeinschaftliche Kommunikation. Nutzt er sein Mobiltelefon dagegen während einer Reise im Ausland, gelten Roamingregeln. Die anstehende Prüfung betrifft den ersten Fall, nicht die Kosten der Mobilfunknutzung auf Reisen.

Seit 2019 gelten für Verbrauchergespräche zwischen EU-Staaten Preisobergrenzen von 0,19 Euro je Minute und 0,06 Euro je SMS, jeweils ohne Mehrwertsteuer. Die Verordnung (EU) 2024/1309 verlängerte den Rahmen und legte eine stufenweise Angleichung fest. Seit dem 1. Januar 2025 können Anbieter inländische und innergemeinschaftliche Kommunikation freiwillig gleich bepreisen, sofern sie Regeln zur angemessenen Nutzung und zur Betrugsbekämpfung einhalten. Ab dem 1. Januar 2029 dürfen sie Verbrauchern keine unterschiedlichen Endkundenpreise mehr berechnen, wenn die erforderlichen technischen Schutzregeln beschlossen wurden.

2029 ist damit kein Termin für eine Entscheidung bei null. Die Europäische Kommission muss Artikel 5a bis zum 30. Juni 2027 nach Anhörung von BEREC überprüfen. Falls die Bewertung es rechtfertigt, kann sie einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Außerdem muss sie die technischen Schutzregeln bis zum 30. Juni 2028 beschließen. Jetzt geht es darum, den gesetzlich vorgezeichneten Weg anhand von Marktdaten zu prüfen.

Die erste Frist gilt der Messung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2592 setzt eine eigene Frist: BEREC muss seinen Benchmark so aktualisieren, dass er sämtliche Nutzungen innergemeinschaftlicher Kommunikation erfasst, und den Bericht im Oktober 2026 bereitstellen. Anbieter dürfen den jeweils neuesten verfügbaren Bericht noch bis spätestens 1. Januar 2027 zugrunde legen.

Der Benchmark beschreibt Nutzung und fließt in Bewertungen zur angemessenen Nutzung ein. Er setzt aber weder selbst einen Endkundenpreis fest noch beschließt er die Schutzregeln für 2028 oder ersetzt die rechtliche Prüfung der Kommission. Der gesetzliche Prüfauftrag reicht über die Zahl der Gespräche hinaus.

BERECs Arbeitsprogramm für 2026 sah vor, den siebten Benchmark in Plenum 3 zu veröffentlichen. Die offizielle Liste der öffentlichen Dokumente, die bei der Sitzung am 1. Oktober beschlossen wurden, enthält den Bericht jedoch nicht. Am 10. Oktober führte das BEREC-Berichtsregister weiterhin den sechsten Benchmark mit Daten von April 2024 bis März 2025 als jüngste veröffentlichte Ausgabe. Aus der fehlenden Listung lässt sich weder der Grund noch der Veröffentlichungstermin ableiten. Sie zeigt nur, dass die öffentlich verfügbaren Daten für diese Prüfung deutlich vor dem geplanten Aktualisierungstermin enden.

Was die vorhandenen Zahlen aussagen

Für den sechsten Bericht lieferten mehr als 200 Anbieter Daten. Er umfasst Festnetz- und Mobilfunkanbieter mit mindestens 0,5 Prozent Marktanteil sowie bedeutende virtuelle Mobilfunknetzbetreiber. In den beiden jüngsten Berichtszeiträumen sank der durchschnittliche Anteil aktiver Mobilfunkkunden im EWR, die einen regulierten Intra-EU-Tarif nutzten, von 14,58 auf 13,28 Prozent. Der Anteil der Kunden mit Alternativtarifen ging von 0,34 auf 0,31 Prozent zurück.

Das bedeutet weder, dass 13,28 Prozent aller Mobilfunkgespräche über eine Grenze gingen, noch dass die übrigen Kunden zu Apps wechselten. Die Zahlen beziehen sich auf Kunden in bestimmten Tarifkategorien. Der Bericht weist außerdem durchschnittliche Erlöse von 0,04 Euro je regulierter Festnetzminute, 0,06 Euro je regulierter Mobilfunkminute und 0,04 Euro je regulierter SMS aus. Diese Kennzahlen sind Erlöse pro Einheit nach der Methodik des Berichts. Sie entsprechen weder dem Gesamtpreis eines Tarifs noch den Vorleistungskosten einer Verbindung oder der tatsächlichen Rechnung eines Haushalts nach Freimengen und Bündeln.

Die Kommission muss Fragen prüfen, die diese Zahlen offenlassen: die Entwicklung der Vorleistungskosten, Wettbewerb und Endkundenpreise in den nationalen Märkten, Verbraucherpräferenzen und Bündelangebote, Anbieterumsätze und—soweit möglich—die Investitionsfähigkeit. Dazu kommen Nutzung, Verfügbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger Kommunikationsdienste und anderer Alternativen sowie die Entwicklung der Tarife.

Eine Nutzungsreihe zeigt Trends innerhalb ihres Messbereichs. Sie beziffert nicht den Wert eines Bündels aus Daten, inländischen Gesprächen und einigen internationalen Minuten. Erlöse pro Minute zeigen weder die Kosten einer Route noch Einnahmeverluste nach einer Preisänderung oder eine mögliche Reaktion der Netzinvestitionen. Für diese Fragen müssen unterschiedliche Datenquellen über vergleichbare Zeiträume zusammengeführt werden.

Stellungnahmen ersetzen keine Entscheidung

BERECs Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen begann am 2. Oktober und endet am 6. November. Sie bittet Beteiligte um Daten, Beispiele und Markterfahrung. Aus den Beiträgen will BEREC eine Stellungnahme für die Europäische Kommission erarbeiten. Das bietet die Möglichkeit, öffentliche Statistiken um Informationen zu Anbieterkosten und zur tatsächlichen Nutzung von Bündelangeboten zu ergänzen.

Ein gut belegter Beitrag wird dadurch nicht zur Tarifregel, und BERECs Stellungnahme ist kein Durchführungsrechtsakt. Das Gesetz weist der Kommission die Prüfung und den Erlass der Schutzregeln zu; BEREC ist anzuhören. Anschließend müssen Anbieter die Vorgaben in Tarife, Abrechnungssysteme, Regeln zur angemessenen Nutzung und Betrugskontrollen übersetzen. Die Verbraucher tragen die Folgen, weshalb auch ihre Entscheidungen und Rechnungen in die Prüfung gehören.

Die Trennung von Beteiligung und gesetzlicher Entscheidungsbefugnis macht den Ablauf überprüfbar. Fachleute können die Methode erläutern, Anbieter ihre Kosten darlegen und Verbraucherverbände die Nutzung von Bündeln beschreiben. Keiner dieser Beiträge ersetzt die gesetzlich zuständige Entscheidungsinstanz. Das entwertet die Beteiligung nicht: Ohne Belege kann die zuständige Stelle nicht prüfen, ob die Regel zum Markt passt, den sie steuern soll.

Die entscheidende Frage für die November-Eingaben lautet nicht nur, ob gleiche Preise fair erscheinen. Sie lautet, ob die Daten Nutzung, Vorleistungskosten, Kundenentscheidungen, Anbieterumsätze und nationale Markteffekte zusammenführen, ohne aus einem Mittelwert eine allgemeingültige Antwort zu machen. Ob der Benchmark 2026 und die Prüfung 2027 überzeugen, hängt davon ab, ob sie die gesetzlich verlangten Fragen tatsächlich messen.

Quellen